Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 398/63
Datum
25.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verurteilung des Landgerichts Dortmund wegen ausbeuterischer Zuhälterei zu zwei Jahren Zuchthaus. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des § 181a StGB — insbesondere eine dauerhafte persönliche Verbindung mit äußerlicher gemeinsamer Teilhaberschaft am Unzuchtsgewerbe — vorlagen. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen über lange Dauer des Verhältnisses und die nahezu ausschließliche Lebensunterhaltserzielung aus dem Dirnenlohn genügten zur Tatbestandsverwirklichung; die Nichtanerkennung mildernder Umstände blieb im pflichtgemäßen Ermessen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die ausbeuterische Zuhälterei (§ 181a StGB) setzt eine enge, auf gewisse Dauer angelegte persönliche Beziehung zwischen Täter und Dirne voraus, aus der sich nach außen eine gemeinsame geldliche oder tatsächliche Teilhaberschaft am Unzuchtsgewerbe ergibt.

2

Für die Annahme der Zuhälterei ist nicht erforderlich, dass die Dirne dem Täter hörig oder rechtlich abhängig ist; maßgeblich ist das durch Dauer und äußere Erscheinung erkennbare Verhältnis, das das Wesen der Zuhälterei kennzeichnet.

3

Die Wiederaufnahme einer zuhälterischen Verbindung unmittelbar nach Verbüßung einer hierfür verhängten Strafe kann die Feststellung der typischen zuhälterischen Beziehung und damit des Tatbestands stützen.

4

Die Verneinung mildernder Umstände unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; es stellt keinen Rechtsfehler dar, wenn das Gericht dies mit der kriminellen, arbeitsscheuen Lebensführung und der Nichtabschreckung durch frühere Strafen begründet und bereits berücksichtigte Umstände nicht nochmals ausführlich darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 24. Juli 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Günter ███ ██████████████ ███, geboren am ███████ 1930 in ██, wegen Zuhälterei,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. Juli 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen ausbeuterischer Zuhälterei zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt; Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte, wenn auch mit einigen längeren Unterbrechungen, während des Zeitraumes von Juli 1955 bis Ende 1958 fast ausschließlich von dem Dirnenlohn der Frau █████ gelebt hat.

Bei den im § 181a Abs. 1 StGB mit Strafe bedrohten Begehungsarten der Zuhälterei wird, wie schon der Ausdruck Zuhälter besagt, im Gegensatz zur Kuppelei eine engere persönliche Beziehung zwischen dem Täter und der Dirne vorausgesetzt; er muss in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr halten und beide müssen daran interessiert sein (BGHSt 4, 316, 317; 15, 6, 7). Das setzt nicht voraus, dass die Dirne dem Manne hörig oder sonst von ihm abhängig ist. Jedoch gehört dazu ein auf einige Dauer geplantes, das Wesen der Zuhälterei bezeichnendes persönliches Verhältnis, durch das die Verbindung zu gemeinsamer geldlicher oder mindestens tatsächlicher Teilhaberschaft an dem Unzuchtsgewerbe äußerlich hervortritt (BGH LM Nr. 6 zu § 181a StGB).

Die Strafkammer hat diese Voraussetzungen ohne Rechtsirrtum als erfüllt angesehen. Dies ergibt sich aus der langen Dauer des Verhältnisses, während dessen der Angeklagte fast den gesamten Lebensunterhalt von Frau █████ bezogen hat. Für die Empfängnisaufnahme ist nach der rechtlich zutreffenden Ansicht des Landgerichts auch kennzeichnend, dass der Angeklagte alsbald nach Verbüßung der früheren Strafe, die gegen ihn wegen Zuhälterei gegenüber derselben Dirne verhängt worden war, die zuhälterische Verbindung mit ihr wieder aufgenommen hat.

Die Zubilligung mildernder Umstände liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es liegt kein Rechtsfehler darin, wenn das Landgericht das Vorliegen mildernder Umstände deshalb nicht anerkannt hat, weil der Angeklagte das Leben eines kriminellen und arbeitsscheuen Asozialen geführt habe und sich durch die vorangegangene Bestrafung wegen Zuhälterei von erneuter Tatbegehung unmittelbar nach dem Strafvollzug nicht habe abhalten lassen. Diese Gesichtspunkte konnte es ohne Verletzung des pflichtgemäßen Ermessens als hinreichend bedeutend ansehen.

Es erscheint auch ausgeschlossen, dass das Landgericht dabei die bei der Bemessung der Strafe berücksichtigten Umstände übersehen hat. Es war nicht verpflichtet, sie bei der Erörterung der mildernden Umstände ausdrücklich nochmals zu erwähnen.

JaguschLang-HinrichsenBörtzler
KrummeFlitner