Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen bei Vollrausch, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 396/64
Datum
18.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen ‚Vollrausches‘ verurteilt; der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Grund ist ein nicht aufklärbarer Widerspruch in den Urteilsfeststellungen, der eine verlässliche Beurteilung der Schuldfähigkeit im Rausch verhindert. Der Senat gibt Hinweise zu Wahlfeststellungen, zur Erfordernis der Darlegung von Vorsatz/Fahrlässigkeit bei Vollrausch sowie zur Beweiswürdigung (Gewalt, Indizien). Die Rüge gegen die Ablehnung eines Sachverständigen bleibt unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung der Schuldfähigkeit im Zustand des Vollrausches sind sichere Feststellungen über das während des Rausches begangene Verhalten und das dafür gegebene Bewusstsein erforderlich.

2

Eine Wahlfeststellung zwischen mehreren in Betracht kommenden Straftatbeständen ist unzulässig; bei Zweifeln ist die für den Angeklagten günstigere Tat als Rauschtat maßgeblich.

3

Ein Urteil, das pauschal auf ‚Vollrausch‘ lautet, erfüllt nicht die Anforderungen des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO; es muss die Frage beantworten, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

4

Vorsatz im Sinne des § 330a StGB setzt das Wissen oder das Billigen der Folge voraus, dass durch das Rauschmittel das Kontroll- oder Hemmungsvermögen verloren wird; nur bei bloß vorhersehbarer Folge liegt Fahrlässigkeit vor.

5

Das Merkmal der ‚Gewalt‘ kann aus konkreten Indizien (zerrissene Kleidung, Körperverletzungen, Schläge) gezogen werden; die Kammer darf solche Tatsachen zur Annahme der Überwindung des Widerstands heranziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 11. Mai 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ CD aus ██, den Schlosser Rolf Robert ████, geboren █████████████████ in ███ ████████, wegen Vollrausches hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 11. Mai 1964, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Gründe

Die Revision des Angeklagten, der „wegen Vollrausches“ zu Gefängnis verurteilt ist, rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge greift durch.

1. Den Urteilsfeststellungen zufolge (UA S. 10) konnte ███ dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er Frau ██ chilafs we mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen wits uu tigt oder zu nötigen versucht hat. Wenn die Kammer gleichwohl an anderer Stelle (UA S. 12) zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe den Tatbestand „zumindest“ der versuchten Notzucht, „jedenfalls aber“ den der vollendeten Vornahme unsittlicher Handlungen mit Gewalt verwirklicht, so berührt dieser nicht aufklärbarer Widerspruch hinsichtlich der Feststellung der Rauschtat nicht nur den Strafausspruch, sondern auch die Schuldfrage (BGHSt 14, 114). Die Schuldfähigkeit kann regelmäßig nur in Beziehung auf die im Rausch verübte Tat festgestellt werden; der Richter kann sie also nur dann zutreffend beurteilen, wenn er eine sichere Überzeugung davon gewonnen hat, was der Angeklagte getan und

was er mit seinem Tun gewollt und bezweckt hat. Diese Klarheit ergibt sich aus dem Urteil nicht. Auch ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer nicht bedacht hat, dass die Frage der Hemmungsfähigkeit bei einem Verbrechen nach § 177 StGB anders beurteilt werden könnte, als bei der Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH a.a.O. S. 116).

2. Dagegen sind die Hinweise der Revision unbegründet:

a) Eine Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO liegt nicht vor. In der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung eines Sachverständigen ist kein Ermessensfehler zu finden. Die Begründung, Erinnerungslücken seien für schwere Formen alkoholischer Beeinflussung typisch, dies könne die Kammer aus eigener Sachkunde entscheiden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen lassen auch die Urteilsgründe deutlich erkennen, dass sich die Kammer über die „nur beschränkte Beweiskraft“ einer derartigen Zeugenaussage im Klaren war. Sie hat daher die Angaben der Frau ███ im Wesentlichen nur soweit verwertet, als sie durch die eigene Einlassung der beiden Angeklagten und durch den zerrissenen Kleidungs-Zustand ihrer in ungewöhnlichem Maß und Wische bestätigt worden ist.

b) Auch das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist irrtumsfrei festgestellt. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht nicht verkannt, dass sich – das gilt sowohl für das Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 wie auch § 177 StGB – die Gewalt gegen die Frau als Mittel zur Überwindung ihres Widerstandes richten muss. Die Folgerungen, die die

Strafkammer insoweit aus der Art der Beschädigung der Kleider, vor allem aber daraus zieht, dass der Angeklagte die Frau, als sie sich gegen sein brutales Vorgehen wehrte, ins Gesicht schlug, sind denkgesetzlich möglich und verstoßen auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze. Damit sind sie rechtlich unangreifbar.

3. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

a) Bleibt es unter Beachtung der in BGHSt 1, 152 aufgestellten Grundsätze auch nach erneuter Beweisaufnahme ungewiss, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 177 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn auch nur in der Form des Versuchs, erfüllt hat, steht jedoch die Verwirklichung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB außer Zweifel, so darf nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ als Rauschtat nur schwere Unzucht zugrunde gelegt werden. Eine Wahlfeststellung ist unzulässig (BGHSt 11, 100; OLG Oldenburg NJW 1959, 832).

b) Ein Urteilsspruch, der schlechthin auf „Vollrausch“ lautet, genügt nicht dem Erfordernis des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO. Zur rechtlichen Bezeichnung der Straftat gehört die Feststellung, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (BGH NJW 1961, 2028, 2029 a.E.). Dabei handelt vorsätzlich i.S. des § 330a StGB nur, wer weiß oder

billigend in Kauf nimmt, dass er durch das Rauschmittel das Kontroll- oder Hemmungsvermögen verliert. Hätte er aber diese Folge lediglich voraussehen können oder müssen, dann liegt nur Fahrlässigkeit vor.

KrummeBortzlerSpiegel
FlitnerMayr