Teilweise Aufhebung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei verminderter Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 400/61
- Datum
- 03.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter muss bei Vorliegen erheblicher Rauschmittelaufnahme deutlich ausführen, ob und inwieweit er eine verminderte Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt und gegebenenfalls die Milderungsregelungen des § 51 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 44 StGB anwendet.
Die bloße Wiederholung der Gesetzesworte genügt in den Urteilsgründen nicht; es muss zweifelsfrei erkennbar sein, ob die Erwägungen des Gerichts zu Straferleichterungen nach den Grundsätzen des § 44 Abs. 1 StGB geführt haben.
Das Leugnen einer Tat in der polizeilichen Vernehmung begründet nicht ohne Weiteres eine Strafschärfung; hierfür ist darzulegen, dass dem Täter Unrechts- oder Einsichtsmangel vorzuwerfen ist oder eine schärfere Strafe zur Abschreckung erforderlich erscheint.
Der Tatrichter hat bei Heranwachsenden die Voraussetzungen des § 105 JGG mit der nötigen Klarheit und auf Tatsachen gestützten Prüfung darzustellen; die bloße Verweisung auf die Norm ist nicht ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 11. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Strecker Dieter ██ aus ████████, geboren am ████ ███ ███ in █████, wegen Hehlerei,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 11. Juli 1961 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte sich von dem in dieser Sache rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilten Mitangeklagten ██████ 15 DM, die Hälfte der Diebesbeute, abgeben lassen, die ███████ in seinem Beisein einem gemeinsamen Zechgenossen durch einen überraschenden Griff weggenommen hatte.
Die Revision des Angeklagten rügt allgemein Verletzung des sachlichen Rechts. Sie kann nur zum Teil Erfolg haben.
Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Der Strafausspruch begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass der Angeklagte, der als Heranwachsender nach Erwachsenenstrafrecht bestraft worden ist, infolge der vor der Tat genossenen erheblichen Alkoholmenge bei Verübung der Straftat – ebenso wie der Haupttäter – nur vermindert zurechnungsfähig war. „Das konnte“, wie das Landgericht in den einleitenden Worten der Strafzumessungsgründe allgemein erwähnt, „bei der Strafzumessung zugunsten beider Angeklagten berücksichtigt werden.“ Bei der Bemessung der Strafe für den Angeklagten hat die Strafkammer jedoch nur zu seinen Ungunsten sprechende Umstände hervorgehoben, ohne erkennen zu lassen, ob sie trotz des hier als besonders verwerflich gekennzeichneten gesamten Verhaltens des Angeklagten wegen seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 44 StGB tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Das stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar; denn dieses muss zweifelsfrei ergeben, ob der Tatrichter die Milderung der Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemäß § 44 Abs. 1 StGB erwogen hat (BGH LM Nr. 1 zu § 44 StGB = NJW 1953, 1922; BGHSt 7, 28, 32; BGH LM Nr. 4 zu § 267 Abs. 3 StPO).
Das Landgericht bewertet zudem straferschwerend, dass der Angeklagte bei der Polizei jede Tatbeteiligung geleugnet und den Sachverhalt so dargestellt habe, als stehe er zu dem Vorfall in keiner Beziehung. Darin erblickt es eine grobe Unkameradschaftlichkeit gegenüber dem Haupttäter ████, die erkennen lasse, dass der Angeklagte ein Mann ohne Skrupel sei. Die Strafkammer lässt hierbei außer Acht, dass dem Beschwerdeführer keine Beteiligung an dem strafbaren Verhalten seines Begleiters ███, gegen den der schwere Vorwurf des Straßenraubes erhoben war, nachgewiesen worden ist. Fest steht nur, dass er in der Nähe war, als ██████ dem Zechgenossen die Geldbörse wegnahm. Wenn er „jede Beziehung“ zu diesem Vorfall abgeleugnet haben sollte, weil er – was naheliegt – nicht in den Verdacht des gemeinschaftlichen Raubes geraten wollte, könnte daraus nicht auf einen schweren charakterlichen Mangel geschlossen werden. Der Vorwurf „grober Unkameradschaftlichkeit“ und der „Skrupellosigkeit“ trifft hier auch deshalb nicht zu, weil der Beschwerdeführer seinen Kameraden durch das Bekenntnis, „dabei gewesen zu sein“, nicht hätte entlasten können. Abgesehen davon ist ein Täter nicht verpflichtet, bei seiner Vernehmung Angaben über seine Beteiligung an der Straftat zu machen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Sein Leugnen ist daher kein Strafschärfungsgrund, sofern nicht die Annahme gerechtfertigt ist, dass es ihm an Unrechtseinsicht mangele und deshalb eine härtere Strafe zur Erreichung des Abschreckungszwecks notwendig sei (BGHSt 1, 105; LM Nr. 1 zu § 251 StPO). Das hat die Strafkammer bisher nicht dargelegt.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, auf Grund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erneut zu prüfen, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 JGG zur Tatzeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (BGHSt 12, 116). Die bloße Wiederholung der Gesetzesworte in den Urteilsgründen genügt nicht (BGH LM Nr. 5 zu § 105 JGG). Auch wird es noch feststellen müssen, ob die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Fahrens ohne Führerschein tatsächlich vor Begehung der jetzt abgeurteilten Verfehlungen liegt.
| Krumme | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Martin | Bortzler |