Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 399/61
Datum
19.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; seine Revision beschränkt sich auf den Strafausspruch. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil das Landgericht wesentliche Feststellungen zum Mitverschulden des Kraftradfahrers (Geschwindigkeit, Abstand, Brems-/Ausweichversuche, Straßenverhältnisse, Verkehrszeichen) nicht geklärt hatte. Ungeklärte Tatsachen können die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten beeinflusst haben; Zweifelsfragen sind zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind alle für die Schuld- und Verantwortlichkeitsbewertung erheblichen Umstände, insbesondere ein mögliches Mitverschulden des Verletzten, umfassend aufzuklären und zu würdigen.

2

Unklare oder unzureichend festgestellte tatsächliche Umstände, die das Verschulden mindern können (z.B. Geschwindigkeit, Abstand, Brems- oder Ausweichversuche, Straßenverhältnisse, Verkehrszeichen), rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung.

3

Zweifel und in tatsächlicher Hinsicht nicht sicher feststellbare Unklarheiten sind bei der Beurteilung eines möglichen Mitverschuldens des Verletzten zuungunsten des staatlichen Vorwurfs und zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (in dubio pro reo).

4

Die Beurteilung der Fahrweise des Geschädigten hat die Gesamtsituation zu berücksichtigen; Verkehrszeichen, Straßenbeschaffenheit und Beleuchtung sind bei der Frage, ob eine Geschwindigkeit unangemessen war oder ein Vermeidungsverhalten möglich gewesen wäre, zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht in ███, 26. April 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter und Gastwirt Ludwig ████ aus ███, geboren am █████ in ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ███ vom 26. April 1961 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte war am 3. Dezember 1960 gegen 16.40 Uhr bei der Einfahrt mit seinem Kraftwagen von der Straße in die in seiner Fahrtrichtung am linken Straßenrand gelegene Garage mit einem vorschriftsmäßig rechts (also auf der linken Fahrbahnhälfte des Angeklagten) entgegenkommenden Kraftradfahrer zusammengestoßen und hatte diesen dabei tödlich verletzt.

Die Revision des Angeklagten ist auf den Strafausspruch beschränkt. Sie erhebt Aufklärungsrügen und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.

Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten als „sehr grobe Nachlässigkeit im Straßenverkehr“ gewertet und zu seinen Gunsten nur berücksichtigt, dass er sich bisher im allgemeinen tadelfrei geführt hat. Es ist in diesem Zusammenhang nicht auf die Feststellungen eingegangen, die auf ein nicht unerhebliches Mitverschulden des Kraftradfahrers hindeuten, welches das schuldhafte Verhalten des Angeklagten in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen könnte.

Das Landgericht hat festgestellt, dass von der Stelle aus, wo der Angeklagte in seine Garage einbiegen wollte, die Fahrbahn der Straße, auf der der Kraftradfahrer herankam, auf 130 bis 140 m zu übersehen war und dass zur Unfallzeit trotz der einsetzenden Dämmerung auf eine Entfernung von mehreren hundert Metern selbst Einzelheiten noch zu erkennen waren. Dann hatte aber auch der herankommende Kraftradfahrer bei der gebotenen Aufmerksamkeit schon aus größerer Entfernung den einbiegenden Kraftwagen bemerken müssen, zumal an diesem im Gegensatz zum Kraftrad bereits die Beleuchtung eingeschaltet war und das linke Blinklicht betätigt wurde. Trotzdem ist der Kraftradfahrer, der mit seinem Fahrzeug keine Bremsspuren hinterließ, offenbar ohne jeden Versuch eines Bremsens oder Ausweichens geradewegs auf den schon zum Stehen gebrachten Wagen des Angeklagten aufgefahren.

Von diesem Umstande konnte dem Kraftradfahrer allerdings dann kein strafrechtlich erheblicher, das Verschulden des Angeklagten mildernder Vorwurf gemacht werden, wenn seine Fahrweise im Übrigen nicht beanstandet werden konnte und wenn das Einbiegen des Wagens des Angeklagten für ihn so unvorhergesehen gekommen wäre, dass er den Zusammenstoß nicht mehr verhindern konnte, insbesondere wenn der Angeklagte Blinkzeichen erst gleichzeitig mit dem Beginn des Einbiegens gegeben hätte.

Hinsichtlich der Fahrweise lässt das Landgericht offen, ob der Kraftradfahrer mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 90 km/st gefahren ist. Es meint, mit einer derartigen Geschwindigkeit eines entgegenkommenden Kraftfahrzeugs habe der Angeklagte deswegen rechnen müssen, weil sich sein Anwesen mit der Garage außerhalb der geschlossenenen Ortschaft befand. Ersichtlich hat das Landgericht eine Geschwindigkeit des Kraftradfahrers von 90 km/st für nicht unangemessen hoch (§ 9 Abs. 1 StVO) erachtet. Dabei hat es sich aber nicht mit dem Umstand befasst, dass für die in der Fahrtrichtung des Kraftradfahrers herankommenden Verkehrsteilnehmer 135 m vor der Unfallstelle zwei Verkehrszeichen nach den Bildern 1 und 2a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (Achtung! sowie Schleudergefahr!) und außerdem ein Zusatzschild „Baustelle“ angebracht waren. Das Urteil lässt nicht erkennen, weshalb das Achtungs- und das Schleuderzeichen angebracht waren, wie die Fahrbahn beschaffen war, ob insbesondere etwa die Straße mit Schnee oder Eis bedeckt oder sonst schlüpfrig war und wie sonst die Verhältnisse an der Unfallstelle gelagert waren. Das Urteil äußert sich ferner nicht darüber, ob vielleicht schon wegen der Straßenbeschaffenheit in Verbindung mit dem möglicherweise ungünstigen Zustand der Bereifung des Kraftrades eine Geschwindigkeit von 70 bis 90 km/st als zu hoch bezeichnet werden muss und eine Herabsetzung der Geschwindigkeit des Kraftradfahrers auf ein Maß geboten gewesen wäre, das ihm das Anhalten oder Ausweichen vor dem einbiegenden Kraftwagen des Angeklagten noch ermöglicht hätte. Das Urteil spricht sich außerdem nicht darüber aus, wo die Baustelle lag, auf die das Zusatzschild hinwies, wie sie beschaffen war und ob nicht mit Rücksicht auf sie der Kraftradfahrer mit wesentlich geringerer Geschwindigkeit hätte fahren müssen.

Die Feststellungen lassen auch nicht eindeutig erkennen, ob nicht der Kraftradfahrer, als er den Wagen des Angeklagten auf seine eigene Fahrbahnhälfte herüberfahren sah oder bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte sehen können, nicht noch imstande gewesen wäre, den Zusammenstoß zu vermeiden. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, nachdem er auf der für ihn rechten Hälfte der insgesamt 6 m breiten Fahrbahn angehalten und das Öffnen der Garagentür durch seinen Sohn abgewartet hatte und nachdem er dann wieder angefahren war, „gerade zum Einbiegen angesetzt“, als der Kraftradfahrer noch 50 m entfernt war. Dieses Ansetzen zum Einbiegen war sogar von dem etwa 90 m – allerdings nach der anderen Seite – entfernten Zeugen Schneider bemerkt worden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dann dem Kraftradfahrer hätte entgehen können, wenn dieser die notwendige Aufmerksamkeit an den Tag gelegt hätte. Ob ihm für diesen gefahrdrohenden Augenblick – neben einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von zusammen 0,7 bis 0,8 sec (vgl. BGH VRS 19, 343, 346; 21, 293, 296) – auch eine „Schrecksekunde“ zugute gehalten werden kann, hängt von den bisher nicht genügend geklärten Umständen des Falles ab.

Hatte etwa der Angeklagte, schon ehe er mit seinem während des Öffnens der Garagentür auf der Fahrbahn angehaltenen Wagen wieder anfuhr und nach links einbog, die Blinkvorrichtung seines Fahrzeugs eingeschaltet, so musste das den Kraftradfahrer rechtzeitig aufmerksam machen und seine Reaktionsbereitschaft derart erhöhen, dass ihm eine Schreckzeit nicht zugestanden werden kann. Da das Landgericht die Geschwindigkeit des Kraftradfahrers von 70 bis 90 km/st nicht festgestellt, sondern nur unterstellt hat, ist ebensogut möglich, dass er mit geringerer Geschwindigkeit gefahren ist. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st legte er in einer Sekunde 14 m zurück. Bei dieser Geschwindigkeit befand er sich also nach Ablauf der ihm für den Augenblick des Ansetzens zum Einbiegen des Wagens des Angeklagten allenfalls zuzubilligenden

Schrecksekunde und nach dem Ende der mit 0,8 sec angesetzten Reaktions- und Bremsansprechzeit noch etwa 25 m von dem Wagen des Angeklagten entfernt.

Das Landgericht ist nicht darauf eingegangen, ob der Kraftradfahrer nicht innerhalb der Strecke einen erfolgreichen Brems- oder Ausweichversuch unternehmen konnte, die ihm verblieb, wenn man von 50 m den Fahrweg abzieht, der für einen solchen Versuch durch Ablauf einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von höchstens 0,8 sec und im Falle der Zubilligung einer Schreckzeit auch noch durch diese verloren ging.

Dadurch, dass das Landgericht diese Möglichkeiten, die ein für den Unfall mitursächliches Verschulden des Kraftradfahrers begründen könnten, außer Acht gelassen hat, kann das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein. Das Urteil muss daher im Strafausspruch aufgehoben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Zweifel und Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht etwa über die Geschwindigkeit des Kraftradfahrers, über seine Entfernung im Augenblick des Einbiegens des Wagens des Angeklagten, über etwaige Brems- oder Ausweichversuche, die in der neuen Hauptverhandlung nicht beseitigt werden können, auch bei der Würdigung eines etwaigen Miiverschuldens des getöteten Kraftradfahrers sich nur zugunsten des Angeklagten auswirken dürfen.

Lang-HinrichsenRotbergPlitner
MartinBortzler