Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Aufhebung der Bewährung wegen öffentlichen Interesses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 403/62
- Datum
- 21.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die tatrichterliche Überzeugung zum Unfallhergang auf einer in sich geschlossenen Beweiswürdigung aus Spurenlage, Fahrzeugbeschädigungen, Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten beruht.
Den Urteilsgründen müssen bei Anschluss an ein Sachverständigengutachten nicht stets sämtliche Einzelheiten der sachverständigen Darlegungen entnommen werden, wenn die Beweislage eindeutig ist und die tragenden Schlussfolgerungen für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt sind.
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Obergutachtens ist nach § 244 Abs. 4 StPO nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht aufgrund eines schlüssigen, widerspruchsfreien Gutachtens eines sachkundigen Sachverständigen bereits überzeugt ist und keine Unterlegenheit der Erkenntnismittel erkennbar ist.
Für die Frage, ob das öffentliche Interesse der Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht, kommt der Dauer des Strafverfahrens grundsätzlich keine rechtlich maßgebliche Bedeutung zu; sie kann das bei schwerer, folgenschwerer Tat grundsätzlich bejahte Vollstreckungsinteresse regelmäßig nicht entkräften.
Persönliche Umstände wie Wohlverhalten nach der Tat und Eindruck des Strafverfahrens betreffen primär die Aussetzungswürdigkeit, treten aber bei schwerem Tatunrecht und gravierenden Tatfolgen im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses regelmäßig zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 14. April 1962
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gießereiarbeiter Kurt M. ███ aus █████ ██████, geboren am ████ in ████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ███, ███ ███ ███ Verkündung,
Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████,
Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 14. April 1962 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die gegen den Angeklagten ausgesprochene Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte in der Nacht vom 2./3. April 1960 gegen 0.30 Uhr mit seinem Personenkraftwagen, einem Goggomobil T ███ Baujahr 1958, auf der Landstraße I. Ordnung von ███ nach ███. Dabei musste er eine „nicht allzu starke, aber doch infolge einer stark abfallenden Böschung nicht übersichtliche Rechtskurve“ durchfahren. Als er sich dieser Kurve auf der 5,10 m breiten, leicht ansteigenden Straße mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h näherte, bemerkte er an einem hinter der Kurve sichtbaren Lichtschein, dass ihm aus ███ ein anderes Kraftfahrzeug entgegenkam. Gleichwohl verminderte er seine Geschwindigkeit kaum und fuhr mit mindestens 60 km/h im vierten Gang weiter. Im letzten Drittel der Kurve – in Höhe des am rechten Straßenrand stehenden Kilometersteins 0,8 – geriet sein Fahrzeug ins Schleudern, weil die Vorderräder, deren Bereifung ohne jedes Profil und völlig abgefahren war, durch eine falsche Lenkbewegung des durch Alkoholgenuss und natürliche Ermüdung „in seiner Fahrfähigkeit beeinträchtigten“ Angeklagten aus der Spur gerieten. Als der Angeklagte versuchte, den Kraftwagen abzubremsen, drehte sich dieser schräg zur Fahrbahn und rutschte unter Hinterlassung einer dreibahnigen, etwa 12 m langen Brems- und Schleuderspur auf die Gegenfahrbahn, wo er mit dem entgegenkommenden Fahrzeug, einem mit zwei jungen Männern besetzten Motorroller, zusammenstieß.
Der Fahrer des Rollers hielt ebenfalls eine Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h ein. Er fuhr geradewegs auf den linken vorderen Kotflügel des vom Angeklagten gesteuerten Kraftwagens auf. Dieser war im selben Augenblick mit dem linken vorderen Kotflügel noch etwa 1,20 m vom linken Fahrbahnrand entfernt. Er geriet nach dem Zusammenstoß über den Fahrbahnrand und stieß gegen einen am linken Straßenrand stehenden Baumstumpf, „worauf er sich drehend, zum Teil auf der linken Seite rutschend und möglicherweise auch überschlagend auf die Fahrbahn zurückgeschleudert wurde, wo er entweder auf der Seite liegend oder auf den Rädern stehend quer zur Fahrbahn mit dem Kühler in südlicher Richtung zur Ruhe kam“.
Von den zwei Rollerfahrern wurde der eine auf die Fahrbahn, der andere über die steile Böschung hinab geschleudert. Beide starben an den schweren Verletzungen. Der Angeklagte selbst erlitt nur Prellungen. Die ihm entnommene Blutprobe ergab für den Unfallzeitpunkt einen Alkoholwert von mindestens 1,26 ‰.
II.
Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft haben das Urteil mit der Revision angefochten, der Angeklagte in vollem Umfang, die Staatsanwaltschaft insoweit, als die gegen den Angeklagten ausgesprochene Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Angeklagte hat Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und gegen das sachliche Strafrecht, die Staatsanwaltschaft nur Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet, das der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wurde, begründet.
A. Revision des Angeklagten
1. Verfahrensrügen
a) Die Revision beanstandet es als Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO, dass dem Urteil nicht zu entnehmen sei, wie das Landgericht zu dem Schluss kam, der Angeklagte sei durch eine falsche Lenkbewegung auf die linke Fahrbahn geraten, und er habe unsachgemäß gebremst.
Die Rüge ist unbegründet, wobei dahinstehen kann, ob sie einen Verstoß gegen § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO – wie die Revision meint – oder gegen das sachliche Recht (BGHSt 12, 311, 315, 317) zum Gegenstand hat. Zum Verständnis dieser Rüge wie auch der weiteren Verfahrensrügen ist aus dem angefochtenen Urteil folgendes mitzuteilen: Der Angeklagte hatte noch an der Unfallstelle der alsbald erschienenen Polizei nach Vorhalt der Unfallspuren zugegeben, dass der Motorroller in seinen Wagen hineingefahren sei, als dieser bereits quer auf der Straße lag (S. 4/5 UA). Als er sich am Morgen des 3. April 1960 wieder an die Unfallstelle begab, um das Abschleppen seines Fahrzeugs zu veranlassen, kam er mit drei dort anwesenden, als Zeugen vernommenen Männern ins Gespräch; auf die Frage eines der drei Männer, wie er, der Angeklagte, auf die Fahrbahnseite des Rollers gekommen sei, antwortete dieser, das wisse er selbst nicht. Demgegenüber behauptete der Angeklagte in der Hauptverhandlung, er habe sich vorschriftsmäßig auf der rechten Fahrbahnseite befunden, als der Motorroller in seinen Wagen hineingefahren sei. Hierdurch sei sein Fahrzeug ins Schleudern gekommen, habe sich überschlagen und sei schließlich quer zur Straße auf deren linker Seite liegengeblieben. Vor dem Zusammenstoß sei „plötzlich das Licht des entgegenkommenden Kraftfahrzeugs direkt auf ihn zugekommen“ (S. 6 UA).
Das Landgericht hat diese Darstellung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Grund der polizeilich gesicherten Unfallspuren, der festgestellten Fahrzeugbeschädigungen und der Erklärungen des Angeklagten an der Unfallstelle für widerlegt erachtet und die Überzeugung gewonnen, dass sich der Unfall, wie festgestellt, auf der Straßenseite des Motorrollers zutrug und dass das Fahrzeug des Angeklagten bereits vor dem Zusammenstoß mit dem Roller ins Schleudern gekommen war (S. 6 UA). In dieser Auffassung sah sich die Strafkammer „durch das überzeugende Gutachten des technischen Sachverständigen Br. in vollem Umfang bestätigt“. Der ebenfalls zugezogene Sachverständige ██ war im Ermittlungsverfahren zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Unfall auf der Fahrbahnseite des Angeklagten ereignet haben müsse (Bl. 14 ff, 32 ff d.A.); er räumte jedoch bei seiner mündlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung ein, dass sich dieses Ergebnis mit den von der Polizei vorgefundenen Unfallspuren, insbesondere mit der Lage der von dem Kraftwagen und dem Motorroller abgefallenen Teile (vgl. S. 5 UA), nicht vereinen lasse (S. 7 UA).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese „Beweiskette“ den Begründungserfordernissen des § 267 Abs. 1 StPO nicht genügen und dem Revisionsgericht nicht die sachliche Nachprüfung auf Rechtsfehler ermöglichen sollte. Allerdings hat das Landgericht nicht ausdrücklich dargelegt, wieso es annehmen durfte (und musste), der Angeklagte sei durch eine falsche Lenkbewegung aus der Spur geraten und bei dem Versuch, den Wagen abzubremse, auf die Gegenfahrbahn gerutscht, bevor der Roller zur Stelle gewesen sei. Der dieser Überzeugung zugrunde liegende Gedankengang lässt sich aber den Ausführungen S. 7/8 UA entnehmen. Das Landgericht hat dort die Frage erörtert, ob der Angeklagte zu schnell in die Kurve gefahren ist. Hierzu hatte dieser hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber beantragt, dass das Befahren der Unfallkurve mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h selbst bei der am Unfallfahrzeug festgestellten mangelhaften Bereifung ohne Schleudergefahr möglich sei. Die Strafkammer hat diesen Antrag mit
der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte technische Möglichkeit könne als solche unterstellt werden; die von dem Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h habe jedoch eine überlegte und sichere Fahrweise erfordert, wie sie der nicht mehr nüchterne und ermüdete Angeklagte in der gegebenen Verkehrslage nicht mehr aufgebracht habe. Dass der Angeklagte durch den entgegenkommenden Motorroller geblendet worden sei, hielt das Landgericht wegen der Rechtskrümmung der Kurve für ausgeschlossen.
Diese Darlegungen lassen die rechtsfehlerfreie Überzeugung der Strafkammer erkennen, dass der Angeklagte infolge seiner geminderten Fahrtüchtigkeit einen fahrtechnischen Fehler gemacht hat, der zur Folge hatte, dass der Wagen „aus der Spur geriet“. Dieser Fehler konnte nach Lage der Dinge nur in einer falschen Lenkbewegung bestanden haben. So gesehen, ist die Beweiskette des Landgerichts in sich geschlossen und lückenlos.
b) Einen weiteren Verstoß gegen § 267 StPO und zugleich einen Verstoß gegen § 261 StPO behauptet die Revision deshalb, weil sich die Strafkammer dem Gutachten des Sachverständigen ████ █████████████ angeschlossen habe, ohne im angefochtenen Urteil die dafür maßgebenden Erwägungen anzugeben und ohne „die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiederzugeben“. Sie meint, die Ausführungen des Landgerichts S. 6 UA, seine Überzeugung von dem festgestellten Unfallhergang ergebe sich aus den aufgefundenen Unfallspuren, den Fahrzeugbeschädigungen und den Bekundungen des Angeklagten in der Unfallnacht und am folgenden Morgen, seien „viel zu allgemein gehalten“, um den in BGHSt 12, 313 aufgestellten Anforderungen zu genügen.
Auch diese Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Allerdings hat das Landgericht nicht im einzelnen dargelegt, inwiefern (auch) die Unfallspuren und die Fahrzeugbeschädigungen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Zusammenstoß auf der für den Angeklagten linken Fahrbahnseite ereignet hat. Es hat insbesondere nicht untersucht, welche der in der Nähe des Baumstumpfs am linken Fahrbahnrand vorgefundenen Teile des Personenkraftwagens bei dem Aufprall des Motorrollers auf diesen und welche bei dem Aufprall des Wagens auf den am Straßenrand stehenden Baumstumpf abgesprungen sind. Das ist indes unschädlich, weil das völlige Fehlen abgefallener Teile auf der für den Angeklagten rechten Fahrbahnseite zu dem Schluss zwingt, dass der Aufprall nicht auf dieser Seite stattgefunden haben kann. Bei der Wucht, mit der die beiden Fahrzeuge aufeinandertrafen – sie folgt aus der Geschwindigkeit der Fahrzeuge und der Schwere ihrer Beschädigungen – ist es undenkbar, dass sich auf der rechten Fahrbahnseite nicht mindestens einige Glassplitter oder von dem Kotflügel abgefallene Erde befunden hätten, falls sich der Zusammenstoß auf dieser Seite ereignet hätte. Das gilt vor allem hinsichtlich des Motorrollers, der auf kein anderes Hindernis als den Personenkraftwagen des Angeklagten auffuhr. Selbst wenn man es für möglich hielte, dass der Roller durch den Aufprall auf den Kraftwagen, sollte sich dieser auf der Fahrbahnseite des Angeklagten ereignet haben, zum südlichen Fahrbahnrand zurückgeschleudert wurde, so wäre es doch unerklärlich, dass nicht Glassplitter der geborstenen Lampe des Rollers an der angeblichen Aufprallstelle aufgefunden wurden. Allein schon trägt die Überzeugung des Landgerichts, dass sich der Unfall nicht auf der rechten Fahrbahnseite ereignet hat, wie auch der Angeklagte am Unfallort einräumte, nachdem die Polizeibeamten seine Darstellung widerlegt hatten, auf der rechten Fahrbahnseite an einen Stein oder ein anderes Hindernis gestoßen und dadurch ins Schleudern gekommen zu sein. Bei der geschilderten Beweislage, die sich wesentlich von der dem Urteil BGHSt 12, 311 zu Grunde liegenden unterscheidet, kann es auch nicht beanstandet werden, dass die Strafkammer die Darlegungen des Sachverständigen █████ nicht im einzelnen wiedergegeben hat. In dem aaO entschiedenen Fall hatte der Tatrichter u.a. sich ohne Angabe eigener Erwägungen hinsichtlich der Deutung eines für den Schuldvorwurf entscheidenden Beweisanzeichens auf Sachverständige gestützt, ohne deren Gedankengänge wenigstens in wesentlichen Zügen darzulegen. Infolgedessen war es für das Revisionsgericht nicht erkennbar, ob der Tatrichter alle „vernünftigerweise in Betracht kommenden Erklärungsmöglichkeiten“ bedacht hat.
c) Eine unvollständige und unrichtige Würdigung der erhobenen Beweise und damit ebenfalls einen Verstoß gegen die §§ 261, 267 StPO sieht die Revision darin, dass das Landgericht die in der Revisionsrechtfertigungsschrift näher bezeichneten Unfallspuren nicht berücksichtigt habe, welche die Polizeibeamten nachts nicht bemerkt hatten, die aber der Sachverständige ██ am Morgen nach dem Unfall persönlich gesichert habe. In gedanklichem Zusammenhang dazu steht die weitere Rüge der Revision, das Landgericht habe den „§ 244 StPO“ verletzt, weil es die „im Hinblick auf die vom Sachverständigen ███ bekundeten Spuren gestellten Beweisanträge“ abgelehnt habe.
Beide Rügen gehen fehl. Einen formellen Antrag auf Feststellung der von dem Sachverständigen K. angeblich abweichend von der Polizei gesicherten Unfallspuren hat die Verteidigung nicht gestellt. Vielmehr hat sie – hilfsweise nur – die Einholung eines Obergutachtens des Professors einer Technischen Hochschule darüber beantragt, dass sich nach den von dem Sachverständigen █████ vorgefundenen Spuren, nach der Lage des Rollers und des Kraftwagens sowie nach den vom Sachverständigen festgestellten Beschädigungen der Unfall vor dem Beginn der Schleuderspuren auf der rechten Fahrbahnseite des Angeklagten ereignet haben müsse (Bl. 159 d.A.). Diesen Antrag hat das Landgericht mit dem Hinweis abgelehnt, der Sachverständige K. habe in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, dass sich seine Auffassung, der Unfall müsse sich auf der Fahrbahnseite des Angeklagten ereignet haben, mit den von der Polizei vorgefundenen Spuren nicht vereinen lasse (vgl. oben a). Zudem stelle, so fährt die Begründung fort, das Gegenteil der behaupteten Tatsache schon auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Br. zur Überzeugung des Landgerichts fest. Bei Br. handele es sich um einen erfahrenen Sachverständigen, an dessen Sachkunde kein Zweifel bestehe, dessen Gutachten nach der Überzeugung der Strafkammer von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe und keine Widersprüche enthalte und der im Hinblick auf den aufzuklärenden Sachverhalt über keine den Forschungsmitteln des Professors einer Technischen Hochschule unterlegenen Forschungsmittel verfüge (S. 3 UA).
Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen (§ 244 Abs. 4 StPO). Ihnen lässt sich auch zweifelsfrei entnehmen, dass das Landgericht den von der Polizei durch Messungen und fotografische Aufnahmen gesicherten Unfallspuren größeren Beweiswert beigelegt hat als den vom Sachverständigen K. angeblich festgestellten Unfallspuren. Und das mit Recht; denn die Polizei war schon etwa 1/4 Stunde nach dem Unfall an Ort und Stelle und sicherte die frischen, unveränderten Spuren, während der Sachverständige ██ seine Beobachtungen erst bei Tage, also mehrere Stunden später, machte. Zutreffend weisen die Nebenkläger darauf hin, dass während dieser Zeitspanne Veränderungen eingetreten, insbesondere neue Spuren entstanden und abgefallene Fahrzeugteile (Glassplitter und Lackteilchen des Rollers) ihre ursprüngliche Lage verändert haben können.
d) Die weitere Rüge der Revision zu § 267 Abs. 3 StPO ist sachlichrechtlicher Natur und deshalb im Rahmen der Sachrüge zu erörtern.
2. Sachbeschwerde
a) Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung wird nach der äußeren und der inneren Tatseite durch die Feststellungen des Landgerichts getragen. Diese lassen keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze erkennen. Ihre rechtliche Würdigung ist fehlerfrei.
Rechtlich bedenklich ist nur die Begründung, mit der das Landgericht von der Verurteilung des Angeklagten auch (§ 73 StGB) wegen Vergehens nach den §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB abgesehen hat; jedoch ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.
b) Auch der Strafausspruch lässt keinen Irrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Landgericht strafschärfend gewertet hat, der Angeklagte habe den Unfall „leichtfertig“, d.h. unter grober Außerachtlassung der ihm als Kraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflichten verursacht und zwei (blühende) Menschenleben vernichtet. Hierbei handelt es sich um Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gegenüber dem Durchschnittsfall der Tatbestandsverwirklichung des § 222 StGB erhöhen; sie durften daher zum Anlass einer Strafschärfung genommen werden.
B. Revision der Staatsanwaltschaft
Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten erkannte Gefängnisstrafe von acht Monaten unter Hinweis auf die persönliche Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten und das fehlende öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zu diesem letzten Gesichtspunkt hat es ausgeführt: Es sei zwar davon auszugehen, dass die Verbüßung der für eine derartig leichtfertige und folgenschwere Tat ausgesprochenen Strafe grundsätzlich im öffentlichen Interesse liege. Da der Angeklagte jedoch ohne sein Verschulden zwei Jahre lang – in denen er sich ordentlich geführt habe – bis zur Durchführung der Hauptverhandlung habe warten müssen und da er trotz seines Leugnens offensichtlich durch das Strafverfahren beeindruckt worden sei, erscheine es vertretbar, das öffentliche Interesse an der Strafverbüßung nicht so erheblich zu bewerten, dass dem Angeklagten die Rechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung versagt werden müsse (S. 10 UA).
Diese Begründung beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht. Der Umstand, dass der Angeklagte ohne sein Verschulden zwei Jahre lang auf die Durchführung der Hauptverhandlung warten musste, sich während dieser Zeit ordentlich geführt hat und sich nach der Annahme des Landgerichts trotz seines Leugnens durch das Strafverfahren beeindruckt zeigte, rechtfertigt es nicht, das wegen der Leichtfertigkeit des Angeklagten und der schweren Folgen der Tat „grundsätzlich“ bejahte öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung zu verneinen. Die Länge des Strafverfahrens hängt nicht selten von Umständen ab, die sich jeder Einflusnahme des Angeklagten und bisweilen sogar der des Gerichts entziehen. Ihr kommt für die im Rahmen des § 23 Abs. 3 StGB gebotene Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sowie der Belange der Hinterbliebenen der Unfallopfer (insbesondere BGHSt 11, 393, 396 und BGH VRS 13, 23, 24) grundsätzlich keine rechtliche Bedeutung zu. Von diesem Gesichtspunkt aus könnte einem Angeklagten kaum je Strafaussetzung zur Bewährung versagt werden, wenn gegen ihn nach (Teil-)Aufhebung der Verurteilung im Revisionsrechtszug neu verhandelt werden muss; denn meist liegt zwischen der Durchführung der zweiten tatrichterlichen Hauptverhandlung und dem Zeitpunkt der Tat eine erhebliche Zeitspanne.
Die gute Führung des Angeklagten in der Zeit zwischen Unfall und Hauptverhandlung und die Wirkung des Strafverfahrens auf den Angeklagten betreffen in erster Linie dessen Aussetzungswürdigkeit (§ 23 Abs. 2 StGB), die das Landgericht bejaht hat. Zwar dürfen auch bei der Prüfung der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, die Persönlichkeit des Täters, sein Verhalten nach der Tat und sonstige persönliche Umstände nicht unberücksichtigt bleiben (BGH VRS 13, 27). Sie treten aber gegenüber dem Unrechtsgehalt und damit der Sühnebedürftigkeit der Tat, ihren Folgen für die Verletzten (oder deren Angehörige) und der Wirkung auf mögliche künftige Täter sowie auf die allgemeine Rechtsüberzeugung erheblich zurück und können es bei schwerer Schuld des Angeklagten in der Regel nicht rechtfertigen, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (BGH aaO).
Das hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Deshalb greift die Revision der Staatsanwaltschaft durch.
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