Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung, Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 401/86
Datum
17.03.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH überprüft Revisionen gegen ein Urteil wegen mehrerer Einbruchsdiebstähle. Gegen einen Angeklagten wird das Verfahren in einem Fall gemäß §154 Abs.2 StPO eingestellt; eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird aufgehoben, weil die Tat nicht angeklagt war. Bei einem weiteren Angeklagten wird der Gesamtstrafenausspruch wegen unterlassener nachträglicher Bildung nach §55 Abs.1 StGB aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die übrigen Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §154 Abs.2 StPO kann das Verfahren eingestellt werden, wenn Gründe vorliegen, die ein öffentliches Interesse an der weiteren Verfolgung entfallen lassen.

2

Eine Verurteilung wegen einer Tat ist unzulässig, wenn die Tat nicht Gegenstand der Anklage ist und das Hauptverfahren insoweit nicht eröffnet wurde.

3

Zur Annahme von Tateinheit ist ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang der Taten nachzuweisen; fehlt ein solcher Zusammenhang, kann eine Tat nicht als tateinheitlich gewertet werden.

4

Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 Abs.1 StGB ist zwingend vorzunehmen; unterbleibt sie, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der den Gesamtstrafenausspruch aufzuheben macht.

Vorinstanzen

Landgericht Landau, 17. März 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

In der Strafsache gegen

1. Peter Nolt ███ ███, geborener Sch[REDACTED] aus ████, dort geboren am ███████ 1943, zur Zeit in Haft,

Anton R██ aus ███, dort geboren am ███████ 1956,

wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich des

I. Angeklagten Peter ██████ eingestellt,

1. soweit er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (im Urteilstenor fehlerhaft als „Fahren ohne Führerschein“ bezeichnet) verurteilt worden ist, gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall II Nr. 5 der Urteilsgründe.

Insofern werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Auf die Revision des Angeklagten Peter ███

II. wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 17. März 1986, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Diebstahls in sieben Fällen und des versuchten Diebstahls schuldig ist,

im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

III. Auf die Revision des Angeklagten Anton ███ wird das vorherige Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Zur Bildung neuer Gesamtstrafen

IV. sowie zur Entscheidung über die (übrigen) Kosten der Rechtsmittel wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

V. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

1. Die Revision des Angeklagten Peter ███

a) Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich dieses Angeklagten das Verfahren im Fall II Nr. 5 der Urteilsgründe (Einbruch in das Anwesen R[REDACTED] in ████████ ███████████) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

b) Soweit der Angeklagte im Fall II Nr. 8 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, muss das Verfahren wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung eingestellt werden. Der Angeklagte ist wegen dieses Vorwurfs nicht angeklagt, das Hauptverfahren insoweit auch nicht eröffnet worden. Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, dass der am 5. Januar 1984 begangene Einbruchsdiebstahl in das Anwesen ███ in ███ mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit stehe und daher von der insoweit erhobenen Anklage mit umfasst werde. Der Beschwerdeführer weist jedoch zu Recht darauf hin, dass der – auf einem spontanen Tatentschluss beruhende (UA 24) – Einbruch frühestens nach 17 Uhr begangen worden ist, während das – von den Zeugen Schw[REDACTED] beobachtete – Führen des Pkw Golf gegen 16 Uhr erfolgte. Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den beiden Taten ist damit nicht erwiesen; daher konnte eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht erfolgen.

Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe wird durch den Wegfall der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht berührt. Das Landgericht hat auch für alle übrigen im Südpfälzer Raum begangenen (vollendeten) Einbruchsdiebstähle jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt; daraus ergibt sich, dass sich die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht strafschärfend ausgewirkt hat.

c) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einstellungen haben jedoch eine Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.

2. Die Revision des Angeklagten Anton ███

a) Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 22. Juli 1986 wird Bezug genommen.

b) Der Gesamtstrafenausspruch hat jedoch keinen Bestand: Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am 31. Juli 1985 vom Amtsgericht Karlsruhe wegen einer am 16. März 1985 begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Es ist nicht erkennbar, warum das Landgericht entgegen § 55 Abs. 1 StGB mit dieser Strafe keine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet hat.

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist in § 55 Abs. 1 StGB zwingend vorgeschrieben (vgl. Dreher/ Tröndle, 42. Aufl. § 55 StGB Rdn. 7); in der unterlassenen notwendigen Gesamtstrafenbildung liegt daher ein sachlich-rechtlicher Fehler (BGHSt 15, 25, 382, 383; Lackner, 16. Aufl. § 55 StGB Anm. 3).