Pflichtverteidigung nach §140 StPO: Antragfrist und Wegfall des Wahlverteidigers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 397/52
- Datum
- 11.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflichtverteidigung nach §140 Abs.1 Nr.2 und Nr.5 StPO wird nur dann notwendig, wenn der Angeklagte innerhalb der in §140 Abs.3 StPO bestimmten einwöchigen Frist seit Zustellung der Anklageschrift mit Belehrung die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt, sofern er zuvor keinen Wahlverteidiger bestimmt hat.
Hat der Angeklagte zum Zeitpunkt der Frist bereits einen Wahlverteidiger bestellt und fällt dieser später weg, hat der Angeklagte die Beiordnung unverzüglich zu beantragen; unterlässt er dies, verliert er das Recht auf Beiordnung für das gesamte Verfahren.
Das bloße spätere Wegfallen eines außerhalb der Frist gewählten Verteidigers macht die Verteidigung nicht "notwendig"; §145 StPO kommt hier nicht zur Anwendung.
Der Tatrichter hat nur dann von Amts wegen einen Pflichtverteidiger beizuordnen (§140 Abs.2 i.V.m. §141 StPO), wenn ohne Antrag erkennbar die besonderen Voraussetzungen (z. B. erhebliche Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder besondere Unfähigkeit des Angeklagten) vorliegen; bloße Rechtsunerfahrenheit genügt nicht.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen, 14. März 1952
Rubrum
Urteil des BGH vom 11. Dezember 1952
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tagesarbeiter Albert ███, dort geboren am █ 1911, wegen schwerer Kuppelei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
StPO § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5
In den Fällen des § 140 Nr. 2 und 5 StPO ist die Verteidigung erst dann „notwendig“, wenn der Angeklagte innerhalb der im § 140 Abs. 3 StPO bestimmten Frist von einer Woche seit Zustellung der Anklageschrift nebst Belehrung über das Antragsrecht (§ 201 Abs. 1 Satz 3 StPO) die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt, sofern er während der Frist noch keinen Verteidiger gewählt hat. Die Verteidigung wird auch nicht dadurch notwendig, dass ein nach dem Ablauf dieser Frist gewählter Verteidiger später wegfällt (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts).
Aktenzeichen: 4 StR 397/52 Große Strafkammer des LG Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht in Recklinghausen vom 14. März 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des wegen schwerer Kuppelei in zwei Fällen verurteilten Angeklagten, die auf Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützt wird, kann keinen Erfolg haben.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht begründet.
Die Vorschriften der §§ 140 und 145 StPO sind nicht verletzt. Die Verteidigung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht schon dann notwendig, wenn eine Tat den Gegenstand der Anklage bildet, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist. Vielmehr hängt die Notwendigkeit der Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO davon ab, dass der Angeklagte innerhalb der im Absatz 3 dieser Vorschrift bestimmten Frist von einer Woche, die mit Zustellung der Anklageschrift nebst Belehrung (gemäß § 201 Abs. 1 Satz 3 StPO) beginnt, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt. Hat der Angeklagte in diesem Zeitpunkt schon einen Verteidiger gewählt, so muss er den Antrag unverzüglich nach Wegfall des Wahlverteidigers stellen. Unterlässt er es, die Bestellung rechtzeitig zu beantragen, so verliert er das Recht auf Beiordnung eines Verteidigers für das ganze Verfahren, wie wenn er ausdrücklich darauf verzichtet hätte. Die Verteidigung kann alsdann nicht mehr „notwendig“ werden; denn der Zweck der Fristbestimmung des § 140 Abs. 3 StPO besteht nach seiner Entstehungsgeschichte darin, die Frage der Pflichtverteidigung regelmäßig vor dem Beginn der Hauptverhandlung endgültig zu klären und einer missbräuchlichen Ausübung des Antragsrechts zu begegnen (RGSt 42, 95; 70, 264; 73, 49; HRR 1934, 996).
Die Anklageschrift mit Belehrung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 1951 zugestellt. Die Frist zur Stellung des Antrages auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers lief also am 20. Dezember 1951 ab. Der Angeklagte hat aber eine solche nicht beantragt, sondern nach Ablauf der Frist, am 21. Dezember, einen Verteidiger selbst gewählt. Der Fall notwendiger Verteidigung war mithin nicht eingetreten. Der spätere Wegfall des Wahlverteidigers begründete keinen Anspruch des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. Die Vorschrift des § 145 StPO greift daher ebenfalls nicht durch.
Eine Verletzung des § 141 StPO ist nicht ausdrücklich gerügt. Es sind keine Umstände ersichtlich, auch die Verteidigung hat solche nicht vorgetragen, die den Tatrichter ohne einen darauf abzielenden Antrag des Angeklagten hätten veranlassen müssen, diesem nach § 140 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 141 StPO einen Verteidiger beizuordnen. Als der Wahlverteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung nicht erschien, konnte der Vorsitzende mangels einer Erklärung des Angeklagten über die Gründe des Ausbleibens nicht schon auf eine Niederlegung der Verteidigung schließen. Auch war die Tat nicht so schwer und die Sach- und Rechtslage nicht so schwierig, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erschien, zumal der Angeklagte im Wesentlichen geständig war. Bei der Einfachheit der Lebensvorgänge, die zur Aburteilung standen, bildete die Rechtsunerfahrenheit des Beschwerdeführers, auf die sich die Revision beruft, allein keinen ausreichenden Grund zur Bestellung eines Pflichtverteidigers.
Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Landgericht habe, obwohl es Begehung der Kuppelei durch bloßes Unterlassen annehme, nicht geprüft, ob der Angeklagte auch fähig gewesen sei, sich seiner triebhaften Ehefrau gegenüber durchzusetzen; denn der festgestellte Sachverhalt ergibt eindeutig, dass der Beschwerdeführer sich eines Vorschubleistens durch Handeln schuldig gemacht hat.
Im Falle ██ ████ er im Verlaufe von zweieinhalb Jahren fast jeden Samstag in seiner Wohnung an Pfänderspielen teilgenommen, bei denen die Pfänder in Form von Kleidungsstücken abgegeben wurden, so dass schließlich alle drei – █████ der Angeklagte und seine Frau – völlig unbekleidet dasaßen. Bei solchen Gelegenheiten verließ der Angeklagte verschiedentlich die Wohnung, um auszutreten, und ließ seine Frau mit ████ nackt zurück. Diese verkehrten während seiner Abwesenheit mehrfach geschlechtlich miteinander. In dem Verlassen der Wohnung unter solchen Umständen hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum eine „Förderung der Unzucht“ durch Gewährung von Gelegenheit erblickt. Zur inneren Tatseite hat es festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich der Wirkung seines Verhaltens bewusst gewesen ist, mindestens aber das unzüchtige Treiben seiner Frau mit ████ in Kauf genommen hat und damit einverstanden war. Der bedingte Vorsatz reicht zur Verurteilung wegen schwerer Kuppelei aus.
Seit November 1950 hat der Beschwerdeführer wiederholt gestattet, dass ein anderer Bekannter, namens ███, mit in den Ehebetten schlief. Obwohl er eines Nachts Anzeichen eines geschlechtlichen Verkehrs des ███ mit seiner Frau wahrnahm, ließ er den Vorfall auf sich beruhen und duldete in der Folgezeit sogar, dass die beiden bis gegen Mittag in den Ehebetten liegen blieben, während er selbst zur Arbeit ging. Er rechnete damit, dass sie in seiner Abwesenheit den Beischlaf ausübten. Auf einem gemeinsamen Radausflug im Juni 1951 zog er seine Frau im Beisein von ███ aus, verkehrte mit ihr geschlechtlich und äußerte dann, sie könne auch mit ███ verkehren, er wolle solange weggehen. Hierzu kam es nicht, weil Fremde in der Nähe weilten. Nachts in den Ehebetten forderte der Beschwerdeführer den ███ auf, seine Frau an die Brust zu fassen, und sagte, nachdem er mit ihr Geschlechtsverkehr gepflogen hatte, sie solle ihn in Ruhe lassen und zu ███ gehen. Das gesamte Verhalten des Angeklagten im Falle ██ hat der Tatrichter ebenfalls rechtsbedenkenfrei als Förderung der Unzucht durch Gewährung von Gelegenheit gewürdigt. Der Beschwerdeführer war sich nach den Urteilsfeststellungen bewusst, dass er dem unzüchtigen Treiben seiner Frau mit ███ Vorschub leistete; er hat also vorsätzlich gehandelt.
Da auch die Strafzumessungsgründe keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsverletzung erkennen lassen, ist die Revision zu verwerfen.
| Kammerrichter Geschäftsstelle, | Krumme | Engels | |||
| Groh | Hörchner | Hille |