Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Mordes verworfen – keine revisionsrechtlichen Fehler trotz bedenklicher BAK-Ausführungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 402/90
Datum
13.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld wurde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Schwurgericht enthielt rechtlich bedenkliche Ausführungen zur Bedeutung der berechneten Blutalkoholkonzentration, jedoch beruhte das Urteil nicht auf diesen Ausführungen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Rechtlich bedenkliche Ausführungen im Urteil führen nur dann zur Aufhebung, wenn sie entscheidungserheblich waren und das Tat- oder Schuldaussagen beeinflusst haben.

3

Dass ein Gericht Ausführungen zur Bedeutung einer berechneten Blutalkoholkonzentration trifft, begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn diese Ausführungen ursächlich für die konkreten Schuldaussagen sind.

4

Der verwerfende Revisionsführer hat die Kosten des Verfahrens und die den Parteien im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 2. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 402/90

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

████, geboren am ██ ██ ███ in ████, Steffen, zur ████ ██ █████

wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf den rechtlich bedenklichen Ausführungen des Schwurgerichts zur Bedeutung der errechneten Blutalkoholkonzentration (vgl. BGHR StGB § 21 BAK 15) beruht das Urteil nicht (vgl. BGHR StGB § 21 BAK 9 und 16; Salger in Festschrift für Pfeiffer 1988 S. 389).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GollwitzerGoydkeMaatz
Meyer-GoßnerBlauth