Entfernung hinterer Stoßstange mit Kennzeichenbeleuchtung: Betriebserlaubnis erlischt nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat (als Senat für Bußgeldsachen)
- Aktenzeichen
- 4 StR 39/83
- Datum
- 23.06.1983
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Betriebserlaubnis erlischt nach § 19 Abs. 2 StVZO nur, wenn Teile des Fahrzeugs verändert werden, deren Beschaffenheit durch die StVZO vorgeschrieben ist.
Die ersatzlose Entfernung eines Fahrzeugteils ist nicht ohne Weiteres als "Veränderung" im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO anzusehen; eine Auslegung zugunsten des Beschuldigten ist geboten.
Das Entfernen eines größeren Teils (z. B. Stoßstange) führt nur dann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn der entfernte Teil zu einer größeren, in ihrer Beschaffenheit vorgeschriebenen Teileinheit gehört.
Kennzeichenbeleuchtung ist zwar ein vorgeschriebenes Fahrzeugteil (§ 60 Abs. 4, § 22a Abs. 1 Nr. 21 StVZO), bildet aber mit der Stoßstange keine rechtliche oder technische Einheit, wenn sie in diese eingebaut ist.
Der Begriff einer 'Beleuchtungsanlage' begründet keine einheitliche Bau- oder Prüfungseinheit; daher bleibt die Betriebserlaubnis bei vorübergehender oder dauerhafter Entfernung der Stoßstange bestehen, ohne dass eine neue Erlaubnis erforderlich ist.
Leitsatz
Die Entfernung der rückwärtigen Stoßstange eines Kraftfahrzeugs führt auch dann nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn in sie die Kennzeichenbeleuchtung eingebaut ist.
Tenor
BGH, Beschluss vom 23. Juni 1983 – 4 StR 39/83 – AG Kempten
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Dr. Jahnke beschlossen:
Die Entfernung der rückwärtigen Stoßstange eines Kraftfahrzeugs führt auch dann nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn in sie die Kennzeichenbeleuchtung eingebaut ist.
I.
Der Betroffene befuhr mit seinem Personenkraftwagen, dessen hintere Stoßstange, in welche die Kennzeichenbeleuchtung eingebaut war, er entfernt hatte, eine öffentliche Straße. Das Amtsgericht Kempten verurteilte ihn deshalb „wegen zweier rechtlich zusammentreffender, fahrlässig begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten gem. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 60 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 69a Abs. 2 Nr. 3 StVZO, § 24 StVG“ zu einer Geldbuße.
Das von dem Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde angerufene Bayerische Oberste Landesgericht möchte den Schuldspruch insoweit beseitigen, als der Betroffene wegen einer tateinheitlich begangenen Ordnungswidrigkeit der Inbetriebsetzung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2, § 69a Abs. 2 Nr. 3 StVZO, § 24 StVG) verurteilt worden ist. Es meint, das Entfernen der hinteren Stoßstange mit der integrierten Kennzeichenbeleuchtung bewirke nicht das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug. So zu entscheiden sieht es sich jedoch gehindert durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1980 (VRS 59, 392), in dem die Ansicht vertreten wird, die Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeugs erlösche, wenn die hintere Stoßstange mit der in sie eingebauten Kennzeichenbeleuchtung abmontiert wird. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG).
III.
In der Sache tritt der Senat der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts bei.
1. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Teile des Fahrzeugs verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist.
a) Die Beschaffenheit der Stoßstangen eines Pkw ist nicht vorgeschrieben. Der Abbau der Stoßstangen als solcher ist auf die Betriebserlaubnis daher ohne Einfluss (OLG Hamm VRS 55, 382).
b) Für die Kennzeichenbeleuchtung bestehen Beschaffenheitsvorschriften. § 60 Abs. 4 StVZO verlangt, dass am hinteren Kennzeichen eines Fahrzeugs eine Beleuchtungseinrichtung vorhanden sein muss, die das Kennzeichen bei Dunkelheit auf eine bestimmte Entfernung lesbar macht und kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lässt. In § 22a Abs. 1 Nr. 21 StVZO ist unter der amtlichen Überschrift „Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile“ bestimmt, dass Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen.
In Ausfüllung der genannten Bestimmungen hat der Bundesminister für Verkehr in der Vorschrift über „Technische Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22 StVZO“ vom 5. Juli 1973 (VkBl 1973, 559, 571) in Nr. 22 die technischen Einzelheiten der zulässigen Art, Beschaffenheit und Anbringung der Kennzeichenbeleuchtung festgelegt. Die Kennzeichenbeleuchtung ist sonach ein Fahrzeugteil, dessen Beschaffenheit vorgeschrieben ist.
Die Entfernung der – in die hintere Stoßstange eingebauten – Kennzeichenbeleuchtung stellt jedoch keine Veränderung im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO dar.
a) Was unter einer Veränderung von Fahrzeugteilen zu verstehen ist, hat der Bundesminister für Verkehr im „Beispielkatalog“ vom 8. August 1973 (VkBl 1973, 662 ff.) dargelegt. Dieser Beispielkatalog hat allerdings nicht den Charakter einer Rechtsverordnung und ist weder verbindlich noch erschöpfend (OLG Düsseldorf VRS 54, 467, 468; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl. § 19 StVZO Rdn. 12; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht § 19 StVZO Rdn. 5). Er will lediglich allgemeine Hinweise geben und in der Praxis häufig vorkommende Anwendungsfälle darstellen (vgl. Bundesminister für Verkehr aaO). Insoweit bietet er eine der einheitlichen Rechtsanwendung förderliche Auslegungshilfe.
Nach Abschnitt I 2 des Katalogs kann eine Veränderung vorliegen, wenn Teile des Fahrzeugs bewusst und gewollt anders gestaltet werden, wenn sie gegen Teile, die nicht zur typmäßigen Ausrüstung des Fahrzeugs gehören, ausgewechselt oder durch solche ersetzt werden, oder wenn Teile am Fahrzeug neu angebaut oder eingebaut werden. Das Entfernen von Teilen ist hiernach nicht „von vornherein“ ein „Verändern“, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Teile nach den Bau- und Betriebsvorschriften am oder im Fahrzeug vorhanden sein müssen.
Nach Ansicht des Senats kann die ersatzlose Entfernung eines Fahrzeugteils nicht als dessen Veränderung angesehen werden. Dies würde die Grenze einer noch mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Auslegung sprengen und auf eine nach § 3 OWiG auch im Recht der Ordnungswidrigkeiten verbotene Analogie zu Ungunsten des Täters hinauslaufen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 – 4 StR 375/82, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
b) Das Entfernen von Teilen ist dann ein Verändern, wenn der entfernte Teil seinerseits zu einem Fahrzeugteil gehört, dessen Beschaffenheit vorgeschrieben ist. Hier ändert sich die größere Teileeinheit durch die Wegnahme eines ihrer Bestandteile (vgl. Beispielkatalog Abschnitt I 2; ebenso Jagusch aaO § 19 StVZO Rdn. 7; Full/Möhl/Rüth aaO § 19 StVZO Rdn. 6; Dvorak in KVR „Betriebserlaubnis“ D II 4).
Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.
aa) Das amtliche Kennzeichen und die Kennzeichenbeleuchtung sind jedenfalls dann kein einheitlicher Fahrzeugteil, wenn die Kennzeichenbeleuchtung in die Stoßstange eingebaut ist. Es handelt sich um zwei verschiedene Teile des Fahrzeugs, die nicht unmittelbar miteinander verbunden, sondern lediglich funktionsmäßig aufeinander bezogen sind. Zu Recht hebt das vorlegende Gericht hervor, dass die Betriebserlaubnis zwar vom Vorhandensein einer Kennzeichenbeleuchtung, jedoch nicht vom Vorhandensein eines amtlichen Kennzeichens abhängig ist. Dies folgt daraus, dass im Regelfall die Betriebserlaubnis vor der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens erteilt wird (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 StVZO). Dagegen setzt nach § 18 Abs. 1 StVZO die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr in der Regel das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis und eines amtlichen Kennzeichens voraus.
bb) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist auch die „Beleuchtungsanlage“ eines Fahrzeugs kein einheitlicher Fahrzeugteil im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO.
Die am Fahrzeug vorhandenen, der Beleuchtung im weitesten Sinne dienenden Vorrichtungen erfüllen verschiedene Zwecke; ein Vergleich von Scheinwerfer, Fahrtrichtungsanzeiger und Bremsleuchte erhellt dies ohne weiteres. Den verschiedenen Zwecken entsprechen unterschiedliche Konstruktionsprinzipien und die jeweilige technische Ausführung. Die einzelnen Vorrichtungen sind nicht räumlich verbunden, sondern am gesamten Fahrzeug verteilt. Sie bilden daher weder technisch noch nach dem Sprachgebrauch eine Einheit. Auch rechtlich sind sie es nicht.
Der Begriff der „Beleuchtungsanlage“ ist der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung und den sie ergänzenden Vorschriften fremd. In § 49a StVZO ist von „lichttechnischen Einrichtungen“ die Rede; die Bestimmung fasst in Form allgemeiner Grundsätze alle für diese Einrichtungen gemeinsam geltenden Vorschriften zusammen. Während die Verordnung aber in § 38 den Begriff der Lenkeinrichtung und in § 41 den der Bremsanlage gebraucht, handelt sie hier von einer Mehrzahl lichttechnischer Einrichtungen, ohne sie begrifflich zusammenzufassen. Bereits dies spricht gegen die Annahme einer rechtlichen Einheit. Hinzu tritt, dass § 22a StVZO für die wesentlichen lichttechnischen Einrichtungen eine Bauartgenehmigung vorschreibt. Eine solche ist für jede einzelne Einrichtung erforderlich. Hätte der Verordnungsgeber die Beleuchtungsanlage insgesamt als Einheit betrachtet, so hätte es nahegelegen, dafür die Möglichkeit einer rechtlich einheitlichen Prüfung und Genehmigung vorzusehen. Das ist aber nicht geschehen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 49a Abs. 5 StVZO die Scheinwerfer nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein dürfen. Diese Regelung, die der Fahrerflucht entgegenwirken soll (Jagusch aaO § 49a StVZO Rdn. 8), betrifft lediglich die Betätigung und die Funktion der einzelnen Einrichtungen. Sie schafft keine bauliche Einheit.
c) Diese Auslegung deckt sich mit dem Zweck des § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO. Die Bestimmung will sicherstellen, dass ein zugelassenes Kraftfahrzeug, an dem ein Teil verändert wurde, nur und erst dann im öffentlichen Verkehr weiterbenutzt wird, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass das Fahrzeug auch in seinem veränderten Zustand den Beschaffenheitsvorschriften der StVZO entspricht, und wenn die Behörde aufgrund dieser Feststellungen eine neue Betriebserlaubnis erteilt hat; dies gilt auch dann, wenn sich die Veränderung nicht nachteilig auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs ausgewirkt hat (BayObLGSt 1974, 106, 107 = VRS 48, 153, 154; OLG Köln DAR 1980, 183, 184; Jagusch aaO § 19 StVZO Rdn. 6; Dvorak aaO D II). Der Abbau und die spätere Wiederanbringung der Stoßstange bewirken jedoch keine Veränderung der darin integrierten Kennzeichenbeleuchtung. Deshalb wäre es unverständlich, wenn die Entfernung einer solchen Stoßstange zu unter Umständen vorübergehenden Zwecken die Betriebserlaubnis mit der Folge zum Erlöschen brächte, dass nach dem Wiederanbau eine neue Betriebserlaubnis eingeholt werden müsste.
So hat auch der Bundesminister für Verkehr den Abbau der Stoßstangen als Fall bezeichnet, der die Betriebserlaubnis nicht berühre (Beispielkatalog unter II 20.2). Die vom Generalbundesanwalt vertretene Unterscheidung danach, ob die Entfernung der Stoßstange als vorübergehend gedacht ist oder nicht, führt demgegenüber nicht weiter. Abgesehen davon, dass die Absicht der dauerhaften Entfernung der Stoßstange eines betriebsbereiten Fahrzeugs kaum je gegeben und regelmäßig nicht beweisbar sein wird, könnten im Einzelfall die Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs bei einem als vorübergehend gedachten Abbau der Stoßstange in gleicher Weise wie beim Abbau auf Dauer beeinträchtigt werden. Die Betriebserlaubnis besteht daher bei ihrer vorübergehenden und ihrer endgültigen Entfernung fort.
Lücken in den Möglichkeiten, Verkehrsverstöße zu ahnden, entstehen dadurch nicht. Wird ein durch die Entfernung eines in seiner Beschaffenheit vorgeschriebenen Fahrzeugteils vorschriftswidrig gewordenes Kraftfahrzeug dennoch im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, so hat die Verkehrsbehörde durch die Ahndung der hierin liegenden Verkehrsordnungswidrigkeit – im vorliegenden Fall also nach § 24 StVG, § 69a Abs. 2 Nr. 4, § 60 Abs. 4 Satz 1 StVZO – einzuschreiten (vgl. Beispielkatalog Abschnitt I 2).
IV.
Die Vorlegungsfrage war daher im Sinne des vorlegenden Gerichts zu entscheiden.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, zu entscheiden: „Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs, an dem die Kennzeichenbeleuchtung ersatzlos und nicht nur vorübergehend entfernt wurde, erfüllt den Ordnungswidrigkeitstatbestand des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Betriebserlaubnis gemäß §§ 19 Abs. 2, 69a Abs. 2 Nr. 3 StVZO, 24 StVG.“
| Salger | Knoblich | Jahnke | |||
| Hürxthal | Ruß |