Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unterlassener Erörterung der Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 400/68
Datum
13.09.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht mit einem Kinde. Entscheidend war, dass das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit des zum Tatzeitpunkt 63‑jährigen Angeklagten nicht erörtert hatte. Der BGH hob das Urteil auf, ließ die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen stehen und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Gericht wies darauf hin, einen psychiatrischen Sachverständigen mit Erfahrung im Bereich altersbedingter Abbauprozesse hinzuzuziehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Gericht die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit, ist die Entscheidung revisionsrechtlich angreifbar und kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

2

Bei erheblichen Anhaltspunkten für altersbedingte Beeinträchtigungen hat das Gericht die Schuldfähigkeit sorgfältig zu erörtern.

3

Ist lediglich die subjektive Schuldfähigkeitsprüfung mangelhaft, können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben.

4

Das Vorliegen geringfügiger oder nicht einschlägiger Vorstrafen entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Zurechnungsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls einen fachkundigen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 28. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF █████████ 4 StR 400/68 in der Strafsache gegen ██ ██ den Rentner Georg ████, geboren █████████████████ in █████████████, Schlesien, wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. September 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28. Juni 1968 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu neun Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision hat Erfolg.

Die Strafkammer hat die Zurechnungsfähigkeit des zur Tatzeit 63 Jahre alten und nur 1961 geringfügig und nicht einschlägig bestraften Angeklagten im Urteil nicht behandelt (vgl. BGH NJW 1964, 2213 Nr. 8). Sie wird diese Erörterung nachholen und wegen der oft schwierigen Beurteilung der Frage in der neuen Verhandlung einen Psychiater mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus hinzuziehen haben. Da der Schuldspruch sonst keine Mängel aufweist, können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).

BortzlerRotbergSanders
MayrHurxthal