Treffer
BGH Beschluss

Revision: Ablehnung von Beweisantrag wegen angeblich unerreichbarer Zeugen rechtsfehlerhaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 401/80
Datum
31.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung seines Beweisantrags auf Vernehmung zweier namentlich bekannter Zeugen, die das Landgericht als „unerreichbar“ ansah. Der BGH hebt auf, weil eine frühere Inanspruchnahme des Auskunftsverweigerungsrechts deren Vernehmung nicht grundsätzlich ausschließt und kein rechtlicher Hinderungsgrund vorlag. Die Vernehmung hätte für den Angeklagten zu günstigeren Feststellungen führen können; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein namentlich bekannter Zeuge darf nur dann als unerreichbar angesehen werden, wenn seiner Vernehmung ein durchgreifender rechtlicher Hinderungsgrund entgegensteht (z. B. Beweismittelverbot oder fehlende Aussagegenehmigung).

2

Dass ein Zeuge zuvor von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, steht seiner späteren Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht grundsätzlich entgegen.

3

Ein Beweismittel ist nur dann im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO völlig ungeeignet, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis mit der Gewissheit sagen kann, dass das angestrebte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielt werden kann.

4

Die Ablehnung eines zulässigen Beweisantrags begründet einen Revisionsgrund, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vernehmung des Zeugen zu für den Angeklagten günstigeren Feststellungen geführt hätte; in diesem Fall ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Rubrum

Bundesgerichtshof 4 StR 401/80 Beschluss

in der Strafsache gegen den Schlosser Peter Friedrich K. aus [REDACTED], dort geboren am ████████ 1935, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „fortgesetzten gewerbsmäßigen Handeltreibens, Abgebens und Einfuhr nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln“ in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Revision beanstandet nämlich zu Recht, dass der Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen [REDACTED] und [REDACTED] mit der Begründung abgelehnt worden ist, die Zeugen hätten „beide von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht“, „damit“ seien „die Beweismittel unerreichbar“.

Ein namentlich bekannter Zeuge darf, abgesehen von dem Fall, dass er trotz aller gebotenen Bemühungen in absehbarer Zeit nicht beigebracht werden kann, nur dann als unerreichbar angesehen werden, wenn seiner Vernehmung ein durchgreifender rechtlicher Hinderungsgrund, z. B. ein Beweismittelverbot oder die Verweigerung der erforderlichen Aussagegenehmigung, entgegensteht (vgl. Kleinknecht, 34. Aufl., § 244 StPO Rdn. 58 m. w. N.).

Das war hier nicht der Fall.

Der Umstand, dass die Zeugen, die im vorliegenden Verfahren noch nicht in der Hauptverhandlung vernommen worden waren, bei anderer Gelegenheit von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten, stand ihrer Vernehmung nicht entgegen.

Die Zeugen konnten auch nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, als völlig ungeeignete Beweismittel angesehen werden. Völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Beweismittel nur dann, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit einem solchen Beweismittel das in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt. Es mag zwar wenig wahrscheinlich sein, dass sich die Zeugen, sofern sie der Tatbeteiligung schuldig sind, hierzu bekannt hätten, wenn sie in der Hauptverhandlung vernommen worden wären. Von vornherein ausschließen ließ sich dies jedoch nicht. Auch dass die Zeugen in der Hauptverhandlung gegebenenfalls wiederum nach § 55 StPO die Auskunft verweigern konnten, machte sie noch nicht zu völlig ungeeigneten Beweismitteln (vgl. BGH bei Holtz in MDR 1978, 281 m. w. N.).

Die Ablehnung des Beweisantrages ist somit fehlerhaft.

Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, wenn es antragsgemäß die beiden Zeugen vernommen hätte, zumindest hinsichtlich der Einkaufsfahrten nach Amsterdam (UA 6) zu anderen, für den Angeklagten günstigeren Feststellungen gelangt wäre.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden. Auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat jedoch auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die das Landgericht zu beachten haben wird (vgl. Schmidt in MDR 1978, 884 ff.; 1979, 884 ff.).

Salger Knoblich Ruß

RiBGH Dr. Engelhardt und RiBGH Goydke sind infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Zitiert von (1)