Revision der Staatsanwaltschaft: Ergänzung des Maßregelausspruchs um § 69 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 399/89
- Datum
- 14.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt im Urteil versehentlich die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins, kann das Revisionsgericht den Maßregelausspruch ergänzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen in den Urteilsgründen feststehen.
Die Anordnung nach § 69 StGB setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis in den Urteilsgründen festgestellt und rechtlich zutreffend beurteilt sind.
Die Revision der Staatsanwaltschaft kann zur Berichtigung oder Ergänzung eines Urteils hinsichtlich von Maßregeln der Besserung und Sicherung führen, sofern kein Rechtsfehler in der Feststellung der Voraussetzungen vorliegt.
Das Revisionsgericht ist befugt, im ergänzten Urteil auch die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel zu treffen und diese gegebenenfalls dem Angeklagten aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 3. März 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 399/89 in der Strafsache gegen Yusuf A ███████ aus █████, geboren am ██████ 1967 in ██ (Türkei), wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1989, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Laufhütte, Goydke, Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 3. März 1989, soweit es den Angeklagten Yusuf ███ betrifft, im Maßregelausspruch dahin ergänzt, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen wird (§ 69 StGB).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe (UA 44) versehentlich unterlassen, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen und den Führerschein einzuziehen. Deshalb war der Maßregelausspruch, wie geschehen, zu ergänzen.
Die Voraussetzungen des § 69 StGB sind in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei festgestellt.
| Laufhütte | Salger | Goydke | |||
| Knoblich | Steindorf |