Treffer
BGH Beschluss

BGH-Beschluss: Tenorkorrektur bei Diebstahlsverurteilung – Freispruch ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 399/87
Datum
09.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen mehrerer Diebstahlsvorwürfe ein. Der BGH hält die Revision im Wesentlichen für unbegründet, nimmt jedoch eine Ergänzung des Tenors vor, weil ein Freispruch versehentlich nicht aufgenommen wurde. Zudem wird der Tenor berichtigt, da erläuternde Zusätze nicht in den Tenor gehören. Die Kostenverteilung wird klargestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann den Tenor eines Urteils ergänzen oder berichtigen, wenn die Strafkammer infolge eines Versehens eine im Urteil gefundene Entscheidung (z. B. einen Freispruch) nicht in den Tenor aufgenommen hat.

2

Erläuternde Zusätze zur Kennzeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten gehören nicht in den Tenor; der Tenor hat knapp und präzise die rechtliche Qualifikation zu enthalten, während Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu erfolgen haben.

3

Dass eine Revision im Wesentlichen unbegründet ist, schließt redaktionelle oder klarstellende Änderungen des Urteilsausspruchs durch den Revisionssenat nicht aus, soweit sie den materiellen Umfang der Entscheidung korrekt wiedergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 27. April 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 399/87 in der Strafsache gegen R ███████████ aus █████, dort geboren am ████, Ralf ███ 1960, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. September 1987 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. April 1987, soweit dieser ihn betrifft, wird der Urteilsausspruch wie folgt ergänzt und neu gefasst:

"Der Angeklagte Ralf ██████ wird wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen wird er freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse insoweit auferlegt, als der Angeklagte freigesprochen worden ist. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat ergänzt jedoch den Urteilsausspruch, weil die Strafkammer es versehentlich unterlassen hat, den Angeklagten im Fall 15 der Anklage vom 13. November 1986 (Fall 13 der Feststellungen des Urteils) freizusprechen, und berichtigt seinen Wortlaut, weil die Kennzeichnung der dem Angeklagten zur Last zu legenden Diebstahlstaten mit erläuternden Zusätzen („wegen schweren Diebstahls, wegen versuchten schweren Diebstahls“) nicht in den Tenor gehört.

SalgerLaufhütteJahnke
KnoblichGoydke