Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Aufruhrs (§115 StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 400/53
Datum
26.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom BGH mit der Revision gegen ein Urteil wegen Aufruhrs (§115 Abs.4 StGB) nicht gehört. Streitgegenstand war, ob seine erneute Beteiligung an einer Schlägerei nach vorherigem Zurückhalteversuch die Strafbarkeit begründet. Der Senat bestätigt, dass Bewusstsein und der betätigte Wille, Teil einer öffentlichen Zusammenrottung zu sein, zur Teilnahme genügen. Ein bloßes Verweilen in der Masse kann strafbegründend wirken.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung (§115 StGB) setzt das Bewusstsein und den betätigten Willen voraus, Teil einer Masse zu sein, die der Staatsgewalt Widerstand leistet.

2

Für die Strafbarkeit als Teilnehmer genügt das Verweilen in der rechtsfeindlichen Masse zur Verstärkung des kollektiven Widerstands; ein weitergehender aktiver Beitrag ist nicht erforderlich.

3

Ob der einzelne die Tathandlung billigt oder missbilligt, ist rechtlich unerheblich; entscheidend ist die funktionale Mitwirkung durch Zugehörigkeit zur Zusammenrottung.

4

Bei Massendelikten liegt das Unrechtsschwergewicht in der Gefährdung durch die Masse, sodass die Teilnahme weit auszulegen ist.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Münster beim Amtsgericht Bocholt, 29. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verputzer Hubert ██ ████ ██████, dort geboren am ███████████ 1922 wegen Aufruhrs u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Eille, Bundesrichter Haerting als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster beim Amtsgericht in Bocholt vom 29. Januar 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Brüder Hans und Heinrich des Angeklagten griffen aus der Menge, die zusammen mit mehreren anderen Männern auf der Dorfstraße in Heiden den Schützenzug erwartete, den Polizeibeamten K. während der Ausübung seines Dienstes an und brachten ihm in der allgemeinen Schlägerei, die plötzlich anhob, erhebliche Verletzungen bei.

Der Angeklagte war dadurch in die öffentliche Zusammenrottung geraten, dass er seinen Bruder Hans vom dem Angriff auf den Beamten zurückzuhalten vergeblich versucht hatte; dabei hatte er zunächst einen Schlag über den Kopf erhalten und war zusammengebrochen. Danach begab er sich erneut unter die Streitenden und geriet mit jemandem ins Handgemenge.

a)

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Aufruhrs (§ 115 Abs. 4 StGB) zur Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen wendet sich seine Revision.

Die Sachrüge ist durch Angabe von Tatsachen nicht näher ausgeführt und daher unbedeutend (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

2. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers hat das Landgericht zutreffend darin gesehen, dass er sich erneut zu den Streitenden begab. Das Urteil führt dazu aus:

„Wenn auch der Angeklagte Hubert zunächst seinen Bruder Hans von seiner strafbaren Handlung zurückhalten wollte, so verblieb er, nachdem dies misslungen war, doch in der Zusammenrottung mit ihm und förderte sein Tun, wenn auch infolge des erhaltenen Schlages möglicherweise nicht von Anfang an, so doch nach seinem Erwachen aus der Bewusstlosigkeit, als er dem nächstbesten den Stock entriss und zerbrach und sich erst dann aus der Menge entfernte, als ihn der Zeuge Polizeimeister █████████ deshalb festnehmen wollte.“

Diese Feststellungen, die den Senat binden, schließen die Möglichkeit aus, dass der Beschwerdeführer sich nur deshalb nicht von der Schlägerei absetzen konnte, weil ihn die Person, mit der er noch ins Handgemenge geriet, daran gehindert hatte; denn der Angeklagte hatte sich nach der Überzeugung des Tatrichters ersichtlich aus freien Stücken wieder zu der Menge hinbegeben, nachdem er aus der Ohnmacht erwacht war, und den weiteren Angriff seiner Brüder auf den Polizeibeamten dadurch gefördert, dass er zu ihren Gunsten eingriff.

Anlass zu weiterer Erörterung bietet bei diesem Sachverhalt für die innere Tatseite des § 115 StGB:

Wenn das Gesetz die Massendelikte in den §§ 115, 116, 125 StGB unter besonders hohen Strafen stellt, so beruht das auf der Erfahrung, dass der einzelne durch das Vertrauen auf die um ihn stehenden gestärkt, die rechtsfeindlichen Instinkte der zur Selbsthilfe neigenden Masse nur zu leicht wachrufen und zu gesetzwidrigen Taten mit sich fortreißen kann. Beim einzelnen Teilnehmer liegt daher das Schwergewicht des Unrechts schon in der bloßen Anwesenheit innerhalb der Masse, die den Zündstoff in sich trägt. Diese Erkenntnis nötigt dazu, den Teilnehmer bei den Massenausschreitungen weit abzustecken. Ausreichend für eine Strafbarkeit als Teilnehmer nach § 115 StGB ist nach der inneren Tatseite das Bewusstsein und der betätigte Wille, Teil einer öffentlichen Zusammenrottung zu sein, in der andere vereint der Staatsgewalt Widerstand leisten. Rechtlich ohne Belang ist es hingegen, ob der einzelne Teilnehmer zur Begehung des Widerstandes nur durch ein verstärkendes Verweilen unter den Zusammengerotteten oder noch durch eine darüber hinausgehende Tätigkeit beiträgt oder ob er es billigt oder missbilligt, dass eine solche Straftat begangen wird. Das sind seit langem wohlerwogene, aus dem Wesen des Massendelikts abgeleitete Grundsätze der Rechtsprechung (vgl. z. B. die Zusammenstellung jung bei Olshausen, 12. Aufl. § 115 Anm. 246).

Der Senat hält daran fest, weil nur sie den Stand der den Schutz gewähren, dessen sie besonders bedarf, da sie das Opfer einer entfesselten Gemeingefahr zu werden droht.

Der Revision des Beschwerdeführers kann bei dieser Rechtslage kein Erfolg beschieden sein.

KrummeEille
EngelsHaerting