Revision: Freiwilliger Rücktritt beim versuchten Notzuchtvorwurf – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 402/62
- Datum
- 07.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der strafbefreiende Rücktritt vom unbeendeten Versuch nach §46 Nr.1 StGB setzt voraus, dass der Täter die weitere Durchführung des Tatentschlusses im Ganzen und endgültig freiwillig aufgibt.
Auch von außen kommende Anstöße können zum freiwilligen Rücktritt führen; entscheidend ist, ob der Täter noch Herr seiner Entschlüsse bleibt und die Ausführung der Tat noch für möglich hält.
Zur Annahme von Nicht-Freiwilligkeit muss das Tatgericht substantiiert darlegen, dass dem Täter durch die Umstände keine Wahl mehr verblieb.
Die Unterbringung nach §42b StGB ist zulässig, wenn aufgrund der psychischen Krankheit, der bisherigen Gewaltakte und des Krankheitsverlaufs die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Gefährdungen besteht und mildere Maßnahmen ungeeignet erscheinen; die Zumessung muss durch konkrete Feststellungen belegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 20. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Hilfsarbeiter Heinz N. ██ aus █████, geboren am ██████ in ███, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bärtzler als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 20. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Der Beschuldigte leidet an einer mit einem Schwachsinn mittleren Grades gepaarten Schizophrenie (sog. Pfropfschizophrenie). Er ist durch Beschluss vom 19. November 1957 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden. Die Krankheit äußert sich vor allem in Krankheitsschüben, die plötzlich oder allmählich auftreten und von wochen- oder monatelanger Dauer sein können. In einem solchen Schubstadium ist der Beschuldigte besonders erregt und neigt zu Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Umgebung.
Seit Dezember 1961 befand sich der Beschuldigte wiederum in einem durch einen neuen Krankheitsschub bedingten Erregungszustand. Da er aus diesem Grunde mit seinen Arbeitskollegen Streitigkeiten anfing, wurde er von seinem Abteilungsleiter vorzeitig nach Hause geschickt. Auf diesem Weg holte er die in gleicher Richtung gehende und ihr Fahrrad schiebende, 41 Jahre alte Frau ███ ein. Der Beschuldigte kam mit ihr ins Gespräch und unterhielt sich mit ihr über die schlechten Wegverhältnisse. Als ihnen ein Personenwagen entgegenkam, ging der Beschuldigte hinter ihr her. Die krankheitsbedingte Erregung hatte sich bei ihm angesichts der Frau gesteigert und in ihm geschlechtliche Begierden geweckt. Der zurechnungsunfähige Beschuldigte sprang darauf die Frau von hinten an, würgte sie am Hals und warf sie so zu Boden, dass er auf sie zu liegen kam. Er wollte mit ihr gewaltsam den Geschlechtsverkehr ausüben. Sie verfiel dann auf eine List, indem sie den Beschuldigten aufforderte, jetzt doch von ihr abzulassen und mit in ihre Wohnung zu kommen, da sie dort nicht schmutzig würden. Auf diesen Vorschlag ging der Beschuldigte ein. Er ließ von Frau ███ ab und ging mit ihr bis zu dem vom Tatort etwa 150 m entfernten Gehöft █████████. Vom Hofeingang aus sah sie den Arbeiter E. ███, den sie sofort um Hilfe bat.
2. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Strafkammer den Sachverhalt dahin, der Beschuldigte habe den äußeren Tatbestand einer versuchten Notzucht nach §§ 177, 43 StGB erfüllt. Diese Tat habe er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen, da er infolge seiner Geisteskrankheit nicht habe zwischen Recht und Unrecht unterscheiden können und auch nicht in der Lage gewesen sei, sich entsprechend einer solchen Unterscheidung zu verhalten (§ 51 Abs. 1 StGB). Ein Rücktritt vom Versuch, so meint die Strafkammer, liege nicht vor, da das Ablassen des Beschuldigten von der Frau durch deren List bedingt gewesen sei. Ein solches Ablassen sei aber nicht freiwillig im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB.
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42b StGB), da bei seinem Krankheitsbild weitere derartige Gewaltakte, die die öffentliche Sicherheit erheblich in Mitleidenschaft ziehen, zu befürchten seien. Zur Abwendung dieser der Öffentlichkeit drohenden Gefahr ist nach Ansicht der Strafkammer eine mildere Maßnahme nicht geeignet.
II. Die Revision des Beschuldigten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
1. Verfahrensrügen Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge, wie noch darzulegen sein wird, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt. Die Strafkammer wird jedoch bei der neuen Verhandlung Gelegenheit haben zu prüfen, ob sich aus ihrer Verpflichtung zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) die Notwendigkeit ergibt, die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände aufzuklären.
2. Sachrüge a) Die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie die Anwendung des § 46 Nr. 1 StGB verneint, halten – worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist – rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach § 46 Nr. 1 StGB bleibt der unbeendete Versuch als solcher straflos, wenn der Täter die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne dass er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren. Der Rücktritt vom Versuch muss also freiwillig sein, wobei der Anstoß zum strafbefreienden Rücktritt auch von außen kommen kann. Entscheidend ist nur, ob der Täter noch Herr seiner Entschlüsse bleibt und die Ausführung seines Verbrechensplanes noch für möglich hält, also ob er weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig wird, die Tat zu vollbringen (vgl. BGHSt 4, 56, 59; 7, 296, 299).
Hier hat die überfallene Frau den Beschuldigten aufgefordert, jetzt doch von ihr abzulassen und mit in ihre Wohnung zu kommen, da sie dort nicht schmutzig würden. Mit diesem Vorschlag war der Beschuldigte einverstanden und ließ deshalb von der Frau ab (Bl. 6 UA). Die Strafkammer hält dieses Ablassen, das durch die List der Frau bedingt worden sei, nicht für freiwillig (Bl. 10 UA). Damit hat sie jedoch nicht hinreichend dargetan, dass die Erwartung des Beschwerdeführers auf die freiwillige Hingabe der Frau in deren Wohnung für ihn ein zwingender Grund zur Aufgabe seines Planes war, so dass ihm keine andere Wahl verblieb. Die Tatsache, dass er auf Grund einer List der Frau von dieser abgelassen hat, nahm ihm nicht ohne weiteres die Freiheit der Entschließung. Der zum Rücktritt führende Beweggrund braucht nicht sittlich billigenswert oder gar hochwertig zu sein (vgl. BGHSt 7, 296).
Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils. Zwar wäre dann, wenn das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung Freiwilligkeit des Rücktritts vom Notzuchtsversuch bejaht, möglicherweise ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder jedenfalls vollendete Nötigung und Körperverletzung gegeben, da nur der Versuch als solcher straflos bleibt (§ 46 StGB). Doch kann das Urteil gleichwohl keinen Bestand haben, da die Strafkammer in diesem Fall darüber befinden muss, ob sie auch auf Grund der veränderten Sachlage eine Unterbringung nach § 42b StGB für notwendig hält. Im Übrigen muss der Beschuldigte in diesem Fall auch auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 Abs. 2 StPO) hingewiesen werden.
Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch zu beachten haben, dass ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch nur dann anzunehmen ist, wenn der Täter die Durchführung des Verbrechensentschlusses im ganzen und endgültig aufgegeben hat. Nach den Feststellungen ist nicht ausgeschlossen, dass kein wirklicher Rücktritt, sondern nur ein augenblickliches Abstehen von der weiteren Tatausführung gegeben war, der Beschuldigte also die beabsichtigte Erzwingung des Geschlechtsverkehrs ausgeführt hätte, wenn nicht E. erschienen wäre und der Angeklagte die List der Frau bei Ankunft in ihrer Wohnung durchschaut hätte.
b) Dagegen sind die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 42b StGB begründet hat, an sich nicht zu beanstanden. Sie hat, entgegen der Meinung der Revision, nicht nur eine bloße Möglichkeit der Wiederholung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch den Beschuldigten angenommen, sondern sie hält es für wahrscheinlich, dass er weitere gewaltsame Taten begeht. Diese Überzeugung des Tatrichters ergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang der Gründe; das Urteil hebt hervor, dass der Beschuldigte schon im Jahre 1953 schwere Gewaltakte begangen hat (Bl. 2 UA), dass er im Schubstadium besonders erregt ist und zu Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Umgebung neigt (Bl. 3 UA), dass er auch am Tattage zunächst mit seinen Arbeitskollegen Streitigkeiten angefangen und ihnen mit Prügeln gedroht hat (Bl. 4 UA), und insbesondere, dass der Beschuldigte wegen des schizophrenen Krankheitsprozesses und des bestehenden Schwachsinns auch außerhalb der Krankheitsschübe sein Verhalten nicht beherrschen kann, so dass mit strafbaren, die Allgemeinheit gefährdenden Handlungen immer gerechnet werden muss (Bl. 7 UA).
Rechtsbedenkenfrei sind auch die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es dargetan hat, warum es keine mildere Maßnahme als eine Unterbringung gemäß § 42b StGB für ausreichend hält. Danach kann das Einsetzen eines Schubs beim Beschuldigten von Laien oftmals kaum erkannt werden und vor allem auch sehr plötzlich auftreten (Bl. 7 UA), so dass weitere strafbare Handlungen nur verhindert werden können, wenn der Beschuldigte dauernd überwacht wird und wenn er beim Beginn eines neuen Krankheitsschubs sofort ärztlicher Behandlung zugeführt wird (Bl. 10 UA). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer eine ausreichende Überwachung und Betreuung außerhalb einer Heil- oder Pflegeanstalt, insbesondere durch die Angehörigen des Beschuldigten, wie der Beschwerdeführer meint, nicht für möglich hält.
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