Treffer
BGH Urteil

§ 42b StGB: Unterbringung bei Notwehrüberschreitung und krankheitsbedingtem Irrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 399/62
Datum
07.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Beschuldigte verletzte ihren Vermieter mit Hammer und Gaspistole, als dieser morgens eigenmächtig eine mitgemietete Tür aushängte. Das Landgericht ordnete wegen schuldunfähiger gefährlicher Körperverletzung die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42b StGB) an. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Notwehrlage hinsichtlich der Besitzstörung fortbestand und die Strafkammer nicht ausreichend geprüft hatte, ob auch ein gesunder Mensch in der Situation in Furcht/Schrecken ähnlich reagiert oder sich in einen Notwehrirrtum versetzen lassen konnte. Für § 42b StGB müsse die Anlasstat als Ausfluss der Krankheit und als Beweisgrund für Gemeingefährlichkeit tragfähig gewürdigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer fortdauernden Besitzstörung (§ 858 BGB) ist der Angriff solange gegenwärtig, wie der Störer dem Besitzer die Möglichkeit entzieht, die entzogene Sache im Wege der Selbsthilfe (§ 859 BGB) sofort wieder an sich zu bringen; dies kann zugleich eine Notwehrlage begründen (§ 53 StGB a.F.).

2

Für die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB ist erforderlich, dass die Anlasstat Ausfluss einer bestimmten geistigen Erkrankung ist und als Beweisgrund dafür taugt, dass die Krankheit ihrer Art nach die Wahrscheinlichkeit künftig gemeingefährlicher Taten begründet.

3

Ob die Anlasstat „kennzeichnend“ für die krankheitsbedingte Gemeingefährlichkeit ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der äußeren und inneren Tatumstände (Art, Beweggründe, Situation) zu beurteilen; pauschale Erwägungen genügen nicht.

4

Die Möglichkeit, dass auch ein geistig gesunder und verständiger Mensch in der konkreten Lage in Bestürzung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Verteidigung überschritten hätte, kann die Aussagekraft der Tat als krankheitstypischen Beweisgrund für § 42b StGB in Frage stellen und ist deshalb zu prüfen.

5

Bei vermeintlicher Notwehr ist im Rahmen der Vorsatzprüfung zu erörtern, ob der Täter irrig annehmen durfte, die gewählte Verteidigungsart sei erforderlich; maßgeblich ist dabei auch, ob ein verständiger Mensch unter den gegebenen Umständen in einen solchen Irrtum geraten konnte.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 14. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen die Hausfrau Ilse Anna Minna K. ██████████, geborene ███, aus ████████, geboren am ██ in ████, einstweilen untergebracht,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat C. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 14. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Durch das angefochtene Urteil ist angeordnet worden, dass die Beschuldigte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen sei.

Die Beschuldigte hatte am Morgen des 5. Oktober 1961 ihren Vermieter ████ erheblich verletzt.

Im Einzelnen hat das Landgericht folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Angeklagte hatte schon in den vorangegangenen Jahren ein auffälliges Verhalten gezeigt. Bereits im Jahre 1956 war der Verdacht auf das Vorliegen einer Psychose des schizophrenen Formenkreises ausgesprochen worden. Im Jahre 1957 erklärte sie einer Heimleiterin, sie werde verfolgt, wahrscheinlich von ihrem geschiedenen Mann. Außerdem höre sie Stimmen. Auch im Jahre 1959 fühlte sie sich bedroht und verfolgt. Sie will häufig mit einer übel beleumundeten Frau aus ████████ verwechselt worden sein. Zu dieser Zeit kaufte sie sich zu ihrem Schutz eine Gaspistole.

Am 1. Juni 1961 mietete sie von den Eheleuten █████ ████ möbliertes Zimmer mit einem Nebenraum, in dem sich die Toilette befand. Dieses Zimmer wurde ihr im Juli bereits gekündigt, weil die Eheleute ██ die Räume für sich benötigten. Da die Beschuldigte ihre Wohnung nicht freiwillig räumte, erhoben ███████ am 7. September 1961 die Räumungsklage. Durch Urteil des Amtsgerichts in Bielefeld vom 4. Oktober 1961 wurde die Beschuldigte zur Räumung verurteilt.

Um die Räumung zu erreichen, wollte der Ehemann ██ am Morgen des folgenden Tages, nämlich des 5. Oktober 1961, gegen 5.30 Uhr die Sicherung am Zwischen-

zähler der Beschuldigten herausschrauben und die Tür zur Bodenkammer (wobei es sich anscheinend um den mitgemieteten „Nebenraum“ handelt) aushängen. Er musste aber feststellen, dass die Sicherung bereits von der Beschuldigten herausgedreht worden war. Das in der Tür zur Bodenkammer befindliche Einsteckschloss entfernte er gewaltsam, öffnete die Tür, hing sie aus und brachte sie in den der Bodenkammer gegenüberliegenden Trockenraum. Die Beschuldigte, die während der Nacht kaum geschlafen hatte, hörte die Tätigkeit. Sie begann sich zu fürchten, sprang aus dem Bett und nahm die oben erwähnte Gaspistole in die linke und einen vor einigen Wochen gekauften Hammer in die rechte Hand. Die Gaspistole und den Hammer hatte die Beschuldigte schon seit längerer Zeit griffbereit auf dem Nachttisch liegen gehabt. Sie stand einige Minuten lauschend hinter der Tür, öffnete diese dann und trat auf den nur schwach erleuchteten Flur, wo sie die Gestalt ██████ nur ungenau erkennen konnte. ██████ wollte gerade die Tür zum Trockenraum abschließen, auf den er die ausgehängte Tür zur Bodenkammer abgestellt hatte, und drehte der Beschuldigten den Rücken zu. Diese schlug – nunmehr völlig kopflos geworden – █████ mit dem Hammer auf den Kopf. Als sich der Verletzte zur Beschuldigten umwandte, schoss sie ihn mit der Gaspistole ins Gesicht. █████ lief die Treppe herunter. Die Beschuldigte gab noch zwei weitere Schüsse auf ihn ab. Blutüberströmt gelangte der Verletzte in seine Wohnung. Er musste wegen seiner Kopfverletzung in das Krankenhaus eingeliefert werden.

Die Beschuldigte hat das äußere Tatgeschehen zugegeben, sich jedoch auf Notwehr berufen. Sie habe gehört, wie █████ sich auch an dem Türschloss zu ihrem Zimmer zu schaffen gemacht habe. Sie habe deshalb angenommen, dass er ihre Tür aufbrechen wolle und sich gesagt: Du musst hinausgehen, wer weiß, was er macht. Sie habe bei dem Schlag mit dem Hammer schon gar nicht mehr bewusst gehandelt, sondern immer nur daran gedacht, sich wehren zu müssen. Sie könne nicht mehr sagen, ob ██ ███ den Rücken zugekehrt habe oder nicht.

██████ hat bekundet, er habe nicht am Türschloss der Beschuldigten hantiert. Er räumt allerdings die Möglichkeit ein, mit der ausgehängten Tür an die Tür der Beschuldigten gestoßen zu sein. Das Landgericht hat dieser Zeugenaussage Glauben geschenkt.

II. Das Landgericht hat den Sachverhalt wie folgt gewürdigt: Die Beschuldigte habe eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen, und zwar den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) verwirklicht. Die Tat der Beschuldigten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. █████ habe zwar verbotene Eigenmacht begangen, deren sich die Beschuldigte als Besitzerin mit Gewalt habe erwehren dürfen. Als sie jedoch den Schlag mit dem Hammer ausführte, habe ein gegenwärtiger Angriff des ████ nicht mehr vorgelegen, so dass sie nicht in Notwehr gehandelt habe. Selbst bei Vorliegen einer Notwehrlage wäre die Gewaltanwendung über das zur Verteidigung gebotene Maß hinausgegangen und deshalb widerrechtlich gewesen. Die Beschuldigte habe zwar geglaubt, dass █████ sie angreifen wolle und sie sich daher verteidigen müsse. Diese irrtiimliche Annahme der Voraussetzungen einer Notwehrlage könne aber nicht zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden. Der Irrtum sei gerade durch den Zustand ihrer Zurechnungsunfähigkeit verursacht worden. Infolge einer wahnhaften Vorstellung habe die Beschuldigte die Lage verkannt, die jeder geistig Normale richtig erkannt haben würde.

Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit hat das Landgericht drei Sachverständige vernommen, die trotz abweichender Beurteilung der genauen Art der Krankheit zum gleichen Ergebnis der Zurechnungsunfähigkeit gekommen seien. Diese beruhe auf einer echten psychotischen Geisteskrankheit. Sie leide an Wahnvorstellungen, die dauernd infolge wahnhafter Umdeutungen an sich harmloser Begebenheiten neue Nahrung erhielten und die Beschuldigte immer mehr in einen Angstzustand hineingeraten ließen. Im Augenblick der Tat sei sie so stark von Angst überflutet gewesen, dass sie unfähig gewesen sei, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Angst habe auf ihren Wahnvorstellungen beruht. Sie sei an jenem Morgen davon überzeugt gewesen, dass ihre Befürchtungen, schutzlos der Umwelt ausgeliefert zu sein, Wirklichkeit würden.

Die Strafkammer ist weiterhin der Überzeugung, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 42b StGB erfüllt seien. Die Beschuldigte neige, wenn sie sich bedroht fühle, dazu, anzugreifen. Solche Lagen seien aber im täglichen Leben nicht zu vermeiden. Die Strafkammer sei daher in Übereinstimmung mit allen drei Sachverständigen der Überzeugung, dass wahrscheinlich mit erheblichen weiteren Straftaten in dieser Richtung zu rechnen sei, zumal die jetzige Tat kennzeichnend für die künftige Gefahrlichkeit der Beschuldigten sei.

III. Mit der Revision erhebt die Beschuldigte die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

IV. Die rechtlichen Erwägungen, die das Landgericht zur Frage der Notwehr und der vermeintlichen Notwehr anstellt, sind nicht frei von Bedenken.

Es muss unterschieden werden zwischen der Frage einer Notwehrlage im Hinblick auf den Angriff auf den Besitz der Beschuldigten und im Hinblick auf einen Angriff auf die Person der Beschuldigten.

a) Ihr Besitz wurde mit verbotener Eigenmacht rechtswidrig angegriffen durch eine Besitzstörung im Sinne des § 858 BGB, welche die Beschuldigte gemäß § 859 BGB zur Selbsthilfe berechtigte. Abgesehen hiervon waren durch denselben Sachverhalt die äußeren Voraussetzungen der Notwehr (§ 53 StGB) erfüllt. █████ hatte sich überdies auch einer Nötigungshandlung, jedenfalls eines Versuchs dazu, schuldig gemacht (§ 240 StGB). Die Auffassung des Landgerichts, zu der Zeit, als die Beschuldigte den Schlag mit dem Hammer ausführte, habe ein gegenwärtiger Angriff nicht mehr vorgelegen, trifft jedoch nicht zu. Wie die Feststellungen ergeben, war █████ zu diesem Zeitpunkt im Begriff, die ausgehängte Tür, die er in den Trockenraum geschafft hatte, dort einzuschließen. Erst hiermit wäre der Beschuldigten die Möglichkeit entzogen worden, die Tür wieder an ihren früheren Ort zu bringen, also die ihr durch Besitzstörung entzogene Sache dem Täter wieder abzunehmen (§ 859 BGB). Der Angriff auf diese Sache dauerte auch im Sinne des § 53 StGB noch fort. Sie wäre daher berechtigt gewesen, diesen Angriff abzuwehren.

Nun ist das Landgericht der Auffassung, dass selbst bei Vorliegen einer Notwehrlage die Gewaltanwendung über das zur Verteidigung gebotene Maß hinausgegangen und deshalb widerrechtlich gewesen sei. Diese Ansicht ist zwar richtig, die Frage der Anordnung der Maßregel des § 42b StGB damit jedoch nicht abschließend erörtert. Nach § 53 Abs. 3 StGB ist die Überschreitung der Notwehr nicht strafbar, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist. Allerdings lässt die Anwendung dieser Vorschrift die Rechtswidrigkeit der Handlung bestehen. Außerdem kommt § 53 Abs. 3 StGB, der eine Straffreiheit für den Fall eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Affekts begründet, dann nicht in Betracht, wenn bereits nach § 51 Abs. 1 StGB die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen ist. Dies ist jedoch nur für die Frage der Strafbarkeit von Belang. Für die Frage der Anordnung der Unterbringung gemäß § 42b StGB kann es jedoch von Bedeutung sein, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB gegeben sind. Waren sie nämlich erfüllt, so könnte es zweifelhaft sein, ob die Tat Ausfluss der Geisteskrankheit der Beschuldigten ist. Dies wäre nämlich Voraussetzung für die Anwendung des § 42b StGB. Allerdings verlangt diese Vorschrift abweichend von § 20a StGB nicht, dass die Würdigung der Tat die Gefährlichkeit des Täters ergibt. § 20a StGB setzt einen durch die Taten bewiesenen verbrecherischen Hang des Täters voraus, da im Wesentlichen nur aus bereits verübten Taten geschlossen werden kann, ob der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei der Maßregel des § 42b StGB kommt es dagegen in erster Linie nicht auf den gefährlichen Charakter der Taten an. Hier genügt es, ist aber auch erforderlich, dass die Tat, die das Gericht zur Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt veranlasst, Ausfluss einer bestimmten Krankheit ist, die ihrer Art nach die Wahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde in Zukunft Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (BGHSt 5, 140, 143). Die Tat muss ein Beweisgrund für das Vorhandensein einer geistigen Erkrankung des Täters sein, die ihn gemeingefährlich macht und daher seine Unterbringung in einer Heilanstalt erfordert (BGHSt 10, 355, 357). In diesem Sinn muss die Tat also kennzeichnend sein. Nur dann können die Voraussetzungen des § 42b StGB bejaht werden. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es auf die äußeren und inneren Umstände der Tat an, ihre Art, ihre Beweggründe usw.

Ihre Bedeutung als Beweisgrund im angegebenen Sinn würde in Frage gestellt sein, wenn eine geistig gesunde und verständige Person in der Lage der Beschuldigten ebenfalls in Bestürzung, Furcht oder Schrecken geraten wäre und in ähnlicher Weise die Grenzen der Notwehr überschritten hätte. An einer solchen Prüfung fehlt es bisher. Die allgemeinen Wendungen, jeder geistig Normale würde die Lage richtig erkannt haben, die Beschuldigte neige infolge wahnhafter Umdeutungen dazu, an sich harmlose Begebenheiten falsch aufzufassen, genügen hierzu nicht. Überdies treffen diese Erwägungen für die Frage der Abwehr der Besitzstörung insofern nicht zu, als ein noch gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, also eine Notwehrlage gegeben war. Bei der Prüfung der Frage, ob eine verständige und geistig gesunde Person in der gleichen Lage ähnlich gehandelt hätte, bedurfte es einer Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles. Im Einzelnen wird auf die unter b) befindlichen Darlegungen verwiesen.

Allerdings könnte eine Notwehr nur dann bejaht werden, wenn sich die Beschuldigte mit ihrer Abwehrhandlung auch tatsächlich gegen die Besitzstörung hat wenden wollen. Es kommt also darauf an, welchen Verteidigungszweck die Beschuldigte verfolgte. Hierüber kann den bisherigen Feststellungen etwas Sicheres nicht entnommen werden. Da die Strafkammer bereits die Gegenwartigkeit des Angriffs verneint hatte, hatte sie keinen Anlass zu erörtern, welchen Zweck die Beschuldigte mit ihrer Verteidigung verfolgte. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob sich die Beschuldigte überhaupt über den Eingriff in die Besitzverhältnisse im Klaren war oder ob sie lediglich einen Angriff auf ihre Person annahm. Nur wenn sie Kenntnis auch von dem Besitzeingriff hatte, kann sie mit ihrer Handlung den Zweck verfolgt haben, diesen abzuwehren. Manche Äußerungen im Urteil könnten darauf hindeuten, dass sie in diesem Augenblick lediglich daran gedacht hat, einen körperlichen Angriff abzuwehren und sich im Übrigen über die Lage nicht im Klaren war (vgl. UA S. 8). Eine genauere Nachprüfung der Vorgänge unter diesem Gesichtspunkt hat jedoch angesichts des Rechtsstandpunktes der Strafkammer bisher nicht stattgefunden.

b) Die zweite Möglichkeit einer Notwehr somunter dem Gesichtspunkt der Abwehr eines körperlichen Angriffs auf die Beschuldigte selbst infrage. Hier scheidet jedoch Notwehr deshalb aus, weil das Landgericht es als erwiesen angesehen hat, dass ein solcher Angriff nicht vorgelegen hat, insbesondere, dass ███ am Türschloss nicht hantiert hat, also auch in den Wohnraum der Beschuldigten nicht hat eindringen wollen. Daher kommt nur in Betracht, ob die Angeklagte irrtümlich die Voraussetzungen eines unmittelbar bevorstehenden körperlichen Angriffs auf ihre Person angenommen hat.

Dies hat das Landgericht ersichtlich bejahen wollen, jedoch gemeint, dass der Irrtum gerade durch ihren Krankheitszustand veranlasst worden sei und daher der Unterbringung nicht entgegenstehe. Es trifft an sich rechtlich zu, dass in einem solchen Falle die irrtümliche Annahme der Notwehr die Maßregel des § 42b StGB nicht hindert (BGHSt 10, 355). Das Landgericht hat jedoch bei seiner Würdigung nicht alle Umstände des Sachverhalts in Betracht gezogen und ist daher möglicherweise zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt.

Die Darlegung, jeder geistig Normale würde die Lage richtig erkannt haben, beruht nicht auf einer Gesamtwertung der Einzelumstände, wie sie sich aus den Urteilsfeststellungen ergeben. Ersichtlich haben, da die Beschuldigte die Räumung des Zimmers ablehnte, Spannungen zwischen ihr und den Vermietern bestanden, die durch die Erhebung der Räumungsklage eine weitere Zuspitzung erfahren haben können. Die von ██████ verursachten Geräusche zu der ungewöhnlichen Zeit um 5.30 Uhr morgens, dazu noch zu Beginn des Oktober, also in Dunkelheit oder Dämmerung, und zwar in der Nähe des Zimmers der Beschuldigten, könnten geeignet sein, auch bei einem geistig gesunden Menschen den naheliegenden Verdacht hervorzurufen, dass nunmehr einen Tag nach Erlass des Räumungsurteils etwas Ernstliches gegen den Betroffenen im Gange sei, was ja hinsichtlich des Aushängens der Tür auch tatsächlich stimmte. Da es das Landgericht nicht ausschließt, dass ██████ mit der ausgehängten Tür an die Tür des Zimmers der Beschuldigten gestoßen ist, brauchte auch ein Verdacht, es könne gegen sie ernstlich vorgegangen werden, nicht fern zu liegen. Wenn die Strafkammer von Wahnvorstellungen spricht, die dauernd infolge wahnhafter Umdeutungen an sich harmloser Begebenheiten neue Nahrung erhielten (UA S. 12), und etwa der Meinung sein sollte, dass ein derartiger Fall auch hier vorliege, so ergeben sich hiergegen Bedenken. In Wirklichkeit handelte es sich bei dem Aushängen der Tür um ein sehr massives Vorgehen, durch das die Beschuldigte in eigenmächtiger Weise unter Verletzung des Rechtsfriedens zur Räumung des Zimmers gezwungen werden sollte. Nimmt man noch die weiteren angegebenen Umstände hinzu, so kann es nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auch ein geistig gesunder und vernünftig denkender Mensch in den Irrtum hätte versetzt werden können, dass ein körperlicher Angriff auf seine Person unmittelbar bevorstehe. In dieser Hinsicht ist die nach den Umständen gebotene umfassende Würdigung des Sachverhalts nicht erfolgt.

Was nun die Art der Abwehr des vermeintlichen Angriffs anlangt, so würde, wenn hierin eine Überschreitung der Grenzen der irrtümlich angenommenen Notwehr liegen sollte, § 53 Abs. 3 StGB allerdings nicht zur Anwendung kommen. Er bezieht sich nur auf den Fall wirklicher, nicht dagegen vermeintlicher Notwehr. Wohl aber kann der Vorsatz im Falle der Überschreitung der Grenzen der Notwehr dann ausgeschlossen sein, wenn der Täter irrtümlicherweise der Ansicht war, dass die von ihm gewählte Art der Verteidigung zur Abwehr erforderlich war (RGSt 21, 189; 54, 36). Auch diese Frage bedurfte einer Prüfung. Hierbei war ebenfalls zu erörtern, ob ein gesunder und verständiger Mensch unter den gegebenen Umständen in den Irrtum verfallen konnte, eine Abwehrhandlung dieser Art sei erforderlich. Im bejahenden Fall würde die Verhaltensweise der Beschuldigten nicht Ausfluss ihrer sonstigen Wahnvorstellungen sein, zum mindesten als Beweisgrund für das Vorhandensein ihrer geistigen Erkrankung in Frage gestellt sein.

c) Da hiernach der Sachverhalt nicht nach allen Gesichtspunkten umfassend gewertet worden ist, musste das Urteil wegen sachlichrechtlichen Mangels aufgehoben werden.

Für die neue Verhandlung sei noch auf folgendes hingewiesen: In der Revisionsschrift vom 20. Juni 1962 wird behauptet, dass ██ früher einmal die Tür zu dem Nebenraum gewaltsam geöffnet hatte. Diese Behauptung ist neu und daher für die Revisionsinstanz unbeachtlich. Sie könnte aber für die nunmehr vorzunehmende Beurteilung, nämlich der Frage, ob sich ein normaler Mensch in ähnlicher Weise wie die Beschuldigte verhalten hätte, von Einfluss sein.

Lang-HinrichsenRotbergFlitner
KrummeBörtzler