Revision: Umqualifizierung von Waffendelikten – Annahme von Tateinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 401/92
- Datum
- 04.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der gleichzeitige Besitz verschiedener Waffen ist als eine einheitliche Handlung im Rechtssinne anzusehen; die einzelnen Verstöße können daher zueinander in Tateinheit stehen.
Fehlen entgegenstehender Feststellungen, ist bei Auffinden mehrerer Waffen davon auszugehen, dass diese zumindest zeitweise gleichzeitig besessen worden sind.
Ändert sich das Konkurrenzverhältnis (Tatmehrheit/Tateinheit) durch rechtliche Neubewertung, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen.
Eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Konkurrenzverhältnisse führt nicht zwangsläufig zu einer Änderung der Gesamtstrafe, wenn das Tat- und Schuldgehalt der Delikte und deren Berücksichtigung bei der Strafzumessung unverändert geblieben sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 27. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 401/92 vom 4. September 1992 in der Strafsache gegen Manfred Rainer geboren am [REDACTED] 1958 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. September 1992 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 27. April 1992 im Schuldspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln, des Diebstahls sowie des unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen schuldig.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln, wegen Diebstahls, unerlaubten Erwerbs und Führens einer Schusswaffe und wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zwei Waffen wurden eingezogen.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich die rechtliche Einordnung der Waffendelikte bedarf der Berichtigung. Das Landgericht hat zwei in Tatmehrheit zueinander stehende Waffendelikte angenommen. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der gleichzeitige Besitz verschiedener Waffen als eine Handlung im Rechtssinne anzusehen ist (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH, Beschluss vom 10. April 1992 – 2 StR 592/91). Mangels entgegenstehender Feststellungen ist davon auszugehen, dass die beim Angeklagten gefundenen Waffen von ihm zumindest zeitweise gleichzeitig besessen worden sind, so dass die einzelnen Verstöße gegen das Waffengesetz zueinander in Tateinheit stehen.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Damit entfällt eine der wegen der Waffendelikte verhängten Einzelstrafen von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Es verbleiben aber die Einsatzstrafe für das Betäubungsmitteldelikt in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zwei weitere Einzelstrafen von zehn Monaten und sechs Monaten. Es ist auszuschließen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten von der Änderung des Schuldspruchs berührt wird. Bei ihrer Festsetzung hat das Landgericht die einzelnen Verstöße gegen das Waffengesetz insgesamt berücksichtigt. Deren Unrechts- und Schuldgehalt ist unabhängig von der Änderung des Konkurrenzverhältnisses bestehen geblieben.
| Nehm | Salger | Tolksdorf | |||
| Steindorf | Tepperwien |