Treffer
BGH Beschluss

Zulassung einer Nebenklage im Sicherungsverfahren abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 402/74
Datum
10.09.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Witwe beantragte die Zulassung als Nebenklägerin im Sicherungsverfahren. Zu klären war, ob § 395 StPO im Sicherungsverfahren anwendbar ist. Der BGH wies den Antrag als unzulässig zurück, weil die Nebenklage die Erhebung einer öffentlichen Klage voraussetzt. Eine sinngemäße Anwendung von § 395 StPO auf Sicherungsverfahren kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nebenklage nach § 395 StPO setzt die Erhebung einer öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten voraus und ist ohne solche Klage nicht zulässig.

2

Auch wenn nach § 429b StPO Verfahrensvorschriften des Strafverfahrens sinngemäß gelten und der Antrag auf Einleitung des Sicherungsverfahrens der öffentlichen Klage gleichsteht, rechtfertigt dies nicht die Anwendung der Nebenklagevorschrift auf das Sicherungsverfahren.

3

Die Nebenklage ist ihrem Wesen nach auf die Bestrafung des Täters gerichtet; deshalb schließt dieses Ziel die Zulassung von Nebenklägern im Sicherungsverfahren aus.

4

Bei Fortgeltung älterer Rechtsprechung erfordert eine Abkehr von der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren zwingende Gründe; bloße Interessenidentität des Verletzten an Unterbringungsmaßnahmen genügt nicht.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF ████ 994

BESCHLUSS 4 StR 402/74 vom 10. September 1974 in dem Sicherungsverfahren gegen ███ aus den Landwirt Stefan ████ (Landkreis ████) dort geboren ████

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. September 1974

Tenor

Der Antrag der Witwe Anna █████ vom 6. Juni/2. Juli 1974 auf Zulassung als Nebenklägerin wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Zulassungsantrag ist unzulässig.

Gemäß § 395 StPO kann sich der Verletzte (§ 374 StPO) der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen. Eine öffentliche Klage ist aber gegen den Beschuldigten nicht erhoben worden. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt im Sicherungsverfahren beantragt.

Allerdings gelten auch für das Sicherungsverfahren die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 429b Abs. 1 StPO); der Antrag auf Einleitung des Sicherungsverfahrens steht „der öffentlichen Klage gleich“ (§ 429b Abs. 2 Satz 1 StPO). Da die Nebenklage aber ihrem Wesen nach auf eine Bestrafung des Täters abzielt, ist für eine „sinngemäße“ Anwendung des § 395 StPO auf das Sicherungsverfahren kein Raum, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass das persönliche Interesse des Verletzten an einer Maßnahme der Unterbringung genau so groß sein kann wie an einer Bestrafung des Täters. Deshalb hat der Bundesgerichtshof auch bisher die Zulassung von Nebenklägern im Sicherungsverfahren abgelehnt (BGH, Beschluss vom 10. März 1953 – 5 StR 102/53, Beschluss vom 8. März 1966 – 2 StR 38/66).

Zu einer Abweichung von dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl. Löwe/Rosenberg/ Kohlhaas, StPO 22. Aufl. § 395 Anm. II 9; KMR, StPO 6. Aufl., § 395 Anm. 2a), sieht der Senat trotz einiger Bedenken keinen zwingenden Anlass.

Der Senat hat übrigens die Revision des Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft – entsprechend dem Begehren der Antragstellerin – gleichzeitig gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

PikartPfeifferWoesner
MöslHerdegen