Treffer
BGH Urteil

BGH: Verbreitete Unsitte des Arbeitsplatzdiebstahls begründet keinen Strafmilderungsgrund

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 399/63
Datum
15.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafzumessung; das Landgericht hatte dem Angeklagten wegen der angeblich weit verbreiteten Entwendung von Arbeitsmaterial mildernde Umstände zugestanden. Der BGH hob die Strafaussprechung auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Er betont, dass die bloße Verbreitung einer Unsitte am Arbeitsplatz grundsätzlich nicht schuldmindernd ist und mahnte eine umfassende Prüfung aller tat- und täterbezogenen Umstände an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbreitung einer Unsitte, wie das unerlaubte Mitnehmen von Arbeitsmaterial, begründet grundsätzlich keinen strafmindernden Umstand.

2

Die Entwendung von Arbeitsmaterial durch den Arbeitnehmer verletzt arbeitsvertragliche Treuepflicht und kann wegen des Vertrauensbruchs besonders verwerflich sein.

3

Bei der Prüfung mildernder Umstände sind alle für Tat und Täter erheblichen Umstände (vor, während, nach der Tat) umfassend zu würdigen, bevor über die Anwendung des außerordentlichen Strafrahmens entschieden wird.

4

Für die Bewertung von Rückfall oder besonderen strafschärfenden Umständen ist die tatsächliche Tatzeit zu ermitteln; Taten innerhalb maßgeblicher Fristen (z. B. innerhalb eines Jahres nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe) können die Strafbemessung beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 14. Mai 1963

Leitsatz

Die möglicherweise bestehende Unsitte, dass Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Arbeitsmaterial stehlen, kann grundsätzlich keinen Strafmilderungsgrund abgeben.

BGH, Urteil vom 15. November 1963 – 4 StR 399/63 – LG Essen

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. Mai 1963 im Strafaussprach aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände (§ 244 Abs. 2 StGB) zugesprochen und dazu ausgeführt:

„Zugunsten des Angeklagten ist auch der an sich bedauerliche Umstand mit gewertet worden, dass, wie schon ausgeführt, die Unsitte, vom Arbeitsplatz Materialien unerlaubterweise mitzunehmen, sehr weit verbreitet ist.

Wenn auch der Angeklagte als häufig und schwer vorbestrafter Dieb allen Anlass gehabt hätte, derartige Diebereien zu unterlassen, so kann doch andererseits nicht übersehen werden, dass Diebstähle dieser Art von den Tätern als nicht so schwerwiegend empfunden werden wie andere Eigentumsdelikte.“

Die in Bezug genommene frühere Urteilsstelle lautet:

„Die Kammer hat danach festgestellt, dass der Angeklagte dieses Materiallager in seinem Keller zusammengeschleppt hat, um sich auf diese Weise Material für seinen eigenen Bedarf, insbesondere für von ihm geleistete Schwarzarbeit, zu beschaffen. Es ist gerichtsbekannt, dass angesichts der heutigen Verbreitung der Schwarzarbeit Arbeiter und Handwerker sich an ihren Arbeitsstellen ohne besondere Bedenken das Material aneignen, das sie für den eigenen Bedarf, aber auch weitgehend zu Schwarzarbeiten benötigen.“

Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Strafmilderungsgrund rechtlich grundsätzlich nicht anzuerkennen ist. Wenn Diebstähle anderer am Arbeitsplatz im Täter die Meinung, auch eigene Arbeitsplatzdiebstähle seien im Grunde nicht schwerwiegend, so ist dies in aller Regel nicht schuldmindernd, allenfalls in Betracht, wenn ein solcher Irrtum bei der Spannung zwischen dem Täter und seinem strengerem Gewissensanspruch aus besonderen Gründen nur schwer in der Lage war, zu erkennen, dass sein Stehlen dem Sittengesetz widerspricht.

Davon kann hier jedoch keine Rede sein.

Ist das am Arbeitsplatz zum Nachteil der Arbeitgeber so verbreitet, wie das Landgericht meint, so besteht umso mehr Anlass, solche Unsitten nachdrücklich zu ahnden. Denn es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Materialdiebstähle am Arbeitsplatz durchaus verwerflich sind. Ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber am Arbeitsplatz bestiehlt, missbraucht das ihm zwangsläufig entgegengebrachte Vertrauen unter Bruch seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht. Er handelt besonders treulos, wenn er solche Gelegenheiten zum fremden Nachteil immer wieder ausnutzt und sogar größere Mengen von Arbeitsmaterial entwendet.

Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte seinem Arbeitgeber nach und nach mit Gesamtvorsatz Elektromaterial, das „umfangmäßig eine große Kiste füllte“, im Gesamtwert von reichlich 400 DM entwendet. Es ist mithin rechtlich unzulässig, dies zur Begründung dafür heranzuziehen, dass mildernde Umstände vorliegen. Bei der erneuten Prüfung, was mildernd berücksichtigt werden kann, ist es daher außer Betracht zu lassen.

Bei der künftigen Entscheidung wird das Landgericht zu berücksichtigen haben: Für die Beurteilung, ob mildernde Umstände vorliegen, sind alle Umstände, die für die Beurteilung der Tat und des Täters in Betracht kommen, heranzuziehen, mögen sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Erst daraufhin ist zu entscheiden, ob der vom Gesetz vorgeschriebene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 1869).

Es genügt mithin nicht, dass einzelne mildernde Umstände vorliegen.

Soweit es sich um das entwendete Elektromaterial handelt, ist übrigens den Urteilsfeststellungen nicht sicher zu entnehmen, ob der Angeklagte nicht schon vor dem Sommer 1962 mit dessen Entwendung begonnen, mithin sich schon innerhalb Jahresfrist seit Verbüßung seiner letzten Zuchthausstrafe am 17. Mai 1960 wiederum wegen Eigentumsvergehens strafbar gemacht hat. Denn seine Tätigkeit bei dem von ihm bestohlenen Elektromeister █████████████ begann nach den Urteilsfeststellungen schon am 16. März 1961.

Lanz-HinrichsenKrummeFlitner
JaguschBärtzler

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