Revision teilweise stattgegeben: Mängel bei Verurteilung nach §174/§175a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 396/63
- Datum
- 25.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Herbeiziehung von Ermittlungsakten gegen Dritte ist nicht geboten, sofern diese Akten erst im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten angelegt wurden und keine konkreten Umstände vorliegen, die ihre Einsicht für die Entscheidung erforderlich machen.
Ein Abhängigkeitsverhältnis i.S. des § 174 Nr. 1 StGB kann sich aus der Stellung als Ausbildungsleiter und aus der Übertragung von Betreuungspflichten ergeben und ist nicht auf zeitliche oder örtliche Grenzen der Ausbildung beschränkt.
Für die Anwendung des § 175a Nr. 2 StGB sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass der Täter durch sein Verhalten beim Opfer die Befürchtung ernster Nachteile hervorgerufen oder aufrechterhalten hat; das bloße Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses genügt nicht.
Kann das Opfer wegen Alters die Voraussetzungen einer höheren Strafandrohung (§175a Abs.1 Nr.3) nicht erfüllen, ist diese Vorschrift ausgeschlossen; in solchen Fällen kommt eine Verurteilung nach §175 StGB in Betracht.
Bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verminderte Zurechnungsfähigkeit muss das Gericht die Voraussetzungen des §51 Abs.2 StGB prüfen und gegebenenfalls die Möglichkeit der Strafmilderung sowie Maßnahmen nach §42b StGB erwägen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 20. Juni 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Innenrevisor Kurt ███ aus ████, dort geboren am ██████, wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krunne, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 20. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall 5 verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Das Urteil wird dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 7 nur wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 StGB verurteilt wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei Fällen (6 und 7), wegen Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht (Fall 5) und wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in vier Fällen (1, 2, 3 und 4) zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren nur im Fall 6 (KX). Die Verletzung sachlichen Rechts rügt sie im Fall 1 (7), Fall 3 (S*{(l—>), Fall 5 (MCD) und in den Fällen 6 und 7 █████████. Sie ist zum Teil begründet.
I. Die Verfahrensrüge
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Landgericht im Falle 6 C____)‘s angebliche „bisherige Betätigung“ auf homosexuellem Gebiet und insbesondere die Stärke seiner homosexuellen Veranlagung durch dessen nachdrückliche Befragung und durch Herbeiziehung von Ermittlungsakten gegen Lworaek hätte aufklären müssen. Veranlassung dazu habe bestanden, weil sich aus den Strafakten gegen den Angeklagten „der Verdacht einer bereits seit langem bestehenden homosexuellen Betätigung“ des ██ „mit gleichgeschlechtlich veranlagten Jugendlichen“ ergebe. „Bei Aufklärung dieses Punktes“ hätte es „eventuell zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens eines versuchten Verbrechens nach § 175a Ziffer 3 StGB kommen können“.
Die Rüge ist unbegründet.
Für den Senat ist nicht ersichtlich, in welcher Weise Dworacki vernommen worden ist.
Die Ermittlungsakten gegen ███████ sind erst während des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten aus Anlass des ihm im Fall 6 vorgeworfenen Verhaltens gegenüber Dworacki angelegt worden. Dem Landgericht musste sich schon deshalb die Herbeiziehung dieser Akten gegen ████████ nicht aufdrängen, zumal dies in der Hauptverhandlung weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger beantragt worden ist. Zudem ließe sich aus etwaiger früherer gleichgeschlechtlicher Betätigung des zur Tatzeit 19 Jahre alten ███ mit gleichgeschlechtlich veranlagten Jugendlichen, falls sie vorläge, kein Schluss darauf ziehen, dass er auch gegenüber dem wesentlich älteren Angeklagten von vornherein zu gleichgeschlechtlicher Unzucht bereit gewesen wäre. Im Übrigen ist die Strafkammer davon ausgegangen, „dass ██ ███████████ bereits homosexuell war“. Sollte die Strafkammer das etwa allein daraus gefolgert haben, dass DC___) sich früher schon selbst befriedigt hatte, so wäre das bedenklich, doch der Angeklagte dadurch nicht beschwert.
II. Die Sachrüge
Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspuch in den Fällen 5 und 7 halten, abgesehen von den nachprüfbaren Rechtsfragen, der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Beginn der Verführungshandlung geht aus der Tathergangsschilderung im Falle 1 ███████ eindeutig hervor. Der vom Beschwerdeführer in Bezug genommene Entscheidung des Reichsgerichts HRR 1937 Nr. 560 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort hat der Täter die unzüchtige Handlung unvermittelt vorgenommen. Im vorliegenden Falle aber ist der Angeklagte erst nach Unterhaltung auf dem Sofa dazu übergegangen, ██████ „in wollüstiger Absicht zu sich auf ihn zu legen und zu versuchen, durch den Griffen“ die Hose und den Geschlechtsteil ███████ zu erfassen. Dazu ist es infolge der heftigen Abwehr JC___.)‘s, der die Absichten des Angeklagten erkannte, nicht gekommen.
b) Gegen die Verurteilung nach den §§ 175a Nr. 3, 43 StGB ist auch hier rechtlich nichts einzuwenden.
c) Im Fall 6 beanstandet die Revision die Verurteilung des Angeklagten nach § 175a Nr. 3 StGB, weil DC___) auf die Frage des Angeklagten, ob er sich schon einmal selbst befriedigt habe, „rasch bereit war, mit dem Angeklagten wechselseitig Selbstbefriedigung zu treiben, und Unzuchtshandlungen an seinem Körper duldete“. Den Feststellungen zufolge hat sich ███ zunächst dagegen gesträubt, sein Glied zu entblößen. Erst der Angeklagte hat ihn dazu gebracht. Dieser ist daher mit Recht wegen vollendeter Tat verurteilt worden.
Die in den Fällen 5 ████ und 7 (DC__)) getroffenen Feststellungen reichen hingegen zur Verurteilung wegen Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht (§§ 174 Nr. 1, 175a Abs. 1 Nr. 2, 43 StGB – Fall 5) und wegen eines Verbrechens nach § 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fall 7) nicht aus.
a) Das in den § 174 Nr. 1 StGB und § 175a Nr. 2 StGB vorausgesetzte Abhängigkeitsverhältnis hat in diesen Fällen bestanden. Als Ausbildungsleiter der bei den Herner Stadtwerken beschäftigten Lehrlinge hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils die Pläne für die Ausbildung der Lehrlinge aufzustellen. Außerdem war er zuständig für „Vorträge vor den Lehrlingen und organisierte Besichtigungen und Ausflüge für die jungen Leute, die bei solchen Veranstaltungen persönlich mit ihm in Berührung kamen und sich so der Bedeutung seiner Stellung für sie bewusst wurden“. Dadurch, dass die Eltern ihre Kinder als Lehrlinge bei den Stadtwerken tätig sein ließen, vertrauten sie diese den Stadtwerken und damit jedem an, der sie im Rahmen des Lehrlingsverhältnisses bei den Stadtwerken auszubilden und zu betreuen hatte (BGHSt 17, 191, 194), so auch dem Angeklagten, der in Erfüllung seiner Pflichten mit den Lehrlingen gelegentlich zusammenkam und damit ein Vorgesetztenverhältnis ihnen gegenüber hatte, so dass ihm insoweit eine Mitverantwortung für ihre Lebensführung traf (BGHSt 17, 191, 192).
Die Auffassung der Revision, der Angeklagte habe nicht verurteilt werden dürfen, weil „die vermeintliche unzüchtige Handlung nicht im Rahmen der eventuellen Erziehungsaufgaben“ des Angeklagten geschehen sei, sondern „anlässlich einer Urlaubsreise“, ist rechtsirrig. § 174 Nr. 1 StGB enthält keine zeitliche Begrenzung in der Weise, dass strafbare Handlungen nur während der üblichen Ausbildungszeit möglich seien, aber auch keine örtliche Einschränkung in dem Sinne, dass nur solche Handlungen der bezeichneten Art strafbar sein sollen, die an der regelmäßigen Arbeitsstätte vorgenommen werden. § 174 Nr. 1 StGB bezweckt, während der gesamten zur Ausbildung gehörenden Zeit die sittliche Festigkeit der anvertrauten Menschen unter den besonderen strafrechtlichen Schutz zu stellen (LM Nr. 74 zu § 174 Nr. 1 StGB; BGHSt 17, 191, 194).
Dagegen ist im angefochtenen Urteil unerörtert geblieben, ob der Angeklagte in ███████ die Befürchtung ernster Nachteile hervorgerufen oder aufrechterhalten hat, um ihn dadurch der Unzucht gefügig zu machen. Das ist eine Voraussetzung für die Anwendung des § 175a Nr. 2 StGB. Insoweit muss das strafbare Verhalten, dem „Gebrauchten“ erkennbar, darauf gerichtet sein, den anderen in eine Zwangslage zu versetzen, unter der er dem Willen des Täters nicht widerstehen kann. Das angefochtene Urteil enthält dazu nichts. Daraus ergibt sich nicht ohne weiteres schon aus dem bloßen Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und ████████. Sie müsste mindestens durch schlüssiges Verhalten des Angeklagten gegenüber ██████ zum Ausdruck gebracht und von ██ auch so empfunden worden sein (BGH NJW 1960, 1532 Nr. 14).
Schließlich fehlt im angefochtenen Urteil jegliche Feststellung zum inneren Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB. Es reicht hierzu nicht aus, dass dem Täter die Umstände bewusst sind, die die Annahme eines Verhältnisses der Unterordnung rechtfertigen; er muss sie vielmehr auch in seiner Laienauffassung entsprechend werten. Sonach musste dem Angeklagten auch auf seiner Reise mit ██ ████████ sein, dass er dessen Ausbildungsleiter war.
b) Im Fall 7 hatte ████████ im Zeitpunkt der Tat das 21. Lebensjahr schon vollendet. Infolgedessen konnte der Angeklagte hier nicht wegen eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt werden. Die Darstellung des Tathergangs im angefochtenen Urteil rechtfertigt aber die Verurteilung nach § 175 StGB. ████, der früher schon mit dem Angeklagten bis zum Samenerguss wechselseitig onaniert hatte, hat sich nach den Feststellungen immerhin Küsse, Umarmungen und beischlafähnliche Bewegungen des Angeklagten „eine Zeitlang gefallen lassen“. Er hat sich also dem Angeklagten nicht sofort entzogen, und der Angeklagte hat sich somit der vollendeten gleichgeschlechtlichen Unzucht schuldig gemacht. Insoweit war der Urteilsspruch zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO).
3. In den Strafzumessungserwägungen heißt es, dem unverheirateten Angeklagten sei zu glauben, „dass er die homosexuelle Neigung, die er offensichtlich hat, nach Kräften zu bekämpfen sucht“. Doch fehlt im angefochtenen Urteil jede Erörterung darüber, ob die Fähigkeit des Angeklagten etwa erheblich gemindert war, nach seiner Einsicht, sein Tun sei unerlaubt, zu handeln (§ 51 Abs. 2 StGB). Diese Prüfung war aber unerlässlich, zumal der Angeklagte sich in verhältnismäßig kurzer Zeit zahlreicher gleichgeschlechtlicher Verfehlungen schuldig gemacht hat (BGHSt 14, 30 und Giese, Homosexuelle Fehlhaltungen und Perversionen in Beiträge zur Sexualforschung 1963, Heft 28, S. 32, 38, 40).
Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB gegeben oder lassen sie sich nicht ausschließen, so wird das Landgericht zu erwägen haben, ob dennoch eine Milderung der Strafe zu unterbleiben hat, insbesondere, weil sich der Angeklagte an mehreren Jugendlichen unsittlich vergangen hat und ihm die Unrechtmäßigkeit seines Handelns eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss. Bei einwandfrei festgestellter verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) des Angeklagten wird das Landgericht die Anwendbarkeit des § 42b StGB zu prüfen haben. Auch während des Strafvollzugs liegt es dann nahe, soweit möglich und angebracht, mit geeigneten ärztlichen Maßnahmen der Wiederholungsgefahr im Interesse der Allgemeinheit und des Angeklagten entgegenzutreten.
4. Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Fall 5, zur Änderung des Schuldspruchs im Fall 7 und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
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