Revision wegen Verletzung des §264 StPO: Freispruch im Meineidsverfahren aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 400/63
- Datum
- 06.08.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht muss die ihm zur Entscheidung unterbreitete Tat im Urteil unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend behandeln; unterbleibt dies, ist das Urteil aufzuheben (§ 264 Abs. 1 StPO).
Der Gegenstand der Urteilsfindung richtet sich grundsätzlich nach der Anklageschrift; ein Eröffnungsbeschluss mit allgemein bezeichneten Tatbegriffen darf den tatsächlichen Vorgang nicht ungerechtfertigt einengen.
Die Beurteilung, ob eine Zeugenaussage falsch und vorsätzlich abgegeben wurde, erfordert die Wiedergabe der Aussage im Zusammenhang und die Mitteilung des Beweisthemas sowie die Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht; ohne diese Darstellung ist eine revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich.
Das Tatgericht hat unklare oder widersprüchliche Feststellungen zu klären und die Bedeutung einzelner Indizien (z. B. Schenkung, Kusshandlungen) im Gesamtzusammenhang darzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4. Juni 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Ingenieur Robert ██ ██ geboren am ██████ 1921 in ███ wegen Meineides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage freigesprochen, bei seiner Vernehmung als Zeuge im Scheidungsrechtsstreit der Eheleute ██ (9 R 201/62 LG Essen) am 6. August 1962 vor dem Landgericht Essen vorsätzlich der Wahrheit zuwider unter Eid falsch ausgesagt zu haben.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
1. Mit Recht beanstandet sie die Verletzung des § 264 Abs. 1 StPO.
Das Gericht hat eine Tat, die ihm zur Entscheidung unterbreitet ist, im Urteil unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend zu behandeln. Ist das, wie hier, unterblieben, so ist das Urteil aufzuheben (RGSt 63, 1051 Nr. 58).
Gemäß der Schilderung des Tathergangs im angefochtenen Urteil versprach der Angeklagte der Frau ████████ morgens ihres Geburtstags ein Geschenk und ließ sie raten, was er ihr schenken werde. Abends übergab er ihr unter anderem eine Garnitur Spitzenunterwäsche. In der Zeugenaussage des Angeklagten, wie das Landgericht sie feststellt, heißt es dagegen, er habe der Frau ████ in deren Wohnung abends, als bei Frau ███████ Geburtstag gefeiert wurde, ein Geschenk mitgebracht gehabt, es dann aber Frau ███████████ gegeben, weil diese Geburtstag hatte.
Diesen Teil der Zeugenbekundung des Angeklagten hat das Landgericht in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht behandelt, obwohl er, soweit es sich um den Zeitpunkt des Entstehens der Schenkungsabsicht des Angeklagten handelt, wie ihn jedenfalls das Landgericht bisher darstellt, im Widerspruch zu den übrigen Feststellungen des angefochtenen Urteils steht und obwohl die Zeugenaussage auch insoweit dem in der Anklage geschilderten Vorgang nicht entspricht.
Der den Gegenstand der Urteilsfindung abgrenzende Eröffnungsbeschluss gibt den Anklagevorgang in seinen Einzelheiten zwar nicht so wie die Anklage wieder. In ihm heißt es nur, der Angeklagte habe als Zeuge unter Eid wahrheitswidrig bekundet, keine ehewidrigen Beziehungen zu Frau ███ ███████████ zu haben. „Ehewidrige Beziehungen“ sind ein häufig abkürzend verwendeter Rechtsbegriff, dessen Gebrauch in Meineidssachen, wie auch hier, zu Unklarheiten zu führen pflegt. Denn es kommt in Meineidsverfahren ausschließlich auf tatsächliche Vorgänge an. Mit dieser die Tat allgemein bezeichnenden Wendung im Eröffnungsbeschluss, zu dessen Ergänzung in tatsächlicher Beziehung die Anklageschrift heranzuziehen war (BGHSt 5, 225, 227), wird aber der tatsächliche Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte den Meineid geleistet haben soll, nicht eingeengt. Mag auch ein Wäschegeschenk des Angeklagten an Frau ██ ██████ noch kein ehewidriges Verhalten darstellen und, für sich allein genommen, noch keinen Beweis für ehewidrige Beziehungen erbringen, so kann es doch, je nach seinem aufzuklärenden Grunde, auf solche Beziehungen hinweisen. Dem das Verfahren eröffnenden Gericht musste es fernliegen, den Gegenstand der Urteilsfindung ohne gerechtfertigten Grund nur auf einen Teil des Anklagesachverhalts zu beschränken. Gegenstand der Urteilsfindung sollte entsprechend der Anklageschrift sein, ob die gesamte Bekundung des Angeklagten nach Wortlaut und Sinn der Wahrheit entsprach.
2. Das Landgericht stellt einerseits fest, der Angeklagte habe Frau █████████ „im Laufe des Abends mehrfach“ geküsst, in einer Form, die den Gastgeber Schulten veranlasst habe, dagegen aufzutreten. Andererseits lässt es unklar, wieso es die Aussage des Angeklagten für zutreffend hält, er habe mit Frau █████ „Bruderschaft“ getrunken (und sie nur dabei einmal geküsst?), sonst habe er sie nie geküsst. Gegen einen einzigen bloßen Bruderschaftskuss würde jedoch schwerlich jemand Einspruch erhoben haben. Alles dies ist nicht erschöpfend, es ist unklar, möglicherweise widersprüchlich und befasst sich in diesem Zusammenhang wiederum nicht mit der Bedeutung des Wäschegeschenks, obwohl dies offensichtlich geboten war.
Auch dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Dafür hat sich auch der Generalbundesanwalt ausgesprochen.
Im Hinblick auf das weitere Verfahren wird bemerkt:
3. Die Frage, ob eine Zeugenaussage falsch ist und ob sie vorsätzlich falsch abgegeben worden ist, kann mit ausreichender Sicherheit nur dann beantwortet werden, wenn sie im Zusammenhang unter Anführung des Beweisthemas in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft wird (RG JW 1938, 2196 Nr. 5; RGSt 76, 94, 96). Ist das Beweisthema nicht mitgeteilt oder (und) fehlt es an einer Wiedergabe der Aussage im Zusammenhang, geschweige denn im genauen Wortlaut, so macht dieser Mangel dem Revisionsgericht die Prüfung unmöglich, ob die Erwägungen des Tatrichters frei von Rechtsirrtum sind (3 StR 237/51 vom 21. Juni 1951; 5 StR 418/52 vom 13. November 1952).
| Jagusch | Lang-Hinrichsen | Bortzler | |||
| Krumme | Flitner |