Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung wegen unzulässiger Vereidigung einer Zeugin (§60 Nr.3 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 39/70
Datum
19.03.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Zuhälterei, Unterschlagung und Anstiftung zum Meineid ein. Der BGH hebt die Verurteilungen in zwei Punkten (Zuhälterei einer Zeugin und Unterschlagung) sowie den gesamten Strafauspruch auf, weil eine Zeugin entgegen §60 Nr.3 StPO vereidigt wurde; insoweit ist die Sache an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision wird verworfen; in anderen Punkten bleiben Verurteilungen aus unabhängigen Gründen bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zeugin, die in einer früheren Vernehmung den Beschuldigten entgegen den wirklichen Tatsachen entlastet hat und damit den Eindruck einer Begünstigung erweckt, darf nicht gemäß § 60 Nr. 3 StPO vereidigt werden.

2

Wird eine Zeugin unzulässig vereidigt und ist nicht feststellbar, ob das Gericht ohne die Eidesbelastung ebenso überzeugt gewesen wäre, kann das Urteil insoweit nicht aufrechterhalten werden und ist aufzuheben.

3

Ein Verlöbnis im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO setzt ernstliche Heiratsabsicht beider Partner voraus; liegt diese nicht vor oder ist das Verlöbnis aufgelöst, besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht.

4

Die Zuziehung eines Verteidigers zu einer richterlichen Zeugenvernehmung im Vorverfahren ist nur nach den Voraussetzungen von § 169 i.V.m. § 193 Abs. 2 StPO geboten; die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 247 StPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wenn berechtigte Bedenken bestehen, dass die Zeugin in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 28. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 39/70 in der Strafsache gegen ██ ███, den Vertreter Artur Hans Joachim aus ████, geboren am ███ 1938 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. Spiegel Bundesrichter Dr. Hürxthal Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. August 1969 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als er wegen Zuhälterei im Falle █████ und wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafaussprach. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in zwei Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Anstiftung zum Meineid zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und seine dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Rüge, das Landgericht habe die Zeugin ███ nicht vereidigen dürfen, ist begründet.

Die Zeugin hat „den Angeklagten bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung vom 14.10.1968 nicht belastet“ (UA S. 19). Sie hat dabei vielmehr im Gegensatz zu ihren späteren Aussagen, denen das Landgericht Glauben geschenkt und auf die es die Verurteilung des Angeklagten wegen Zuhälterei im Falle dieser Zeugin sowie wegen Unterschlagung gegründet hat, erklärt: a) der Angeklagte bekomme von ihr kein Geld und habe auch noch nie Geld von ihr bekommen; b) sie habe den Ring, den der Angeklagte unterschlagen haben soll, vor einiger Zeit an den Angeklagten verkauft und ihm zu Eigentum überlassen (Bd. I Bl. 11 d.A.).

Hat somit die Zeugin ███████ nach der Überzeugung der Strafkammer den Angeklagten bei ihrer Vernehmung vom 14. Oktober 1968 entgegen den wirklichen Tatsachen entlastet, so bestand der Verdacht, dass sie damals den Angeklagten begünstigen wollte und begünstigt hat. Gemäß § 60 Nr. 3 StPO hatte daher die Zeugin █████ nicht vereidigt werden dürfen.

Die Strafkammer hat aber die Zeugin vereidigt und ihre Aussage ausdrücklich als eidlich gewürdigt (UA S. 15). Der Senat kann nicht beurteilen, ob das Landgericht den späteren, insbesondere in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Zeugin ███████ ebenso Glauben geschenkt hätte, wenn diese Aussagen nicht mit dem Eide bekräftigt worden wären. Auf dem Verfahrensfehler kann daher das Urteil beruhen, soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei im Falle der Zeugin ████████ sowie wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. In diesen beiden Fällen muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Dagegen beruht das Urteil nicht auf dem Verfahrensfehler, soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei im Falle Roswitha █████████ sowie wegen Anstiftung zum Meineid dieses Mädchens verurteilt worden ist. In diesen Punkten beruht es vielmehr darauf, dass der Angeklagte die „angeblichen Einnahmequellen“, aus denen er seinen aufwendigen Lebenswandel bestritten haben will, nach der Überzeugung des Landgerichts widersprüchlich und entgegen den wirklich bestehenden Möglichkeiten angegeben hat (UA S. 17 bis 19), sowie auf den vom Landgericht für glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugin █████████. Das Landgericht erwähnt zwar (UA S. 21), für die Glaubwürdigkeit der Zeugin Roswitha ████████ spreche „ferner“, dass ihre Bekundungen in den Angaben der anderen Zeugin █████████ ihre Bestätigung finden; auch greift es hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen Anstiftung der Roswitha █████████ zum Meineid „ergänzend“ auf eine Bekundung der Zeugin ██████ zurück (UA S. 22). Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt aber keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich insoweit nur um zusätzliche Hilfserwägungen handelt und dass das Landgericht die Überzeugung von der Täterschaft und der Schuld des Angeklagten in den Fällen ████████ (Zuhälterei und Anstiftung zum Meineid) schon ganz unabhängig von irgendwelchen Bekundungen der Zeugin ████████ gewonnen hat.

2. Die weiteren Rügen, die das Verfahren des Gerichts bezüglich der Zeugin Roswitha ██ betreffen, sind unbegründet.

a) Ein Verlöbnis, das nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO den Verlobten des Beschuldigten zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, setzt voraus, dass beide „Verlobte“ ernstlich entschlossen sind, einander zu heiraten (BGHSt 3, 215/216). Das Landgericht hat sich aber davon überzeugt, dass der Angeklagte, schon als er erstmals im Sommer 1968 „der Zeugin, die für ihn große Sympathie empfand“, eine Heirat andeutete, „keineswegs vorhatte, die Zeugin zu heiraten“ (UA S. 9/10). Auch später, um die Jahreswende 1968/69, wollte er nur ihr gegenüber „seine in Wirklichkeit nicht bestehende Heiratsabsicht glaubwürdig machen“ (UA S. 12). Schon hiernach kam zu keinem Zeitpunkt ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO für die Zeugin in Betracht.

Darüber hinaus entfällt nach der Auflösung eines Verlöbnisses für den früheren Verlobten das Zeugnisverweigerungsrecht (OGH 2, 173; BGH bei Dallinger MDR 1954, 333, 336). Als der Amtsrichter, Gerichtsassessor █████, im Vorverfahren erstmals am 8. Januar 1969 die Zeugin ████████ zu vernehmen hatte, erklärte sie ihm, es bestehe „keine persönliche Beziehung mehr zu Herrn ██“, sie habe im Spätsommer das Verhältnis abgebrochen (Bd. I Bl. 29 d.A.). Es kann nicht beanstandet werden, dass derselbe Richter, als er sie zum zweiten Mal am 30. April 1969 als Zeugin zu vernehmen hatte und sie zunächst zur Frage des Verlöbnisses und damit des etwaigen Zeugnisverweigerungsrechts anhörte, nach allem die Auffassung gewann, es stehe ihr kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, und dass er ihr deswegen bei weiterer Weigerung Zwangsmaßnahmen in Aussicht stellte (Bd. I Bl. 148 d.A.).

b) Die Rüge, der Amtsrichter, der am 30. April 1969 die Zeugin Roswitha █████████ zu vernehmen hatte, hätte dabei einen Verteidiger zuziehen müssen, geht – ganz abgesehen von der Frage, ob auf dieser Vernehmung das Urteil beruht – fehl. Ob bei einer im Vorverfahren stattfindenden richterlichen Vernehmung nicht des Beschuldigten, sondern eines Zeugen der Verteidiger zuzuziehen ist, ist gemäß § 169 StPO nach § 193 Abs. 2 StPO zu beantworten. Danach ist die Zuziehung des Verteidigers nur bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen geboten, „dessen Erscheinen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, oder dem das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann“. Um einen solchen Fall handelt es sich in der vorliegenden Sache nicht. Es war von vornherein nicht daran gedacht, dass dem Erscheinen der Zeugin ██████████ in der Hauptverhandlung irgendein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehe oder dass ihr das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden könne; die Zeugin ist dann auch in der Hauptverhandlung vernommen worden.

c) Ihren Beschluss, den Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin Roswitha ████████████ dem Sitzungssaal zu entfernen, hat die Strafkammer gemäß § 247 StPO einwandfrei begründet. Ob die Befürchtung, die Zeugin werde in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen, bestand oder nicht bestand, hatte allein das Gericht nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Was die Revision hierzu vorbringt, läuft allein auf eine andere als die vom Gericht denkgesetzlich einwandfrei vorgenommene Würdigung hinaus. Im Übrigen konnte die Befürchtung, die Zeugin werde in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen, ganz abgesehen von dem erwähnten Brief vom 11. April 1969 schon den übrigen vom Landgericht angeführten Umständen entnommen werden, namlich dem „Verdacht, dass der Angeklagte die Zeugin zu einem Meineid veranlasst hat“, und den „mehrfachen Äußerungen dieser Zeugin zu den Gerichtsakten, Furcht vor dem Angeklagten zu haben“. Angesichts dieser Umstände brauchte die Zeugin nicht mehr eigens gefragt zu werden, „ob sie irgendwelche Hemmungen hatte, in Gegenwart des Angeklagten auszusagen“.

II. Die Sachrüge

In den Fällen der Roswitha ██ (Zuhälterei und Anstiftung zum Meineid), in denen die Verfahrensrügen keinen Erfolg haben, führt die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Sowohl der Schuldspruch wegen Zuhälterei als auch derjenige wegen Anstiftung zum Meineid wird von den keinen Widerspruch und keine Unklarheit enthaltenden und denkgesetzlich einwandfreien Feststellungen getragen. Zutreffend hat das Landgericht im Anschluss an die Entscheidung BGHSt 15, 37 dargelegt (UA S. 23), dass auch das Vorhandensein einer „persönlichen, auf sexueller Wurzel beruhenden Zuneigung (des Angeklagten) zu der Zeugin █████████ seiner Verurteilung wegen Zuhälterei nicht entgegensteht.

Die Bemessung der Einzelstrafen für diese beiden Taten ist an sich nicht von Rechtsirrtum beeinflusst. Ob der Angeklagte die von ihm ausgebeutete Dirne „immer gut behandelt hat“, ist für das Maß seiner strafrechtlichen Schuld unerheblich. Dass er die Dirne „durch die vorgesehene Heirat von der Ausübung des Unzuchtsgewerbes abzubringen“ bestrebt gewesen sei, hat das Landgericht gerade als widerlegt erachtet. Er hat sie den Urteilsfeststellungen zufolge vielmehr wiederholt dazu angehalten, das unzüchtige Treiben aufzunehmen und fortzusetzen und „für ihn anzuschaffen“, d. h. ihren Unzuchtsverdienst ihm in erheblicher Höhe zur Bestreitung seiner aufwendigen Lebensführung zu überlassen (UA S. 10, 11, 12, 14). Die Strafen für die Zuhälterei im Falle Jokoszies und für die Anstiftung zum Meineid können aber in ihrer Höhe davon berührt sein, dass der Angeklagte in den beiden anderen Fällen für schuldig befunden und zu Strafen verurteilt worden ist.

BortzlerMeyerHürxthal
SandersSpiegel