BGH: Vereidigung tatverdächtigen Zeugen (§ 60 Nr. 3 StPO) und Beruhen der Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 402/57
- Datum
- 03.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge darf nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden, wenn er als möglicher Täter oder als möglicherweise vorwerfbar Tatbeteiligter des untersuchten Gesamtvorgangs in Betracht kommt; dies gilt auch bei Fahrlässigkeitsdelikten mit möglichem Mitverursachungsbeitrag.
Die „Tat“ im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO erfasst den gesamten, das Verhalten aller Beteiligten umfassenden Lebensvorgang, wie er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt; eine Beteiligung liegt auch bei Zusammentreffen schuldhaften Verhaltens mehrerer Personen vor.
Ein Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO führt nur zur Aufhebung des Urteils, wenn dieses auf der unzulässigen Vereidigung beruht; fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, bleibt der Rechtsfehler folgenlos.
Der Zurechnungs- und Ursachenzusammenhang bei fahrlässiger Tötung/Körperverletzung entfällt nicht schon deshalb, weil ein weiterer Umstand eines Dritten die Unfallfolgen möglicherweise verstärkt; entscheidend bleibt, ob der Zusammenstoß bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten vermieden worden wäre.
Ein neben der Asphaltdecke verlaufender Randstreifen ist nicht als Fahrbahn für Kraftfahrzeuge anzusehen, wenn er erkennbar nicht dem Kfz-Verkehr dienen soll und wegen baulicher Beschaffenheit (Wölbung/Querneigung, Kurvenlage) keine zuverlässige, gefahrlose Mitbenutzung ermöglicht.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 26. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████████████ ██████ ██ ██ aus ██ ███ ███ ██ ██, geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung,
█████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 26. Februar 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen dreier Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit sechs Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen; sein Führerschein ist eingezogen worden.
Dabei geht das Landgericht im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Am 15. November 1955 nahm der Angeklagte in seinem Opel-Kombinationslieferwagen, der, wie dem Angeklagten bekannt, ein Eigengewicht von 1040 kg und eine Nutzlast von 550 kg hat, 9 Arbeiter vom Baugeschäft seines Vaters mit. Als es gegen 18 Uhr schon dunkel war, so dass der Angeklagte Scheinwerferlicht eingeschaltet hatte, näherte er sich der etwa 500 m hinter dem Bahnhof [REDACTED] beginnenden, ihm bekannten, █████████████████ übersichtlichen Rechtskurve auf der Bundesstraße ██. In dieser Kurve, in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen, befindet sich links davon ein nicht asphaltiertes Straßenstück von 1 m Breite; der Sommerweg rechts von [REDACTED] ist 30 m breit. Vor Beginn der Kurve machen auf beiden Seiten Warnzeichen auf die Schleudergefahr in der Kurve aufmerksam. Dem Angeklagten kam der Fernfahrer █████ mit einem 2,25 m breiten und 6,25 m langen Lastkraftwagen (Dreitonner) entgegen. An der Ladepritsche des Lastkraftwagens war seitlich vorn links und hinten je ein aus Flacheisen bestehender und gebogener Abweiser befestigt. Jeder Abweiser ragte aus dem Wagenumriss 8,8 cm heraus. Als die Fahrzeuge sich einander näherten, hatte █████ mit seinem Lastkraftwagen nur noch 30 km/h Geschwindigkeit. Der Angeklagte geriet in der Kurve infolge der Überlastung seines Kombifahrzeugs und infolge seiner Geschwindigkeit von 60 km/h von der rechten Fahrbahnseite etwa 50 cm über die Mitte der asphaltierten Fahrbahn auf die linke Straßenseite, stieß fast in Parallelstellung mit dem linken Kotflügel gegen das linke Trittbrett des Lastkraftwagens und drückte dieses hoch. Da die Fahrzeuge sich nur seitlich verrierten, glitt der Kombiwagen an dem Lastkraftwagen entlang. Dabei wurde die linke Seite des Kombifahrzeugs durch die linke Ecksäule der Ladepritsche und den daran befestigten Abweiser aufgerissen. Der Wagen des Angeklagten geriet infolgedessen ins Schleudern, wurde um 180° herumgedreht und blieb mit der Spitze des Wagens etwa 20 m von der Anstoßstelle entfernt auf der Straßenmitte stehen. Der Zusammenstoß führte zum Tode von drei Insassen. Die übrigen, auch der Angeklagte, wurden mehr oder minder schwer verletzt.
Der Angeklagte streitet sein Verschulden ab. Er gibt an, nur 50 bis 55 km/h Geschwindigkeit in der Kurve gefahren und, im Gegensatz zu █████, nicht über die Fahrbahnmitte hinausgelangt zu sein; wäre der Lastkraftwagen nicht mit verkehrswidrigen Abweisern ausgestattet gewesen, hätte der Zusammenprall weit geringere Folgen gehabt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht.
I. Verletzung von Verfahrensrecht
Die Revisionsbegründung beanstandet, dass das Landgericht den Zeugen █████ vereidigt und seine Aussage als die eines unter Eid vernommenen Zeugen gewürdigt hat.
█████ ist in der Hauptverhandlung vom Landgericht, wie die Sitzungsniederschrift besagt, nach Belehrung gemäß § 55 StPO unter Vorbehalt seiner Vereidigung als Zeuge vernommen worden. Im Verlaufe der Hauptverhandlung hat das Landgericht seine Vereidigung beschlossen. Daraufhin ist er vereidigt worden.
Das durfte nicht geschehen. Das Landgericht hat gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen.
Für die Begehung der Tat kommen nur der Angeklagte oder der Zeuge █████ oder beide in Betracht. Beide weichen in ihren Geschwindigkeitsangaben voneinander ab und erklären, der andere sei auf die linke Fahrbahnseite gekommen. Das Landgericht ist der Aussage des Zeugen █████ über die vom Angeklagten entwickelte Geschwindigkeit gefolgt und hat die Einlassung des Angeklagten über die Nichtbenutzung der linken Fahrbahnseite „durch die eidlichen und glaubwürdigen Bekundungen des Zeugen █████ als widerlegt“ angesehen. In den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es weiter:
„Dieser Zeuge, der sein eigenes Fahrzeug abgeblendet hatte und ganz rechts fuhr, wie er bekundet hat, sah die abgeblendeten Scheinwerfer des ihm entgegenkommenden Fahrzeugs des Angeklagten direkt auf seinen Wagen zukommen. Der Zeuge hatte auch nach dem Zusammenstoß nicht den Eindruck, als sei sein Fahrzeug nach rechts gedrückt worden.“
Danach hat das Landgericht den gegen ihn bestehenden Verdacht, unzulässigerweise durch seine eidliche Zeugenaussage als beseitigt angesehen (vgl. dazu MDR 53, 95).
Hinzu kommt, dass █████ im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtig geblieben ist, sich einer Übertretung nach § 32 Abs. 3 StVZO schuldig gemacht zu haben, weil am Umriss des von ihm gesteuerten Fahrzeugs Teile so hervorragten, dass sie den Verkehr mehr als vermeidbar gefährdeten. Im angefochtenen Urteil ist bei der Beweiswürdigung und in den Strafzumessungsgründen zugunsten des Angeklagten unterstellt worden, dass die Unfallfolgen wahrscheinlich geringer gewesen wären, wenn nicht an der Ladepritsche des von █████ gesteuerten Wagens der Abweiser verkehrswidrig angebracht gewesen wäre, so dass er 8,8 cm aus dem seitlichen Fahrzeugumriss herausragte und den von dem Angeklagten gelenkten Kombiwagen auf der linken Seite aufriss. Dass █████ an der verkehrswidrigen Beschaffenheit des von ihm geführten Wagens kein Verschulden trifft, hat die Strafkammer nicht festgestellt.
Danach durfte █████ aus einem weiteren Grunde als Zeuge nicht vereidigt und seine Aussage nicht als eidliche gewürdigt werden. Denn handelte er § 32 Abs. 3 StVZO zuwider, so war er im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO an der Tat möglicherweise vorwerfbar beteiligt, wenngleich er etwa wegen Verjährung deswegen nicht mehr bestraft werden könnte (vgl. RGSt 64, 377). Die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat schließt den ganzen das Verhalten der Beteiligten umfassenden Vorgang ein, und zwar, wie er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt (RGSt 54, 322). Teilnahme im Sinne von § 60 Nr. 3 StPO liegt auch dann vor, wenn der rechtsverletzende Erfolg durch Zusammentreffen schuldhaften Verhaltens des Angeklagten und des Zeugen herbeigeführt worden ist (RGSt 64, 378). Ebenso ist das in der Rechtsprechung mehrfach aufgestellte Erfordernis erfüllt, die Teilnahmehandlung des Zeugen müsse sich in derselben Richtung bewegt haben, wie das dem Angeklagten zur Last gelegte oder nachgewiesene Verhalten. Denn dieses Erfordernis soll nur bedeuten, dass die Beteiligung des Zeugen an der Tat, um als Teilnahme im Sinne der erwähnten Prozessvorschrift zu gelten, die Mitverantwortlichkeit des Zeugen für den dem Angeklagten zur Last gelegten oder nachgewiesenen rechtsverletzenden Erfolg, wenn auch nicht notwendig in demselben Umfang und unter demselben rechtlichen Gesichtspunkt, begründen muss. Bei Fahrlässigkeitsvergehen, bei denen eine bestimmte Zielrichtung des Willens nicht in Frage kommt, ist ein Mitwirken mehrerer Personen in derselben Richtung schon dann gegeben, wenn jede durch ihre Fahrlässigkeit, mag diese auch bei jeder anders gestaltet sein, zur Herbeiführung desselben rechtsverletzenden Erfolges beigetragen hat (RG a. a. O.; BGHSt 10, 65).
Nach alledem lagen, soweit aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich, in dem Zeitpunkt, in dem über die Vereidigung des Zeugen █████ durch die Strafkammer entschieden worden ist, die Voraussetzungen dafür nicht vor, dass █████ trotz § 60 Nr. 3 StPO vereidigt wurde.
Dennoch führt der Verstoß des Landgerichts nicht zur Aufhebung des Urteils. Denn das Urteil beruht nicht auf diesem Verstoß. Vielmehr ergeben dessen Gründe, dass das Landgericht die Geschwindigkeit des vom Angeklagten gesteuerten Wagens beim Befahren der Kurve nicht anders festgestellt haben würde, wenn es die Aussage von █████ nicht als eidliche berücksichtigt hätte. Die vom Landgericht eidlich vernommenen Zeugen ████, ████, ████ und ████, die sich sämtlich im Wagen des Angeklagten befanden, haben übereinstimmend bekundet, der Angeklagte sei sehr schnell gefahren; ████, selbst Motorradfahrer, hat die Geschwindigkeit auf 80 km/h, ████ auf 70 km/h geschätzt. Nur der neben ████ auf dem Vordersitz des Wagens mitfahrende Zeuge ███ hatte nach seiner im Sachverhalt wiedergegebenen Aussage den Eindruck, der Angeklagte sei nicht zu schnell gefahren. Hinzu kommt, dass das Landgericht aus den Beschädigungen an beiden Fahrzeugen sowie aus den am Unfallort festgestellten Spuren auf eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h geschlossen hat, nachdem beide Sachverständige, nach Ansicht des Landgerichts überzeugend, dargelegt haben, die wahrscheinliche Geschwindigkeit sei mit 70 km/h anzunehmen. Abschließend stellt das Landgericht fest, eine geringere Geschwindigkeit als 60 km/h sei auf Grund der Zeugenaussagen und der Sachverständigengutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Zog nach alledem das Landgericht Schlüsse auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten ohne dass die Aussage von █████ als eidliche gewürdigt zu werden brauchte, so beruht, soweit es sich um die Feststellung der Geschwindigkeit des vom Angeklagten gesteuerten Wagens in der Kurve handelt, das Urteil nicht auf dem Verstoß des Landgerichts gegen § 60 Nr. 3 StPO und muss aus diesem Grund nicht aufgehoben werden.
Gleiches gilt, soweit es sich um die Fahrweise von █████ auf der 5,45 m breiten asphaltierten Fahrbahn handelt. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird zwar ausgeführt, soweit der Angeklagte bestreite, auf die linke Fahrbahnseite gekommen zu sein, werde seine Einlassung, wie das Landgericht im Einzelnen darlegt, „durch die eidlichen und glaubwürdigen Bekundungen von █████ widerlegt“. Weiter heißt es:
„Die Aussage von █████ stimme mit der des als Zeugen vernommenen Gendarmeriehauptwachtmeisters ████████ und seiner am Unfallort angefertigten Skizze sowie mit den Gutachten der beiden Sachverständigen überein. Dazu legt das Landgericht dar, ██ habe die Anstoßstelle der beiden Fahrzeuge unter Berücksichtigung der abgefallenen Erde und einer langen Radierspur ermittelt, die in Fahrtrichtung des Angeklagten auf der linken Fahrbahnhälfte vom linken asphaltierten Straßenrand beginne und schräg rechts in Fahrtrichtung des Angeklagten verlaufe. Anschließend heißt es:
„Die Kammer sei überzeugt, dass diese Spur von dem vorderen oder hinteren linken Rad des Kombi-Wagens (des Angeklagten) herrühre, nicht aber von einem Rad des Lkw (des ██████).“
Dazu wird ausgeführt, dass die Anstoßstelle sonst außerhalb des Bereichs der abgefallenen Erde hätte liegen müssen, was nach dem Gutachten der beiden Sachverständigen nicht möglich sein könne. Außerdem befinde sich rechts von der Radierspur eine 3,4 m lange Kratzspur, die von den Felgen des rechten Vorder- oder Hinterrades des Kombi-Wagens (des Angeklagten) verursacht worden sei. Wenn diese beiden Spuren nicht parallel verliefen, dann sei dies darauf zurückzuführen, dass der Kombi-Wagen in einer Schrägstellung weggeschleudert worden sei. Schließlich beweise die Endstellung des Lkw (des █████), etwa 1,5 m vom Beginn der Radierspur entfernt, dass die Radierspur von dem Kombi-Wagen herrühre. Der Lkw des Zeugen █████ habe nach dem Zusammenstoß mit dem rechten Vorderrad auf dem Ende (gemeint: dem Abschluss) der asphaltierten Fahrbahn gestanden, während der Hinterteil der Ladefläche 50 cm in die rechte nicht asphaltierte Fahrbahn hineingeragt habe. Da die beiden Fahrzeuge sich fast parallel berührt hätten, sei die Hauptanstoßstelle die linke Ecksäule der Ladepritsche gewesen, die auf den Kombi-Wagen (des Angeklagten) treffende Kraft habe sich in der Hauptsache auf dessen hintere Hälfte ausgewirkt und ihn etwa 50 cm nach rechts gedrückt, während der Vorderteil des Lkw sich nicht verschoben habe. Dieser Auffassung seien auch die Sachverständigen ████ und ████. Im Übrigen habe der Zeuge ████ bekundet, dass die Radierspur nicht die Breite gehabt habe, dass sie von den breiten Reifen des Lkw (des █████) hätten herrühren können.
Nach diesen ausführlichen Darlegungen des Landgerichts hat es sich darüber, wie die Fahrbahn von dem Angeklagten und von █████ benutzt worden ist, ein Bild gemacht, das von den eidlichen Bekundungen des █████ unabhängig ist. Mithin beruht die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht auch insoweit nicht darauf, dass es den Zeugen █████ auf seine Aussage zu Unrecht vereidigt und seine Bekundungen als eidliche gewertet hat.
Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Verfahrensrüge hin scheidet mithin aus.
II. Verletzung materiellen Rechts
Die unter I. wiedergegebene Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Denkfehlern und Widersprüchen. Sie ist im Übrigen im Revisionsverfahren nicht angreifbar.
Rechtlich legt das Landgericht dar, der Angeklagte habe in seinem Fahrzeug entgegen den Bestimmungen schuldhaft zu viele Personen mitgenommen und sei in Anbetracht der Beladung seines Fahrzeugs mit 60 km/h in der Kurve zu schnell gefahren. Er sei verpflichtet gewesen, das vor Schleudergefahr in der Kurve warnende Verkehrszeichen zu beachten, und hätte erkennen müssen, dass er aus der Kurve herausgetragen werden und auf die linke Fahrbahnseite kommen könne, so dass ein Zusammenstoß mit einem entgegenfahrenden Wagen möglich sei, der nicht nur die Beschädigung von Sachen und die Verletzung von Personen, sondern auch den Tod von Menschen nach sich ziehen könne. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Handlungsweise des Angeklagten und den eingetretenen Todesfällen und Körperverletzungen entfalle nicht, wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausgehe, die Unfallfolgen wären möglicherweise nicht so erheblich gewesen, wenn an der Ladepritsche des von █████ gesteuerten Lastkraftwagens nicht der vorschriftswidrige Abweiser angebracht gewesen wäre. Hätte der Angeklagte seine Fahrbahnseite eingehalten, wäre es zu keinem Zusammenstoß gekommen.
Diese Darlegungen des Landgerichts sind frei von Rechtsirrtum und rechtfertigen die ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung.
Rechtlich bedenkenfrei ist das Landgericht insbesondere davon ausgegangen, dass der nicht asphaltierte 1 m breite Randstreifen der Bundesstraße entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht als Fahrbahn für Kraftfahrzeuge anzusehen ist. Das gilt auch für den Fall, dass, wie aus dem angefochtenen Urteil nicht sicher zu entnehmen, der 1 m breite nicht asphaltierte Teil der Straße befestigt ist. Die Straßenbreite darf dann der Fahrbahn nicht gleichgesetzt werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – der neben der Asphaltdecke laufende nicht asphaltierte, wie zugunsten des Angeklagten anzunehmen, aber befestigte Streifen erkennbar der Benutzung von Kraftfahrzeugen nicht dienen soll. Dies folgt daraus, dass der nicht asphaltierte 1 m breite Teil der Bundesstraße nach den Feststellungen sich an den stark gewölbten Teil der Bundesstraße anschließt und somit, zumal in der Linkskurve, für Kraftfahrzeuge, insbesondere schwerere, keine zuverlässige Fahrbahn darstellt, die neben dem asphaltierten Teil der Bundesstraße ohne Gefahr benutzt werden kann. Das Landgericht hat infolgedessen den 1 m breiten nicht asphaltierten Teil der Bundesstraße rechtlich zutreffend nicht als Fahrbahn für Kraftfahrzeuge angesehen, die Fahrbahnmitte richtig errechnet und daraus gefolgert, dass der Angeklagte, nicht jedoch █████ über die Fahrbahnmitte hinausgelangt sei.
Geht man aber davon aus, dass der nicht asphaltierte Streifen zur Fahrbahn gehört, so ergibt sich folgendes:
█████ wäre gleichwohl, wie auch bei der Strafzumessung bedeutend sein könnte, nicht vorzuwerfen, dass er vor dem Zusammenstoß den nicht asphaltierten Streifen von 1 m Breite nicht benutzt hat. Auf dem asphaltierten Teil der Straße einschließlich des Streifens hatte █████, soweit nicht besondere Umstände entgegenstanden, auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren. Die äußerste rechte Fahrbahnseite einzuhalten, war er aber nicht verpflichtet, obwohl er kurz vor der Begegnung mit dem vom Angeklagten gesteuerten Wagen nur 30 km/h fuhr. Die Benutzung des Randstreifens durch █████ wäre zumindest in der Linkskurve, deren Schleudergefahr durch Schilder besonders angezeigt war, mit Rücksicht auf die Schwere seines Fahrzeugs und die starke Querreibung der Asphaltdecke zu gefährlich gewesen. Sie war ihm umso weniger zuzumuten, als die Geschwindigkeit von 30 km/h bei einem Dreitonner in der Kurve auf gewölbter Fahrbahn nicht als „langsam“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO angesehen werden kann. Was „langsam“ im Sinne der erwähnten Bestimmung ist, richtet sich nach der Verkehrslage. Ferner war die Kurve nach dem Sachverhalt nicht unübersichtlich, so dass █████ auch aus diesem Grunde nicht verpflichtet war, die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 StVO).
Allerdings wäre, gleichgültig ob man den nicht asphaltierten Streifen zur Fahrbahn rechnet oder nicht, █████ unter Umständen verpflichtet gewesen, dem vom Angeklagten gesteuerten Fahrzeug auszuweichen, und zwar, weil nur so ein Zusammenstoß zu vermeiden war, unter Benutzung dieses nicht asphaltierten Streifens der Bundesstraße (§ 1 StVO), also so weit zur Seite zu steuern, dass der Angeklagte mit seinem Wagen ungehindert vorbeikommen konnte. Nach dem Sachverhalt ist jedoch nicht erkennbar, dass █████ nicht schuldlos reagiert hat, nachdem er bemerken konnte, dass der Angeklagte nicht auf der rechten Fahrbahnseite verbleibe. In den Gründen heißt es insoweit nur, die Fahrweise von █████ sei nicht zu beanstanden. Selbst wenn das aber, wie die Revision rügt, nicht zutreffend wäre, würde das Mitverschulden von █████ gegenüber dem ausschlaggebenden Verschulden des Angeklagten, der █████ keinesfalls zur Benutzung des Seitenstreifens drängen durfte, so gering zu bewerten sein, dass das auf die Zumessung der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe ohne Einfluss bleiben müsste.
Zu Unrecht beanstandet die Revision weiter, dass im angefochtenen Urteil bei der Strafzumessung die über das Profil des Dreitonners hinausragenden Bügel nicht berücksichtigt worden seien. Das Landgericht ist in den Strafzumessungsgründen zugunsten des Angeklagten ausdrücklich davon ausgegangen, „dass die Unfallfolgen wahrscheinlich geringer gewesen wären, wenn nicht an der Ladepritsche des Lastkraftwagens verkehrswidrig der Abweiser angebracht gewesen wäre, der 8,8 cm aus dem seitlichen Fahrzeugumriss herausragte und der den Kombiwagen auf der linken Seite aufriss“. Dass das Landgericht die Benutzung des verkehrswidrig ausgestatteten Lastkraftwagens nicht als Verschulden des █████ wertet, beschwert den Angeklagten unter diesen Umständen nicht. Auch sonst sind die Strafzumessungsgründe frei von rechtlichen Bedenken. Die Versorgung der Hinterbliebenen durch die Berufsgenossenschaft ist regelmäßig kein Strafmilderungsgrund.
Frei von Rechtsirrtum sind auch die Darlegungen des Landgerichts zur Anwendung des § 42 m StGB.
Die Revision war nach alledem zu verwerfen.
Rotberg Sauer Krumme
Bundesrichter Hoepner ist erkrankt und dadurch am Unterschreiben verhindert.
| Flitner | |
| Rotberg |