Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln in Erpressungsurteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 399/51
Datum
22.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die BGH-Revision führt zur Aufhebung des Landgerichtsurteils in Teilen und zur Rückverweisung zur neuen Verhandlung. Zentrale Mängel sind unzureichende Feststellungen zur Mittäterschaft und zur Bereicherungsabsicht sowie zur Abgrenzung eng verbundener Tatakte. Zudem hat das Landgericht für ein beabsichtigtes Sachverständigenverfahren sicherzustellen, dass der Sachverständige sich angemessen einarbeiten kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie ausschließlich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift.

2

Erfordern die rechtliche Würdigung einer Tat und die Annahme von Mittäterschaft die Feststellung innerer Tatbestandsmerkmale (z. B. Bereicherungsabsicht), hat das Tatgericht hierzu substantielle Feststellungen zu treffen; fehlen diese, ist eine rechtliche Prüfung durch das Revisionsgericht beeinträchtigt und das Urteil aufzuheben.

3

Sind mehrere Handlungseinheiten in einem derart engen Fortsetzungszusammenhang verbunden, dass sie nur einheitlich zu würdigen sind, dürfen sie nicht isoliert als selbständige Straftaten behandelt werden; eine fehlerhafte Abgrenzung kann das Strafmaß beeinflussen und die Aufhebung rechtfertigen.

4

Erklärt das Tatgericht ein psychologisches/neurologisches Gutachten für erforderlich, muss es gewährleisten, dass der Sachverständige vor der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit hat, sich mit dem Prozessstoff und der Person des Angeklagten vertraut zu machen und den Beschuldigten gegebenenfalls länger zu beobachten.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 22. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ██████████████████ ██████ qH C_————_) aus KR) dort geboren am ████

2.) ███ █████████ Joha aus mn, geboren am 1899 in SC

3.) den Bergmann Ludwi geboren am [REDACTED]

wegen Erpressung hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Hantel Bundesrichter Dr. Hierchner Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft

██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten KO), e____) und KC) wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 22. Februar 1951, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Erpressung verurteilt.

Der Angeklagte HC____) hatte im Oktober 1950 dem Seiler O. in Ka__) bei Arbeiten geholfen und zwei Nächte bei ihm geschlafen. In der zweiten Nacht griff O. unter dem Oberbett an den Oberschenkel des Angeklagten in der Nähe des Gesäßes, was sich dieser energisch verbat. Sie arbeiteten am nächsten Tag (Samstag, 21. Oktober 1950) einträchtig zusammen und verabschiedeten sich im guten Einvernehmen. Am Montag, 23. Oktober 1950, feierte HC) mit den Mitangeklagten █████. Er erzählte ihnen den Vorfall mit O. Als er hörte, dass der freigesprochene Mitangeklagte ██████ mit seinem Kraftwagen nach KeC) fahren wolle, kam er auf den Einfall, die Fahrt mitzumachen und O. zur Rede zu stellen. Er forderte die Mitangeklagten H. und K. auf, mitzufahren, um als Zeugen sein Gespräch mit anzuhören. R. war bereit, sie gegen Bezahlung mitzunehmen. ███████ war sich klar, dass seine Mittel für die Fahrt und das Preishalten seiner Begleiter nicht ausreichten. Er wollte dieses Geld von O. erhalten und hoffte, dass dieser bezahlen werde, um eine Schädigung seines Ansehens und eine etwaige Bestrafung zu vermeiden. In KeC) trafen sie nur die Ehefrau O. an. O. war nach KO) gefahren. Der Angeklagte stellte H. und F. als Kriminalbeamte vor. Er erzählte Frau O. zunächst unter vier Augen, ihr Ehemann sei in geschlechtlicher Hinsicht nicht einwandfrei und schilderte ihr den oben dargestellten Vorfall. Frau O. bezweifelte die Erzählung. Der Angeklagte rief nun M. und K. herbei und ließ sie bestätigen, dass er ihnen als Kriminalbeamten dasselbe mitgeteilt habe.

Er setzte hinzu, die Kriminalbeamten sollten ihren Ehemann verhaften, man könne ihn auch in KC_____) aufsuchen und dort festnehmen. Eine Festnahme ihres Mannes in KC_____) war Frau O. besonders peinlich, da sie dort bis zu ihrer Verheiratung gelebt hatte und gut bekannt war. Sie bat die Angeklagten, nicht dorthin zu fahren, sondern in einer Gastwirtschaft die Rückkehr ihres Mannes abzuwarten. Da sie die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ████ kannte, gab sie ihm von sich aus zur Begleichung der Zeche 6 DM. ██ war mit dem Vorschlag einverstanden. Nachdem das Geld vertrunken war, suchten er, █████ und R°__) wieder die Wohnung des O. auf. Dieser war noch nicht nach Hause gekommen. Sie kehrten daher in die Gastwirtschaft zurück.

Gegen 18 Uhr erschienen die Angeklagten KO), C_— und KC) erneut in der Wohnung. O. fuhr kurz danach in den Hof. Als ██████ dies hörte, fragte er seine Begleiter, ob sie Ketten und Handschellen für die Verhaftung zur Hand hätten. Die drei begaben sich nach unten. ████ sagte zu O., er wisse ja wohl noch, was vorgekommen sei, er habe zwei Kriminalbeamte mitgebracht, die ihn verhaften sollten. Einer der Angeklagten äußerte, die Sache könne vielleicht aus der Welt geschafft werden, wieviel O. denn bezahlen wolle. O., der um seine Freiheit fürchtete, ging auf den Vorschlag ein. Sie begaben sich in die Wohnung. Um die Angeklagten loszuwerden und aus Furcht vor der angedrohten Verhaftung sowie vor einer etwaigen Bestrafung, entschlossen sich die Eheleute O., den von HC____) geforderten Betrag zu zahlen. Sie händigten ihm 37 DM aus. MC) dem die Verhandlungen über die Summe des zu bezahlenden Betrags zu lange gedauert hatten, hatte sich schon vorher entfernt. ██████ verlangte noch weitere 10 DM für KC), der aber das Geld zurückwies. Die Angeklagten kehrten nach RUC) zurück.

Gegen 22 Uhr fuhren HC) und KC) mit einem nicht ermittelten Kraftfahrer wieder nach ███████. Der stark angetrunkene KC) blieb im Wagen sitzen. ███ ging mit dem Fahrer in die Wohnung des O. und forderte weitere 23 DM, dann sei die ganze Sache erledigt. Die Eheleute O. bezahlten auch noch diesen Betrag.

2.) Zur Revision des Angeklagten HC)

Sie rügt die Verletzung des § 244 StPO und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.

Soweit die Revision nur die Beweiswürdigung angreift, ist sie unzulässig. Das Landgericht hat ausdrücklich verneint, dass der Angeklagte an die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens geglaubt habe. Bei der ersten Fahrt nimmt das Landgericht zwei im Fortsetzungszusammenhang begangene Erpressungsakte an. Es ist jedoch überzeugt, dass Frau O. die ersten 6 DM von sich aus bezahlt hat, ohne dass der Angeklagte Geld verlangt hatte. Die Feststellungen tragen daher die Verurteilung wegen Erpressung in diesem Falle nicht. Der Umfang der Schuld ist geringer als vom Landgericht angenommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die irrige Annahme das Strafmaß beeinflusst hat. Das Urteil muss daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, und zwar auch für den Teilakt, den das Landgericht entgegen den Eröffnungsbeschluss als selbständige Erpressung angesehen hat. Das gesamte Vorgehen des Angeklagten steht in so engem Zusammenhang, dass es nur einheitlich gewürdigt werden kann. (RG BRR 1935, 1112; DR 1940, 1838 Nr. 18)

Da das Urteil schon aus dem vorerwähnten Grunde aufgehoben werden muss, braucht auf die Rüge, dem Sachverständigen Dr. █████ hätten keine ausreichenden Unterlagen für eine Begutachtung zur Verfügung gestanden, nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Das Landgericht hat es für erforderlich gehalten, einen Nervenfacharzt zu hören. Es wird daher dafür Sorge zu tragen haben, dass der in der neuen Hauptverhandlung zu hörende Sachverständige vorher Gelegenheit hat, sich mit dem Prozessstoff und der Person des Angeklagten vertraut zu machen und ihn unter Umständen länger zu beobachten.

3.) Die Revisionen der Angeklagten Ks) und KC)

rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben im Ergebnis Erfolg.

Bedenklich ist die Feststellung, der Angeklagte IX) ██████████ habe auch durch sein Gespräch mit Frau RoC) die Tat des Angeklagten EC____) gefördert. Als er sich beim dritten Besuch aus der Wohnung des O. entfernt hatte, fragte ihn Frau RoC) auf der Straße, was oben los sei, worauf er ihr erzählte, ███████ sei mit Kriminalbeamten da, um O. verhaften zu lassen, da dieser „schwul“ sei und sich an ███ ████ unsittlich vergangen habe. Dass diese Erzählung vor Bezahlung des Geldes dem O. bekannt wurde und die Zahlung beeinflusste, kann dem Urteil nicht entnommen werden.

Die Revision bringt vor, den Angeklagten MN. und K. habe das Bewusstsein gefehlt, dass H. sich zu Unrecht bereichern wolle. Sie hätten geglaubt, der ihm zugefügten Beleidigung von O. Genugtuung verlangen zu können. Das Urteil erörtert diese Frage nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass beide Angeklagte zwar die Drohung des H. für unrechtmäßig gehalten, aber an einen Schadensersatzanspruch geglaubt haben. Das Urteil enthält auch keine ausreichenden Feststellungen, ob die beiden Angeklagten die Absicht hatten, sich oder ██████ zu Unrecht zu bereichern. Es führt aus, sie hätten spätestens beim dritten Besuch erkannt, dass der Angeklagte HC) nicht nur nach █████ gefahren war, um O. zur Rede zu stellen, und dass er ihm durch das Vorbringen, sie seien Kriminalbeamte, nicht nur einen Schrecken habe einjagen wollen, sondern dass er Geld habe herausschlagen wollen. Die Angeklagten seien mit der Bereicherungsabsicht des H. einverstanden gewesen, sie hätten sein Tun auch in dieser Hinsicht gebilligt und es als eigenes gewollt, weil sie von dem Erlös später weiter mitfeiern wollten. Mit dieser Auffassung ist die Feststellung nicht zu vereinbaren, KC) habe die 10 DM zurückgewiesen, die ihm Frau O. auf Aufforderung des H. habe geben wollen. Die Bereicherungsabsicht muss auch bei den Mittätern vorhanden sein, anderenfalls kommt nur ein Vergehen der Nötigung in Betracht (RGSt 54, 153). Da die Feststellungen zur inneren Tatseite unvollständig sind, ist dem Revisionsgericht die Prüfung unmöglich, ob das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen, insbesondere bei der Annahme von Mittäterschaft ausgegangen ist. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.

Mantel Krumme

Bundesrichter Dr. Peetz ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.

HorchnerKrumme
Dr. Augustin