Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe (4 J. 1 M.)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 402/88
Datum
13.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts u.a. die Bildung der Gesamtstrafe gerügt. Der BGH hob den Teil des Urteils über die Gesamtstrafe auf und bildete selbst eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 1 Monat; die übrige Revision wurde verworfen. Begründend stellte der Senat fest, dass bezahlte Geldstrafen keine Zäsur i.S.v. §55 StGB darstellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erledigte Vorverurteilung (z.B. bezahlte Geldstrafe) entfaltet keine Zäsurwirkung, die der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB grundsätzlich entgegensteht.

2

Die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB sind zu prüfen und gegebenenfalls auch dann zu bejahen, wenn frühere Strafen bereits erledigt sind, sofern sonst keine entgegenstehenden Gründe vorliegen.

3

Erweist sich die Ablehnung der Bildung einer Gesamtstrafe durch das Tatgericht als rechtsfehlerhaft, kann das Revisionsgericht die Gesamtstrafe selbst bilden.

4

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat das Gericht das nach § 39 StGB niedrigste in Betracht kommende Strafmaß zu wählen und dabei etwaige Bewährungsauflagen zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 15. April 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 402/88 in der Strafsache gegen ██ Ss, geboren am ████ aus G █████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. April 1988 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Juli 1985 (31 Js 1511/84) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 1 Monat verurteilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, sowie wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die nicht ausgeführte – und daher unzulässige (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) – Rüge der Verletzung formellen Rechts und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht es jedoch abgelehnt, mit der Strafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Juli 1985 (31 Js 1511/84) eine Gesamtstrafe zu bilden. Dass die hier abgeurteilten Taten vor zwei weiteren, im Jahre 1983 gegen den Angeklagten ergangenen Urteilen begangen waren, stand der Gesamtstrafenbildung nicht entgegen, weil die 1983 verhängten Geldstrafen bezahlt sind. Eine erledigte Vorverurteilung entfaltet keine Zäsur, welche der Zusammenfassung mehrerer Strafen aus verschiedenen Urteilen im Wege steht, sofern die Voraussetzungen des § 55 StGB im Übrigen – wie hier – vorliegen. Die in BGHSt 33, 367, 369 vertretene, die Entscheidung nicht tragende Auffassung, auf welche sich das Landgericht stützt, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1982, 2080; BGHR § 55 I StGB Zäsurwirkung 2, 3, 4, 5, 7).

Der Senat nimmt die gebotene Bildung der Gesamtstrafe selbst vor, indem er die vom Landgericht an sich fehlerfrei gebildete Gesamtstrafe um einen Monat erhöht. Eine Gesamt-

freiheitsstrafe von 4 Jahren 1 Monat ist hier – auch unter Berücksichtigung etwa erfüllter Bewährungsauflagen (BGHSt 33, 326) – das nach § 39 StGB niedrigste in Betracht kommende Strafmaß.

JahnkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf