Treffer
BGH Urteil

Freispruch aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 401/93
Datum
26.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hatten Erfolg; das Landgerichts-Urteil, das vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung und vorsätzlichen Körperverletzung freisprach, wurde aufgehoben. Der BGH verlangt bei Freispruch aus tatsächlichen Gründen eine geschlossene Darstellung der als erwiesen erachteten Tatsachen und eine prüfbare Beweiswürdigung. Wegen lückenhafter Wiedergabe der Aussagen und unklarer Schilderung der sexuellen Handlungen, insbesondere angesichts festgestellter Verletzungen, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen hat der Tatrichter in einer geschlossenen Darstellung die von ihm als erwiesen erachteten Tatsachen darzulegen und anschließend zu begründen, warum die für eine Verurteilung erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden können.

2

Die Urteilsgründe müssen die Überprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen; sie dürfen nicht widersprüchlich, unklar, lückenhaft, gegen Denkgesetze verstoßend oder durch überspannte Anforderungen an die erforderliche Gewissheit gekennzeichnet sein.

3

Eine pauschale Wiedergabe der Einlassungen der Beteiligten ohne inhaltliche Darstellung der jeweiligen Aussagen reicht nicht aus, da sie die erforderliche Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung verhindert.

4

Sind körperliche Verletzungen festzustellen, die mit behaupteten einvernehmlichen Handlungen nicht ohne Weiteres vereinbar sind, bedarf es konkreter Feststellungen zum Ablauf der Handlungen, zur Art der Gewaltanwendung und zum Verteidigungsverhalten der Verletzten.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 10. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 401/93 vom 26. August 1993 in der Strafsache gegen █████ aus ██████, dort geboren am ██, Michael, geboren 1963, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1993, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Nehm, Maatz, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 10. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft, deren Revision vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und die Nebenklägerin mit der Sachrüge.

Die Rechtsmittel haben Erfolg.

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält; anschließend ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen — zusätzlichen — Feststellungen nicht getroffen werden können.

Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4, 5, 7, 8). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Zwar fehlt es hier nicht an einer Sachverhaltsdarstellung insgesamt; jedoch sind die Feststellungen in wesentlichen Teilen lückenhaft. So wird zum Kerngeschehen lediglich mitgeteilt: Auf einem Parkplatz „kam es zu sexuellen Handlungen in dem Pkw Fiat 128 des Angeklagten. Der Angeklagte wollte mit der Zeugin (Sandra ███████) sexuell verkehren. Das lehnte sie ab. Der Angeklagte befriedigte sich selbst“ (UA S. 3). Welcher Art die von der Strafkammer als erwiesen erachteten sexuellen Handlungen waren, wird nicht beschrieben. Dessen hätte es jedoch bedurft, weil das Landgericht in der Beweiswürdigung nicht ausschließen vermochte, dass die spater bei Sandra ██████ festgestellten Verletzungen auf einvernehmliche sexuelle Handlungen zurückzuführen sein könnten.

Insbesondere verwehrt jedoch die pauschale Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und der Bekundungen der Sandra ████ dem Senat die Prüfung, ob das Landgericht seine Überzeugung rechtsfehlerfrei gewonnen hat. Ohne inhaltliche Wiedergabe der jeweiligen Aussagen wird in den Urteils-

gründen im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich ausgeführt: „Die Schilderung der Geschehnisse in der Nacht von Sandra ██████ und dem Angeklagten sind im Wesentlichen übereinstimmend, nur dass die Zeugin angibt, die sexuellen Handlungen seien gegen ihren erklärten Willen und gegen ihren Widerstand vorgenommen worden, während der Angeklagte sagt, sie sei einverstanden gewesen“ (UA S. 4).

Hier an knüpft die Strafkammer die Wertung, sowohl die Aussage der Zeugin ██████ als auch die des Angeklagten seien in sich logisch und widerspruchsfrei. Ob dies zutrifft, vermag der Senat mangels entsprechender Anknüpfungspunkte nicht zu entscheiden.

Eine eingehende Schilderung sowohl der Einlassung des Angeklagten als auch der Aussage der Belastungszeugin war hier vor allem angesichts der bei der Nebenklägerin festgestellten Verletzungen unverzichtbar. Die von der Strafkammer „nicht eben zierliche“ Sandra ██████ könne sich auch bei einem „einvernehmlichen Treiben“ in dem Kleinwagen des Angeklagten eine Prellung am Unterkiefer, Blutergüsse an Brust und Hals, die von ihrem Hausarzt — für das Landgericht nicht als Würgemale gedeutet wurden, zugezogen haben, ist nicht eben naheliegend. Ob die Möglichkeit eines solchen Kausalzusammenhangs unter Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungssätze vernünftigerweise in Betracht zu ziehen ist, kann nur nach Kenntnis der von den Beteiligten im Einzelnen geschilderten Handlungsabläufe beurteilt werden. So hatte es der Mitteilung bedurft, welche sexuellen Handlungen der Angeklagte und die Zeugin — übereinstimmend oder voneinander abweichend — beschrieben haben, ferner, auf welche Weise der Angeklagte nach den Angaben der Zeugin Gewalt gegen sie angewendet haben soll und wie sie sich dagegen zur Wehr gesetzt haben will.

Auf den Darlegungsmängeln kann das Urteil jedenfalls insoweit beruhen, als der Angeklagte auch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung freigesprochen worden ist; es war deshalb aufzuheben.

NehmSalgerMaatz
Meyer-GoßnerTepperwien