BGH-Beschluss: Tenorkorrektur bei Diebstahlsverurteilung – Freispruch ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 399/87
- Datum
- 09.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann den Tenor eines Urteils ergänzen oder berichtigen, wenn die Strafkammer infolge eines Versehens eine im Urteil gefundene Entscheidung (z. B. einen Freispruch) nicht in den Tenor aufgenommen hat.
Erläuternde Zusätze zur Kennzeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten gehören nicht in den Tenor; der Tenor hat knapp und präzise die rechtliche Qualifikation zu enthalten, während Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu erfolgen haben.
Dass eine Revision im Wesentlichen unbegründet ist, schließt redaktionelle oder klarstellende Änderungen des Urteilsausspruchs durch den Revisionssenat nicht aus, soweit sie den materiellen Umfang der Entscheidung korrekt wiedergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 27. April 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 399/87 in der Strafsache gegen R ███████████ aus █████, dort geboren am ████, Ralf ███ 1960, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. September 1987 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. April 1987, soweit dieser ihn betrifft, wird der Urteilsausspruch wie folgt ergänzt und neu gefasst:
"Der Angeklagte Ralf ██████ wird wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen wird er freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse insoweit auferlegt, als der Angeklagte freigesprochen worden ist. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat ergänzt jedoch den Urteilsausspruch, weil die Strafkammer es versehentlich unterlassen hat, den Angeklagten im Fall 15 der Anklage vom 13. November 1986 (Fall 13 der Feststellungen des Urteils) freizusprechen, und berichtigt seinen Wortlaut, weil die Kennzeichnung der dem Angeklagten zur Last zu legenden Diebstahlstaten mit erläuternden Zusätzen („wegen schweren Diebstahls, wegen versuchten schweren Diebstahls“) nicht in den Tenor gehört.
| Salger | Laufhütte | Jahnke | |||
| Knoblich | Goydke |