Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unterlassener Begutachtung der Wiederholungsgefahr; Revision des Angeklagten verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 399/56
Datum
29.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, die Strafkammer habe die Pflicht zur Aufklärung verletzt, indem sie ohne Sachverständigenentscheidung über die Wiederholungsgefahr und die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB entschied. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuerlichen Verhandlung zurück, weil unklar blieb, ob der Sachverständige zu dieser Frage gehört wurde. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erweist sich die Beurteilung der Wiederholungsgefahr für die Anordnung einer Maßnahme nach § 42b StGB als von psychischen Befunden abhängig, hat die Strafkammer insoweit einen Sachverständigen zu hören.

2

Wenn dieselben tatsächlichen Umstände (z. B. abnorme geistige Verfassung) zugleich die Zurechnungsfähigkeit und die Wiederholungsgefahr betreffen, darf die Kammer über die Wiederholungsgefahr nicht ohne sachverständige Ermittlung entscheiden.

3

Die Einholung eines Obergutachtens oder die Anordnung einer Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 81 StPO ist nur bei Vorliegen der in der StPO genannten Voraussetzungen geboten; abweichende frühere Gutachten begründen nicht automatisch diese Pflicht.

4

Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB besteht keine Verpflichtung, die Strafe zwingend weiter zu mildern; die Strafkammer hat insoweit einen pflichtgemäßen Ermessensgebrauch vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 29. Mai 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Max ██████ aus ███, geboren ███████ ████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 29. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung ist die Strafkammer in Übereinstimmung mit ihm zu der Überzeugung gekommen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung des ihm zur Last gelegten, mit zwei Mittätern begangenen Einbruchsdiebstahls erheblich vermindert war; er sei infolge Schwachsinns besonders dann, wenn er wie bei dem verübten Diebstahl unter Alkoholwirkung stehe, leicht beeinflussbar. Deshalb habe er, unbeschadet seiner Einsichtsfähigkeit, der von den beiden Mittätern ausgehenden Verführung nicht die Hemmungen eines Vollverantwortlichen entgegensetzen können; seine Zurechnungsfähigkeit sei deshalb im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vermindert gewesen.

II. Trotz der nicht unerheblichen, überwiegend ebenfalls wegen Diebstahls gegen ihn erkannten Vorstrafen, deren höchste ein Jahr zwei Monate Gesamtgefängnis betrug, hat die Strafkammer es entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB anzuordnen. Daran sieht sie sich gehindert, weil es zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich sei, dass er nach Verbüßung der nunmehr gegen ihn erkannten zweijährigen Gefängnisstrafe sich abermals durch andere zu Straftaten werde verleiten lassen. Die ihm in der Hauptverhandlung vermittelte Erkenntnis, dass bei erneuter Straffälligkeit seine Unterbringung drohe, habe ihn sichtlich beeindruckt. Er werde daher während der Strafverbüßung ausreichende Hemmungen entwickeln, die ihn von weiteren Straftaten abhalten werden. Diese zu erwartende innere Festigung könne durch eine mögliche Nachreife noch gefördert werden.

III. In der Hauptverhandlung beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, das Gericht möge „gemäß § 81a StPO“ beschließen, dass der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt zur Klärung der Frage untersucht werde, ob mit Rücksicht auf den ihm angeborenen Schwachsinn die Gefahr der Wiederholung strafbarer Handlungen bejaht werden müsse. Die Strafkammer hat den Antrag mit der bereits erwähnten, in den Urteilsgründen näher dargelegten Erwägung abgelehnt, dass für die Zeit nach der Strafverbüßung eine Wiederholungsgefahr nicht mit bestimmter Wahrscheinlichkeit bejaht werden könne.

2. Die Staatsanwaltschaft bekämpft diese Urteilsausführungen mit der Rüge, die Strafkammer habe durch die Ablehnung des Antrags ihre Aufklärungspflicht verletzt, zumal der in der Hauptverhandlung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommene Sachverständige die von der Strafkammer verneinte Wiederholungsgefahr bejaht habe.

3. Dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob und wie sich der Sachverständige in der Hauptverhandlung über die von der Strafkammer verneinte Frage nach einer etwaigen Wiederholungsgefahr geäußert hat. Es gibt seine Auffassung lediglich insoweit wieder, als sie sich auf die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bezog. Eine richtige Entscheidung auch der ersterwähnten Frage (nach der Wiederholungsgefahr) hing für die Strafkammer indes im Wesentlichen von einer zutreffenden Beurteilung derselben Umstände ab, insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten, also der Frage, ob er etwa gerade wegen seines angeborenen Schwachsinns und seiner leichten Beeinflussbarkeit auch nach Verbüßung seiner Strafe wahrscheinlich weitere Straftaten begehen werde. Seine abnorme geistige Verfassung bildete demnach in einer doppelten Hinsicht die Grundlage für eine Prüfung der Strafkammer, nämlich sowohl für die Frage nach seiner Zurechnungsfähigkeit wie für die Frage nach einer etwaigen Wiederholungsgefahr. In Erfüllung ihrer Pflicht zu umfassender Sachaufklärung hat die Strafkammer davon abgesehen, sich über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus eigener Sachkunde ein Urteil zu bilden, sondern sich insoweit der Hilfe eines Sachverständigen bedient. Ebenso aber wäre sie aus dem gleichen Grund gehalten gewesen, einen Sachverständigen, sei es denselben oder einen anderen, über die zweite Frage – die nach der Wiederholungsgefahr – anzuhören, bevor sie insoweit entschied.

Ob allerdings, wie die Staatsanwaltschaft meint, die Frage der Wiederholungsgefahr erst dann sachgerecht hätte entschieden werden können, wenn der Angeklagte zuvor in einer Heil- oder Pflegeanstalt beobachtet worden wäre, wird die Strafkammer nicht ohne Anhörung des Sachverständigen beurteilen können.

IV. Die Revision des Angeklagten muss dagegen erfolglos bleiben.

1. Er sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer nicht einen weiteren Sachverständigen über seine Zurechnungsfähigkeit vernommen und es insbesondere abgelehnt hat, ihn zum Zwecke der Beobachtung auf seinen Geisteszustand in eine Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 81 StPO einzuweisen. Zu keiner der beiden von der Revision vermissten Maßnahmen bestand jedoch eine verfahrensrechtliche Pflicht.

Die Strafkammer hat sich nach Anhörung des medizinischen Sachverständigen, dessen Sachkunde auch die Revision nicht zu bezweifeln vermag, ein eigenes mit dem des Sachverständigen übereinstimmendes Urteil über das Maß der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gebildet. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Strafkammer die für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit erforderliche Sachkunde gefehlt hätte, wenn sie gar keinen Sachverständigen hierzu gehört hätte. Dafür jedenfalls, dass eine der in § 244 Abs. 4 Halbsatz 2 StPO aufgezählten Voraussetzungen vorlag, die es geboten hätten, ein Obergutachten einzuholen, fehlt es an jedem Anhalt. Deshalb war auch eine Anordnung gemäß § 81 StPO nicht erforderlich (vgl. BGHSt 8, 76).

2. Hierzu bestand auch nicht etwa deshalb Anlass, weil, wie das Urteil ergibt, in einem früheren Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Falschaussage der damals vernommene Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt war, der Angeklagte sei „auf körperlichem und neurologischem Gebiet als gesund zu bezeichnen, psychisch bestehe bei ihm eine unterdurchschnittliche Begabung, aber kein deutlich angeborener Schwachsinn“. Allerdings wich hiervon die Meinung des nunmehr gehörten Sachverständigen ab. Er bejahte einen angeborenen Schwachsinn des Angeklagten, den er als krankhafte Störung der Geistestätigkeit bewertete. Mit Rücksicht hierauf und auf die starke Beeinflussbarkeit des Angeklagten nahm der Sachverständige eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit für die zu beurteilende Straftat an.

Der Unterschied in dem Beurteilungsergebnis beider Sachverständigen brauchte für die Strafkammer umso weniger Anlass zu sein, ein Obergutachten einzuholen oder den Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt beobachten zu lassen, als es sich bei der ihm nunmehr zur Last liegenden Straftat um einen Einbruchsdiebstahl handelte. Für eine solche Straftat kann auch ein Schwachsinniger über das Mindestmaß von Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens verfügen, wie der Sachverständige in diesem Verfahren angenommen und deshalb die Voraussetzungen für einen vollständigen Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit bei ihm verneint hat.

3. Die Strafkammer, die dem Angeklagten unter Berücksichtigung seiner beschränkten Zurechnungsfähigkeit trotz zahlreicher Vorstrafen mildernde Umstände gemäß § 244 Abs. 2 StGB zugebilligt hat, war nicht verpflichtet, die Strafe im herabgesetzten Strafrahmen weiter zu mildern (§ 51 Abs. 2 StGB). Sie hat die Möglichkeit der Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen nicht übersehen, davon aber bewusst deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil sie durch eine empfindliche Freiheitsstrafe die Entwicklung stärkerer Hemmungen beim Angeklagten fördern wollte. Der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe die ihr eingeräumte Strafmilderungsmöglichkeit nicht pflichtgemäß erwogen, entbehrt also der Berechtigung.

RotbergSauerLang-Hinrichsen
KrummeSeibert