Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zu §306 Nr.2 StGB (schwere Brandstiftung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 397/86
- Datum
- 31.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung nach § 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass ein Gebäude, das zur Wohnung von Menschen dient, in einer Weise vom Feuer erfasst wird, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt.
Der Brand muss sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsmäßigen Gebrauch wesentlich sind.
Fehlen hinreichend bestimmte Feststellungen zum Art- und Ausmaß des Brandes, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Erhebt die Revision eine Sachrüge mit der Beanstandung unvollständiger Feststellungen zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen, hat sie Erfolg, wenn die Urteilsgründe die Voraussetzungen der Strafnorm nicht sicher ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 397/86 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. Sch███ Andreas aus Bad D[REDACTED], geboren am ███ ████ 1963 in ███ █████, 2. Paride Ca██ aus ████████, geboren am ███ 1958 in M█████, wegen schwerer Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 31. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB nicht ausreichend festgestellt hat.
Eine Verurteilung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt wird. Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfasst wird, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; BGH NStZ 1984, 74 m.w.N.). Der Brand muss sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsmäßigen Gebrauch wesentlich sind (BGHSt 18, 363, 365; BGH NStZ 1982, 201 m.w.N.).
Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt waren, ergeben die Urteilsgründe nicht hinreichend sicher. Insoweit hat das Landgericht lediglich festgestellt: Nach dem Entzünden des im Bürobereich des Möbelgeschäfts des Angeklagten Ca[REDACTED] ausgeschütteten Kraftstoffs brach das Feuer „sofort aus und ergriff die umstehenden Möbelstücke“. „Obwohl die Feuerwehr kurz darauf eintraf, entstand ein Sachschaden von etwa 100.000,-- DM. Das Geschäft brannte vollständig aus. Im übrigen Haus entstanden Schäden durch Einwirkung von Qualm und Löschwasser“ (UA 9).
Durch die Feststellung, dass das Geschäft vollständig ausgebrannt sei und der Sachschaden 100.000,-- DM betragen habe, ist Art und Ausmaß des Brandes nicht eindeutig bestimmt, da offen bleibt, was selbständig gebrannt hat. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, ob außer dem Inventar des Büros und des Möbellagers auch schon wesentliche Teile des Gebäudes selbständig gebrannt haben (vgl. BGH NStZ 1984, 74).
Dieser sachlich-rechtliche Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Die erforderlichen weiteren Feststellungen kann nur der Tatrichter in einer neuen Hauptverhandlung treffen.
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