Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch bei verminderter Zurechnungsfähigkeit aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 401/62
Datum
14.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt; das Landgericht sah eine mögliche verminderte Zurechnungsfähigkeit, sprach ihm jedoch keine mildernden Umstände zu. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht die Milderungsmöglichkeit nach § 44 StGB bei verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht geprüft hat. Deshalb wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB hat das Gericht die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 44 StGB zu prüfen und darüber zu entscheiden; unterbleibt diese Prüfung, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft.

2

Die Versagung mildernder Umstände kann gerechtfertigt sein, wenn frühere, insbesondere alkoholbedingte Vortaten die Einsichtslosigkeit und Warnwirkung des Täters belegen.

3

Die Feststellung des Diebstahlsvorsatzes und des Gewahrsams obliegt der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung; die Revision darf diese Würdigung nicht ohne Rechtsfehler durch eigene Bewertung ersetzen.

4

Das Anziehen eines fremden Kleidungsstücks begründet in der Regel eine enge Herrschaftsbeziehung (Gewahrsam), die die Wegnahme für die Annahme eines Diebstahls tragen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2. August 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Drahtzieher Heinrich G6 ██, geboren am ███ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, ███████████████ als Vertreter ████ ██████████████████, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 2. August 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: In der Nacht vom 20./21. April 1962, kurz nach Mitternacht, stieg der Angeklagte vom Hofraum auf das Flachdach einer Gastwirtschaft in ███████. Nachdem er sich hochgezogen hatte, stieg er durch das Fenster des Badezimmers ein.

Dort sah er ein sauberes Hemd hängen. Da sein Hemd schmutzig war, entwendete er das fremde Hemd, zog es an und legte sein schmutziges Hemd zusammengerollt in die Badewanne. Inzwischen war das Eindringen des Angeklagten von Frau ███ bemerkt worden. Sie ging nunmehr mit dem Zeugen ███████████ in das Badezimmer und traf dort den Angeklagten. Daraufhin wurde die Polizei verständigt, die den Angeklagten festnahm. Zur Tatzeit hatte der Angeklagte möglicherweise einen Blutalkoholgehalt von 2,40 ‰. Das Landgericht hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass sich der Angeklagte des schweren Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (und zwar im Rückfall) schuldig gemacht habe.

Zur Strafzumessung führt es aus, dem Angeklagten könnten keine mildernden Umstände gemäß § 244 StGB zugestanden werden. Er sei sechsmal vorbestraft, davon fünfmal wegen Diebstahls oder schweren Diebstahls. Zuletzt sei er mit zwei Jahren und einem Monat Zuchthaus bestraft worden. Auch diese Strafe, die er am 6. März 1962 verbüßt habe, habe ihn nicht zur Einsicht gebracht. Bereits nach sechs Wochen sei er erneut strafällig geworden. Das Landgericht sei zwar der Ansicht, dass die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit möglicherweise im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Das Landgericht habe es jedoch abgelehnt, dem Angeklagten deshalb mildernde Umstände zuzubilligen, weil er sämtliche Vortaten entweder unter Alkoholeinfluss begangen oder sie deshalb verwirklicht habe, um sich aus dem Erlös der gestohlenen Gegenstände Alkohol zu besorgen. Er sei durch seine Vorstrafen erheblich gewarnt gewesen, Alkohol zu sich zu nehmen, und habe gewusst, dass er unter Alkoholeinfluss zu Diebstahlsstraftaten neige. Mildernde Umstände seien ihm deshalb zu versagen gewesen, sodass auf Zuchthaus habe erkannt werden müssen. Die „hohe Mindeststrafe“ von zwei Jahren Zuchthaus erscheine aber ausreichend.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Die Aufklärungsrüge (Revisionsschrift S. 3 oben) ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, auf welchem Wege das Gericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte herbeiführen können.

Gegen den Schuldspruch ergeben sich keine Bedenken. Mit der Behauptung, ein Diebstahlsvorsatz sei nicht festgestellt worden, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts (UA S. 3 und 5). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer angenommen hat, dass der Angeklagte in das Gebäude in Diebstahlsabsicht eingestiegen ist. Das Landgericht hat ferner das Verhalten des Angeklagten dahin gewürdigt, dass der Täter die Absicht hatte, sich das Hemd zuzueignen. Dies lag im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer sucht lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen.

Der Angeklagte hatte auch, obwohl er noch in dem Haus überrascht wurde und nicht mehr die Möglichkeit hatte, sich zu entfernen, bereits Gewahrsam an dem Hemd begründet. Dadurch, dass er es angezogen hatte, hatte er in besonders enger Weise eine volle Herrschaftsbeziehung geschaffen. Es hätte ihm, wenn er es nicht selbst auszog und herausgab, nur mit Gewalt wieder weggenommen werden können.

Ferner geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl, seine Trunkenheit und die übrigen Tatumstände hätten zu einer Bewilligung mildernder Umstände führen müssen. Das Landgericht hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt. Eine Verletzung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens liegt nicht vor.

Es ergibt sich jedoch ein rechtliches Bedenken in folgender Richtung: Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit war es aber möglich, innerhalb des Zuchthausstrafrahmens die Strafe nach den Grundsätzen der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu mildern. Hierüber hat sich jedoch das Landgericht nicht ausgesprochen. Auch dem Urteilszusammenhang kann nicht entnommen werden, dass sich das Gericht dieser Milderungsmöglichkeit bewusst war, sie aber abgelehnt hat. Insbesondere die Worte „die hohe Mindeststrafe ... erschien deshalb ausreichend“ lassen es als möglich erscheinen, dass das Landgericht der Auffassung war, eine Strafmilderung sei nach Ablehnung der Zubilligung mildernder Umstände nicht zulässig. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, wenn sie sich der Milderungsmöglichkeit nach § 44 StGB bewusst gewesen wäre, eine mildere Strafe verhängt hätte.

Das Urteil war daher im Strafausspruch aufzuheben.

Lang-HinrichsenKrummeFlitner
RothbergMartin