Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 398/90
- Datum
- 14.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines Regelfalls nach § 29 Abs. 3 BtMG ist möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Menge, Gewerbsmäßigkeit) vorliegen.
Hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, muss er bei der Strafzumessung im engeren Sinne eine erneute Gesamtwürdigung aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände vornehmen.
Die Urteilsgründe müssen insbesondere dann, wenn die ausgesprochene Strafe nahe dem unteren oder oberen Ende des Strafrahmens liegt, die bestimmenden Gesichtspunkte der Strafzumessung ausreichend erläutern.
Eine pauschale Bezugnahme auf bereits zur Rahmenergänzung herangezogene Umstände genügt nicht; das Gericht hat darzulegen, warum trotz gewichtiger Milderungsgründe eine vergleichsweise hohe Strafe verhängt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 27. April 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 398/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ralf ███ aus ██ ██████, geboren am ██ ███ 1965 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. April 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Revision hat Erfolg.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht einen Regelfall gemäß § 29 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 BtMG (gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: 1.245 Gramm Kokainzubereitung mit 652,5 Gramm Kokainhydrochloridanteil und 180 Gramm Heroinzubereitung mit 36 Gramm Heroinhydrochloridanteil) angenommen und die Strafe dem nach § 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen. Die Gesamtwürdigung, aufgrund derer die Strafkammer einen besonders schweren Fall angenommen und die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG abgelehnt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dagegen hält die Bemessung der Strafhöhe der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat die innerhalb des von einem Monat Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens gefundene Strafe nicht näher begründet, sondern sich auf die Mitteilung beschränkt, sie habe „unter erneuter Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgründe aus dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt, die sämtlichen Strafzwecken gerecht wird“ (UA 30). Das reicht hier nicht aus. Zwar durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf die Umstände, die schon zur Bestimmung des Strafrahmens gedient haben, zurückkommen (BGHSt 26, 311). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter jedoch nach Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden (BGH St 2, 164; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Gesamtbewertung 1; NStZ 1985, 4).
Dabei sind die die Strafzumessung im engeren Sinne bestimmenden Gesichtspunkte (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) in der Regel um so eingehender darzulegen, je mehr sich die Strafe dem unteren oder dem oberen Bereich des Strafrahmens nähert (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 7 mit weit. Nachw.). Die pauschale Bezugnahme auf die schon zur Bestimmung des Strafrahmens herangezogenen Umstände ermöglicht dem Senat hier nicht die Prüfung, ob das Landgericht sich von rechtsfehlerfreien Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BGH NStZ 1984, 214; KK-Hürxthal StPO 2. Aufl. § 267 Rdn. [REDACTED]).
Eine Erörterung der für die Bemessung der Strafhöhe bestimmenden Umstände war hier vor allem im Hinblick auf die Vielzahl gewichtiger Strafmilderungsgründe geboten. Die Strafkammer hat dem Angeklagten bei der Strafrahmenbestimmung sein frühzeitig abgelegtes, von Einsicht und Reue gekennzeichnetes umfassendes Geständnis, ohne welches „ihm ein wesentlicher Teil der Tat kaum hätte nachgewiesen werden können“, ferner die aufgrund seiner Angaben erzielten erheblichen Aufklärungserfolge (§ 31 Nr. 1 BtMG), sein bisher straffreies Leben, sein noch junges Alter sowie den Umstand zugute gehalten, dass er während des gesamten Tatzeitraums Kokainkonsument und zeitweise von Kokain psychisch abhängig war (UA 29). Warum sie trotz dieser Umstände eine so hohe, dem arithmetischen Mittel des angewendeten Strafrahmens nahekommende Strafe verhängt hat, kann auch dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der persöni-
chen Schuld des Angeklagten getroffen hat, nicht entnommen werden.
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