Strafaussetzung zur Bewährung: BGH hebt Entscheidung auf und verweist zurück wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 402/63
- Datum
- 15.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht den Inhalt des angegriffenen Antrags und die vollständige Begründung des Ablehnungsbeschlusses so darlegt, dass eine Prüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.
Eine zulässige Verfahrensrüge muss konkret darlegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen bei ordnungsgemäßer Ladung bzw. Akteneinsicht durch den Verteidiger gemacht worden wäre, damit das Revisionsgericht einen möglichen Verfahrensverstoß beurteilen kann.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) erfordert eine umfassende, nachvollziehbare Abwägung von Tat und Täterpersönlichkeit; bloße Leugnung der Tat oder hartnäckige Einsichtslosigkeit in der Verhandlung reicht allein nicht zuverlässig als Grund zur Versagung aus.
Sind die Anforderungen an die Begründung der Versagung der Bewährung nicht erfüllt, ist der diesbezügliche Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westfalen), 24. Mai 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den ██████████████ Angestellten Rudolf aus ████████, geboren am ██████ 1907 in ████████, wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, ███████████ Richter, als ████████████████████ der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung Oberstaatsanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 24. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt worden; Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer abgelehnt.
I. Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsmäßig begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig.
Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe den Vertagungsantrag des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt. Sowohl der Verteidiger zur Hauptverhandlung nicht geladen worden sei und infolgedessen die umfangreichen Akten nicht vor der Verhandlung habe durcharbeiten können, habe das Landgericht die Vertagung unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte lange Zeit vor der Hauptverhandlung geladen worden sei und den Verteidiger von der bevorstehenden Hauptverhandlung habe unterrichten müssen, damit er die Verteidigung durch Akteneinsicht vorbereiten könne. Weder der Angeklagte noch der Verteidiger hätten zwar rechtzeitig vor Verlesung des Eröffnungsbeschlusses Aussetzung der Verhandlung beantragt, jedoch nur deshalb nicht, weil sich erst nach der Verlesung herausgestellt habe, dass die Verteidigung ohne genaue Kenntnis der Akten nicht ordnungsmäßig geführt werden könne.
Diese Begründung der Verfahrensrüge reicht schon deshalb nicht aus, weil sie aus sich heraus nicht verständlich ist. Weder teilt sie den Inhalt des Vertagungsantrages noch die vollständige Begründung des Ablehnungsbeschlusses mit (BGHSt 3, 213). Sie legt auch nicht dar, was der Verteidiger noch zur Entlastung des Angeklagten hätte vorbringen können, wenn er rechtzeitig von dem Hauptverhandlungstermin benachrichtigt worden wäre (Löwe-Rosenberg 21. Aufl., § 217 Anm. 3 S. 866). Das Revisionsgericht kann auf Grund der Revisionsbegründungsschrift nicht prüfen, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Die Rüge ist daher unzulässig, weil sie in tatsächlicher Hinsicht nicht dem Gesetz entsprechend begründet ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Insoweit hat die Revision auch keine Einzelangriffe erhoben. Bedenken könnten zwar gegen die Ansicht der Strafkammer bestehen, das Vermögen der Bundesrepublik sei durch die Täuschungshandlungen des Angeklagten gefährdet worden, weil die britischen Streitkräfte und somit auch die Bundesrepublik als Trägerin der Verteidigungslasten möglicherweise zivilrechtlichen Ansprüchen der Lieferer der Baustoffe ausgesetzt seien. Diese Annahme hat sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, weil die Strafhöhe nicht durch sie beeinflusst worden ist, wie das Urteil bei den Strafzumessungserwägungen hervorhebt.
III. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch ist die Ablehnung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht rechtsirrtumsfrei begründet. Die Strafkammer meint, der Angeklagte lasse nach seiner Persönlichkeit, die in der Hauptverhandlung zutage getreten sei, nicht erwarten, dass er unter der Einwirkung der Strafaussetzung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Er habe den Schuldvorwurf zurückgewiesen, was ihm nicht „ohne weiteres angelastet“ werde, und sich nicht darauf beschränkt, zu leugnen und seine erste Einlassung aufrechtzuerhalten. Vielmehr habe er jeweils dann, wenn ihm ein Punkt seiner Darstellung widerlegt erschienen sei, eine andere, offensichtlich falsche Behauptung gegeben.
Selbst wenn sich für Widersprüche in seinem Vorbringen keine vernünftige Erklärung mehr habe finden lassen, habe er sich nicht zu einem Geständnis bereitgefunden, sondern immer nach neuen Erklärungen gesucht und hartnäckig seine Unschuld beteuert. Bezeichnend hierfür sei, dass er unter dem Eindruck des Beweisergebnisses eingeräumt habe, in den letzten Fällen die wahren Zusammenhänge durchschaut zu haben, aber gleichwohl die Auffassung vertrete, sich in keinem Falle schuldig gemacht zu haben. Daher sei die Strafkammer überzeugt, dass er die Verwerflichkeit seines Verhaltens nicht im geringsten einsche. Eine Gesinnungsänderung könne bei ihm erst erwartet werden, wenn er mindestens einen Teil der Strafe verbüßt habe.
Diese Ausführungen enthalten eine Überbewertung des Prozessverhaltens des Angeklagten, die mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang steht. Dass sich ein Angeklagter gegen das Eingeständnis seines Unrechts sträubt, vor Gericht immer wieder seine Unschuld beteuert und seine Zuflucht unter Umständen zu bloßen Schutzbehauptungen nimmt, um nicht verurteilt zu werden, ist begreiflich und so häufig, dass sich hieraus allein keine zuverlässigen Schlüsse auf seine Aussetzungswürdigkeit ziehen lassen. Die in der Hauptverhandlung aus Furcht vor Strafe bekundete „Einsichtslosigkeit“ braucht nicht immer ein Zeichen für die innere Haltung des Angeklagten gegenüber seinen Verfehlungen zu sein, zumal Geständnisse umgekehrt nicht selten nur deshalb bereitwillig abgelegt werden, um eine milde Strafe zu erreichen. Ein solches Verhalten in der Hauptverhandlung kann die Befürchtung, er werde alsbald neue Straftaten begehen, mithin allein nicht rechtfertigen. In den vorliegenden, besonders verwickelten Betrugsfällen kann Kenper im Zeitpunkt der Hauptverhandlung immer noch geglaubt haben, Voß sei als Hauptschuldiger allein für die Betrugstaten verantwortlich, weil dieser die Lieferer durch falsche Bestellscheine getäuscht hatte, während er selbst im Wesentlichen nur den Abtransport der erschwindelten Waren und ihre Veräußerung übernommen hatte, ohne die Käufer zu schädigen. Worauf die etwaige ungünstige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten sonst noch beruht, gibt das Urteil nicht an. Ihm kann daher nicht entnommen werden, dass die Strafkammer den von der Rechtsprechung an die Erfolgsaussicht einer Strafaussetzung gemäß § 23 StGB gestellten Anforderungen gerecht geworden ist. Dazu bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer umfassenden Abwägung der Tat gegen die rechtsfehlerfrei gewürdigte Täterpersönlichkeit (BGH NJW 1955, 30; LM Nr. 32 zu § 267 Abs. 3 StPO). Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht seine Entscheidung über die Strafaussetzung überprüfen müssen.
| Lang-Hinrichsen | Jagusch | Flitner | |||
| Krumme | Bortzler |