Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Untreue-Verurteilung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 397/76
Datum
13.08.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des LG Essen ein. Der BGH verwirft die Rüge formellen Rechts als unzulässig, weist die Angriffspunkte gegen Betrug zurück, gibt aber die Revision insoweit statt, als die Verurteilung wegen Untreue und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Grund ist, dass das Urteil nicht darlegt, auf welche Beweismittel sich die entscheidende Feststellung stützt, sodass eine prüfbare Grundlage fehlt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts in der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht mit tatsächlichen Angaben substantiiert ist (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Trifft das Tatgericht eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung, muss es erkennen lassen, auf welche Beweismittel diese Feststellung gestützt wird; fehlt eine solche Darlegung, ist die Feststellung für das Revisionsgericht nicht prüfbar.

3

Die Verurteilung wegen Untreue setzt voraus, dass der Angeklagte nicht berechtigt war, den vereinnahmten Betrag zuzueignen oder aufzurechnen; offenstehende Zweifel an der Berechtigung der Aufrechnung müssen im Urteil substantiiert behandelt werden.

4

Ist ein Urteil in einem für das Rechtsmittel wesentlichen Punkt nicht prüfbar, ist es insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 30. März 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Finanzmakler Klaus Peter █████, geboren am ██████ 1944 in ██, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wendet, ist sie unbegründet. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Dagegen dringt die Revision durch, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Untreue richtet. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat sich der Angeklagte u. a. dahin eingelassen, er habe den bei einem Kunden kassierten Betrag von 929,-- DM „wegen seiner eigenen Gegenansprüche gegenüber der Firma ██████ zurückbehalten“. Das Landgericht stellt demgegenüber fest, der Angeklagte sei, wie er gewusst habe, nicht berechtigt gewesen, bei Kunden kassierte Beträge „mit irgendwelchen Forderungen gegen die Firma ██████ zu verrechnen“. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, auf welche Beweismittel sich diese Feststellung gründet. Den in den Urteilsgründen dargelegten Bekundungen des Zeugen ██████ ██ lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die Aufrechnung mit Provisionsansprüchen oder anderen Gegenansprüchen ausgeschlossen war. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte den genannten Betrag veruntreut hat.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist. Das hat zugleich die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.

HürxthalMayrZipfel
BörtzlerKnoblich