Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 401/54
Datum
06.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fortgesetzter Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Das Gericht prüfte Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 und bejahte deren Ausschluss wegen Vorverurteilung. Es bestätigte die Tatbestände der Hehlerei (§259 StGB) und der Beihilfe (§§242,49 StGB) und beanstandete nur die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Straffreiheitsgesetz 1954 findet keine Anwendung, wenn der Beschuldigte wegen eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat vorbestraft ist (§2 Abs.3 StrFG).

2

Für die Verwirklichung des Tatbestands der Hehlerei nach §259 StGB genügt es, dass der Täter in der Überzeugung oder mit dem bedingten Vorsatz handelt, die Sachen seien durch eine strafbare Handlung erlangt worden, und er zum eigenen Vorteil tätig wird.

3

Das Beschaffen eines Abnehmers für gestohlene Sachen kann als Förderung und damit als Beihilfe zur geplanten Wegnahme zu werten sein, wenn dadurch der Entschluss des Haupttäters zur Ausführung gefördert wird.

4

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen gefestigten Gesamtvorsatz voraus; liegt dieser nicht fest, sind selbständige Handlungen anzunehmen und die Lehre vom Fortsetzungsvorsatz ist nicht anzuwenden.

5

Zwischen Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl besteht nicht ohne weiteres Tateinheit: Tateinheit erfordert Einheit des Willensentschlusses und mindestens teilweise Zusammenfallen der Ausführungshandlungen (§73 StGB); die Nichtwahrnehmung mehrerer Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe kann zu Gunsten des Angeklagten sein und stellt keine Rechtsverletzung dar.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schachthauer Walter aus ██, geboren am ███████████ 1922 in █████████, wegen fortgesetzter Hehlerei u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende ████████, Staatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. Mai 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilte Bergmann █████████████████ u. a. stahl in drei Fällen Geflügel. Einige der gestohlenen Tiere wurden zu dem Steiger K[REDACTED] gebracht, mit dem der Angeklagte bekannt ist. Dieser kaufte im ████████ seines Steigers die Hühner aus dem Diebstahl ███████ und verkaufte im Auftrage des Diebes die Gänse ███ aus dem Diebstahl ████ an K[REDACTED] und die Hühner an verschiedene Bergleute. Den Diebstahl bei Holz beging █████████████████ erst, nachdem der Angeklagte ihm in der Person des Steigers einen Abnehmer für das Stehlgut besorgt hatte. Der Angeklagte wurde für seine Tätigkeit durch Teilhabe an der Beute entschädigt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge; diese ist im Ergebnis unbegründet.

Das Straffreiheitsgesetz 1954 ist nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer wegen Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat vorbestraft ist (§ 2 Abs. 3 StrFG).

Die Verurteilung aus § 259 StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hat zum Absatz des gestohlenen Geflügels bei anderen mitgewirkt. Er hat nach der Überzeugung des Tatrichters damit gerechnet, dass ████████ die Tiere durch eine strafbare Handlung erlangt hatte, und hat seines Vorteils wegen auch für den Fall tätig werden wollen, dass seine Annahme zuträfe.

Auch die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl bei Holz (§§ 242, 49 StGB) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. █████████████████ wollte nämlich die Tat erst ausführen, nachdem der Absatz der Beute gesichert war. Indem der Beschwerdeführer ihm den Käufer besorgte, förderte er den Entschluss zur Durchführung der Tat in dem Bewusstsein, dass auch dieses Geflügel gestohlen werden sollte.

Rechtsirrtümlich sind die Urteilsgründe nur insofern, als das Landgericht zwischen den beiden Hehlereifällen einen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Es liegen offensichtlich selbständige Handlungen vor, da die Strafkammer den für die Annahme einer fortgesetzten Straftat erforderlichen Gesamtvorsatz nicht festgestellt hat. Die Lehre vom sog. Fortsetzungsvorsatz hat der Bundesgerichtshof abgelehnt (NJW 1953, 1112).

Ebensowenig besteht zwischen den Hehlereifällen und der Beihilfe zum Diebstahl Tateinheit; denn es fehlt sowohl an der Einheitlichkeit des Willensentschlusses wie an dem weiteren Erfordernis des § 73 StGB, dass die Ausführungshandlungen wenigstens teilweise zusammenfallen müssen. Indessen ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer den Unrechtsgehalt seiner Taten nicht voll ausgeschöpft und ihn nur mit einer Strafe belegt hat statt mit einer aus drei Einzelstrafen gebildeten Gesamtstrafe, wie es rechtens gewesen wäre.

GroßHilleDr. Augustin
EngelsSeibert