Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unklarer freiwilliger Rücktritt bei versuchter Vergewaltigung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 402/87
Datum
11.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung ein; das Landgericht verneinte einen strafbefreienden Rücktritt mit der Begründung, der Angeklagte habe wegen der Menstruation des Opfers abgelassen. Der BGH beanstandet unzureichende Feststellungen zu den Beweggründen des Abbruchs und kann die rechtliche Würdigung nicht als Tatsachenfeststellung übernehmen. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig und aus autonomen Gründen aufgibt.

2

Kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Abbruch ausschließlich auf einem inneren Entschluss beruhte und nicht durch äußere Umstände oder nachlassendes Verlangen mitbestimmt war, ist ein strafbefreiender Rücktritt nicht anzunehmen.

3

Der Revisionssenat darf rechtliche Schlussfolgerungen, die auf fehlenden oder unklaren tatsächlichen Feststellungen beruhen, nicht zu eigenen unangefochtenen Feststellungen erheben; bei unzureichenden Feststellungen ist zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Ist der Rücktrittsfrage in ein tateinheitliches Geschehen eingebettet und fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen, ist das gesamte Urteil aufzuheben und die Sache neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 11. Februar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 402/87 in der Strafsache gegen B. C. aus ██████████, dort geboren am Hans-Dieter 1964, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Februar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Zur Frage, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch der Vergewaltigung zurückgetreten ist, hat das Landgericht ausgeführt:

„Als die Zeugin wiederum darauf hinwies, sie habe ihre Tage, und sie ihn bat, von ihr abzulassen, erklärte der Angeklagte: ‚Na gut, du hast ja die Tage.‘ Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Angeklagte, der bislang sexuell erregt gewesen war, entschlossen, von einem Geschlechtsverkehr mit der Zeugin Abstand zu nehmen, da er kein sexuelles Verlangen mehr hatte, mit der Zeugin geschlechtlich zu verkehren, und die Zeugin ihre Tage hatte.“ (UA 6).

Ausdrückliche Feststellungen darüber, dass der Angeklagte allein wegen der Menstruation seines Opfers von ihm abgelassen hat, fehlen. Erst in der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus:

„Ein strafbefreiender Rücktritt scheitert jedoch daran, dass der Angeklagte die Ausführung der beabsichtigten Tat nicht freiwillig aufgegeben hat. Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte die Lust am Geschlechtsverkehr verloren, als die Zeugin ihm erneut (nachdem sie im Badezimmer den Tampon entfernt gehabt hatte) erklärt hatte, sie habe ihre Tage. Darüber hinaus kommt hinzu, dass dem Angeklagten nach seiner Vorstellung die Zeugin █████ wegen ihres Zustandes für den von ihm erstrebten Geschlechtsverkehr als ungeeignet erschien (vgl. BGHSt 20, 278, 280 m. w. N.). Dies ergibt sich daraus, dass der Angeklagte vom Geschlechtsverkehr Abstand genommen hat, da die Zeugin R. ihre Tage hatte. Dies stellte für den Angeklagten einen derartigen äußeren Zwang dar, der dazu führte, dass er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse war.“

Der Senat sieht sich nicht in der Lage, diese Ausführungen im Bereich der rechtlichen Würdigung des Urteils als unzweifelhafte Feststellungen zu übernehmen, nachdem die Strafkammer zum Sachverhalt festgestellt hat, dass der Angeklagte kein sexuelles Verlangen mehr hatte, mit der Zeugin geschlechtlich zu verkehren, und die Zeugin ihre Tage hatte. Daraus ergibt sich gerade nicht, dass der Angeklagte allein deshalb vom Geschlechtsverkehr Abstand genommen hat, weil Frau R. ihre Tage hatte. Es ist somit nicht zweifelsfrei, ob nicht andere Gründe, wie durch den Zeitablauf vermindertes sexuelles Verlangen, für das weitere Verhalten des Angeklagten mitbestimmend waren.

Die neu erkennende Strafkammer wird sich deshalb noch einmal mit der Frage befassen müssen, ob der Angeklagte nicht doch in freier Entschließung von der beabsichtigten Vergewaltigung zurückgetreten ist. Im Hinblick auf das tateinheitliche Geschehen war das gesamte Urteil mit seinen Feststellungen aufzuheben.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichJahnke