Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Schuldfähigkeitsbegutachtung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 401/65
Datum
20.08.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls; der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist zur neuerlichen Verhandlung zurück. Streitpunkt ist die Beurteilung der Schuldfähigkeit (§51 StGB) und die Tragweite des Sachverständigengutachtens. Das Landgericht hat das Steuerungsvermögen nicht hinreichend geprüft; eine vertiefte neurologisch-psychiatrische Begutachtung wird angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Erkennen der Tragweite einer Tat schließt das Fehlen oder die erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit nicht aus.

2

Auch bei ausreichender Einsichtsfähigkeit kann die freie Willensbestimmung durch fehlende Hemmungen ausgeschlossen oder erheblich vermindert sein.

3

Frühere strafbare Handlungen schließen eine nachträglich eingetretene Beeinträchtigung der Verantwortlichkeit nicht mit hinreichender Sicherheit aus.

4

Zur Beurteilung von Hirnschäden und deren Folgen ist ein neurologisch geschulter Psychiater als Sachverständiger heranzuziehen, der über geeignete Untersuchungsmittel verfügt und frühere Befunde berücksichtigt.

5

Sind Verfahrensmängel allein in der begutachtenden Feststellung der Schuldfähigkeit gegeben, können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten und das Urteil insoweit aufgehoben werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 10. März 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Schlosser Günter Gottfried Wilhelm █████ aus ████, dort geboren am 1926, wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ███████████████████████████ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. März 1965 aufgehoben.

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Münster zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in fünf Fällen und wegen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Strafkammer hat auch die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

Die allein die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten betreffende Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) kann unerörtert bleiben. Denn die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils in demselben Umfange, in dem es bei begründeter Verfahrensrüge aufzuheben wäre.

Durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken begegnen allein die die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 StGB verneinenden Darlegungen des Landgerichts. Sie sind nicht erschöpfend.

Nach ihnen ist weder „die Leistungsfähigkeit noch die Merkfähigkeit“ beim Angeklagten irgendwie herabgesetzt. Auch hat er danach „mit seinen gezielten und konzentrierten Fragen und Antworten nicht den geringsten Hinweis auf einen Schwachsinn geboten.“ Ebenso sind „keine Denkstörungen aufgetreten.“ Somit ist das Landgericht im Anschluss an das Sachverständigengutachten davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tragweite seines Tuns erkannte. Das aber ist kein Beweisanzeichen dafür, dass der Angeklagte auch über die zur Unterlassung seines strafbaren Verhaltens erforderlichen Willenskräfte voll verfügte. Auch wenn ein ausreichendes Maß von Einsichtsfähigkeit vorliegt, kann die freie Willensbestimmung dadurch ausgeschlossen oder erheblich vermindert sein, dass die Hemmungen völlig oder zum Teil fehlen, die den Täter von seinen Straftaten abgehalten hätten. Gegen fehlendes oder erheblich begrenztes Steuerungsvermögen spricht auch nicht schon, dass der Angeklagte, worauf das Landgericht hinweist, einen „geistigen Defekt“ nicht behauptet. Denn im Allgemeinen kann kein Mensch Verlässliches über seine Zurechnungsfähigkeit aussagen.

Auch der vom Landgericht angeführte Umstand, dass der Angeklagte sich schon vor seinem Betriebsunfall strafbar gemacht hat, kann eine inzwischen eingetretene Beeinträchtigung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen.

Da das Urteil allein wegen des erörterten Mangels aufzuheben ist und dieser das äußere Tatgeschehen in keinem Punkte berührt, können die hierzu getroffenen Feststellungen aufrechterhalten werden (BGHSt 14, 30).

Das Landgericht in der Universitätsstadt Münster, an das die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen wird, wird einen in der Begutachtung von Hirnschäden und ihren Folgen besonders erfahrenen, neurologisch geschulten Psychiater als Sachverständigen heranzuziehen haben (vgl. dazu Seelig, Triebkoppelung, Triebkompensation und Ambivalenz bei Notzuchten der Nachkriegszeit, Beiträge zur Sexualforschung 1952 Heft 2, Seite 47, 53), dem Forschungsmittel für eine nicht bloß äußere Untersuchung und Exploration zur Verfügung stehen. Bei der Begutachtung ist es erforderlich, soweit wie möglich, an die Ergebnisse früherer Untersuchungen anzuknüpfen. Bei der Verwertung des Sachverständigengutachtens im Urteil hat das Landgericht die in der Entscheidung BGHSt 7, 238 erörterten Grundsätze anzuwenden.

LoesdauKrummeSanders
FlitnerSpiegel