Treffer
BGH Urteil

Freispruch wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben – Rückverweisung an das LG

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 396/56
Datum
15.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Freispruch des Angeklagten in einem Verkehrsstrafverfahren auf und verweist die Sache an das Landgericht zurück. Der Anklagte hatte bei Dunkelheit ein Hindernis auf der Fahrbahn zunächst für einen leblosen Gegenstand gehalten und mit hoher Geschwindigkeit weitergefahren; erst in geringer Entfernung erkannte er, dass es ein Mensch war. Der Senat betont, dass ein Fahrer auf Straßen mit Fußgängerverkehr stets damit rechnen muss, dass ein unsicher erkennbares Hindernis ein Mensch sein kann, und erforderliche Rückschlüsse zu Sichtweite, angepasster Geschwindigkeit und rechtzeitigem Verhalten zu treffen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkennt ein Kraftfahrer auf seiner Fahrbahn ein Hindernis, dessen Beschaffenheit er nicht sicher feststellen kann, muss er auf Straßen, die auch dem Fußgängerverkehr dienen, damit rechnen, dass es sich um einen Menschen handelt, und sein Verhalten rechtzeitig danach ausrichten.

2

Bei Nacht oder sonstiger vermindeter Erkennbarkeit fehlt regelmäßig der für eine sichere Zuordnung erforderliche Gewissheitsgrad; der Fahrzeugführer darf deshalb nicht darauf vertrauen, es handle sich um ein harmloses, lebloses Hindernis.

3

Bei der Beurteilung von Fahrlässigkeit sind insbesondere die zum Zeitpunkt vorhandene Sichtweite, die angepasste Geschwindigkeit und die Möglichkeit einer früheren Erkennung des Hindernisses (Beobachtungszeit) zu würdigen.

4

Maßgeblich ist nicht allein, ob das Hindernis eine Gefahr für das eigene Fahrzeug darstellt, sondern ob der Fahrzeugführer durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer gefährden konnte und dadurch Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 4. Juni 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus ███, dort, den Kraftfahrer Hermann, geboren ███ 1908, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung, als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Der Kraftfahrer, der auf seiner Fahrbahn ein Hindernis wahrnimmt, ohne Gewissheit über dessen Beschaffenheit zu haben, muss jedenfalls auf einer auch dem Fußgängerverkehr dienenden Straße damit rechnen, dass der Gegenstand ein lebender Mensch sein kann, und sein Verhalten rechtzeitig darauf einrichten.

Aktenzeichen: 4 StR 396/56

Urteil des BGH vom 15. November 1956 – LG Zweibrücken

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 4. Juni 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte freigesprochen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Fahrerflucht verurteilt, ihn dagegen von dem Vorwurf freigesprochen, er habe durch eine weitere selbständige, vor der Fahrerflucht liegende Handlung sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht. Gegen diesen Freispruch richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge, das sachliche Recht sei verletzt. Das Rechtsmittel muss zur Aufhebung des Freispruchs führen.

Wie das Landgericht feststellt, lenkte der Angeklagte am 17.12.1955 gegen 5 Uhr morgens auf der 6,20 m breiten Landstraße zwischen Pirmasens und Rodalben einen mit Arbeitern besetzten Omnibus. Bei einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h sah er im Schein seines Fernlichts etwa 20 – 25 m vor sich etwas auf der Mitte der Fahrbahn liegen. Er hielt es für einen Sack oder Pappkarton, jedenfalls für ein ungefährliches Hindernis, und fuhr deshalb mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Als er sich auf etwa 5 – 6 m genähert hatte, erkannte er, dass es ein Mensch war, der in Längsrichtung auf der Straße lag. Er konnte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten und fuhr über den am Boden Liegenden hinweg. Es war der Kaufmann Bruno ██ aus ███, der auf dem Heimweg von Rodalben infolge erheblichen Alkoholgenusses auf der Straße liegengeblieben war. Er wurde von dem ihn überrollenden Omnibus an der Stelle getötet.

Die Strafkammer hält das Verhalten des Angeklagten aus folgenden Gründen nicht für fahrlässig:

Aus der Geschwindigkeit von 60 km/h dürfe ihm kein Vorwurf gemacht werden, weil er mit Fernlicht gefahren sei. Damit, dass auf der viel befahrenen Strecke, noch dazu außerhalb einer Ortschaft und bei Dunkelheit, ein Fußgänger liegen könne, habe er nicht zu rechnen brauchen, umso weniger, als auf der einen Seite der Straße eine als Gehweg benutzbare und von Fußgängern üblicherweise benutzte flache Gehrinne vorhanden sei. Insbesondere habe der Angeklagte nicht voraussehen können, dass sich ein Betrunkener zu dieser Zeit und abseits jeder menschlichen Siedlung mitten auf die Fahrbahn lege. Deshalb dürfe es dem Angeklagten auch nicht zum Vorwurf gereichen, dass er das „auf größere Entfernung wahrgenommene Hindernis“ nicht als Menschen erkannte, zumal es häufig vorkomme, „dass Papier, Säcke, Kleidungsstücke oder dergleichen auch außerhalb von Ortschaften auf einer Fahrbahn liegen“. An dieser Beurteilung hält die Strafkammer trotz der Tatsache fest, dass bei einem nachträglich an der Unfallstelle durchgeführten Versuch mit einer auf die Straße gelegten Holzpuppe nur einer von etwa 12 Kraftfahrern sein Fahrzeug nicht vor der Puppe zum Stehen brachte. Denn der Lenker eines Personenwagens reagiere angesichts eines Hindernisses auf der Fahrbahn schon deshalb anders als der Führer eines schweren Fahrzeugs, weil er eher Beschädigungen seines Wagens befürchten müsse; dagegen habe der Angeklagte in dem Hindernis auf seiner Fahrbahn „keine Gefahr für seinen Omnibus“ gesehen.

Diese Ausführungen der Strafkammer unterliegen in mehrfacher Beziehung sachlich-rechtlichen Bedenken:

1. Nicht gebilligt werden kann die Auffassung, der Angeklagte habe davon ausgehen dürfen, dass es sich bei dem Hindernis um einen Sack oder einen anderen ähnlichen Gegenstand handele. Jeder Kraftfahrer ist dann, wenn auf seiner Fahrbahn ein in seiner Beschaffenheit für ihn nicht sicher erkennbares Hindernis auftaucht, zu besonderer Vorsicht verpflichtet. An dem für eine sichere Erkenntnis erforderlichen Grad von Gewissheit, der eine Sinnestäuschung auszuschließen vermag, wird es in der Regel bei Nacht fehlen. Deshalb hätte der Angeklagte nicht darauf vertrauen dürfen, dass ein lebloser Gegenstand auf der Straße liege. Er musste vielmehr, weil und solange er nicht den für die menschliche Erkenntnisfähigkeit überhaupt erreichbaren Grad an Sicherheit über die Beschaffenheit des Hindernisses erlangt hatte, damit rechnen, dass er sich täuschen könne und dass es sich um einen Menschen handele.

Zwar darf, woran der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, jeder Verkehrsteilnehmer, der selbst die Verkehrsvorschriften beachtet, darauf vertrauen, dass auch jeder andere Verkehrsteilnehmer sich verkehrsgemäß verhält. Dies gilt aber von dem Augenblick an nicht mehr, in welchem sich dem Kraftfahrer eine Verkehrslage darbietet, die jenes Vertrauen aus irgendeinem Grund nicht mehr völlig rechtfertigt. Von dieser Art war die Situation, der sich der Angeklagte gegenüber sah, als er das Hindernis auf der Fahrbahn bemerkte. Von dem Augenblick dieser Wahrnehmung an hätte er mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass das Hindernis ein lebender Mensch sei. Dies lag auch auf einer viel benutzten Landstraße, die mehrere Ortschaften miteinander verbindet, nicht so außerhalb aller Lebenserfahrung, dass ein gewissenhafter Fahrer nicht damit hätte rechnen müssen. Jedenfalls muss dies für Straßen gelten, die auch dem Fußgängerverkehr dienen. Es ist durchaus voraussehbar, dass ein Mensch, sei es als Opfer eines Verkehrsunfalls, sei es infolge eines anderen verschuldeten oder unverschuldeten Unglücksfalls hilflos auf einer solchen Straße liegt. Dies braucht nicht gerade in einer Trunkenheit des Hilflosen seine Ursache zu haben. Deshalb hätte die Strafkammer die Frage nach der Voraussehbarkeit eines solchen Ereignisses nicht allein im Hinblick auf diese eine mögliche Ursache prüfen dürfen. Für die Voraussehbarkeit eines solchen Ereignisses war es ferner belanglos, wie der Fußgänger in diese hilflose Lage geraten sein mochte. Die Strafkammer hätte daher bei Beurteilung der Frage nach der Fahrlässigkeit des Angeklagten außer Betracht lassen müssen, ob und auf welcher Straßenseite ██ ging, bevor er auf die Fahrbahn geriet und dort liegen blieb.

Bedenklich ist auch die Erwägung, der Angeklagte habe in dem Hindernis keine Gefahr für sein eigenes schweres Fahrzeug zu sehen brauchen. Denn nicht allein darauf kam es an, ob das „Hindernis“ ihn oder seinen Omnibus und dessen Insassen gefährdete, sondern auch darauf, ob er durch sein Fahrzeug einen anderen Verkehrsteilnehmer in Gefahr brachte, den er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt möglicherweise rechtzeitig auf der Fahrbahn hätte erkennen können.

Die Strafkammer hat ferner nicht geprüft, ob den Angeklagten schon deshalb der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens trifft, weil er das Hindernis, wie der hinter ihm sitzende Fahrgast Barakofsky (UA 5), auf größere Entfernung aus 20 bis 25 Metern hätte wahrnehmen können. Dann hätte ihm nämlich eine längere Zeit der Beobachtung zur Verfügung gestanden, innerhalb deren er das Hindernis als Menschen vielleicht hätte erkennen können. Da der Angeklagte, wie das Landgericht für erwiesen hält, mit aufblendeten Scheinwerfern fuhr, hätte es der Feststellung bedurft, wie weit seine Sicht reichte. Außerdem ist bisher ungeklärt geblieben, ob er die Geschwindigkeit des Omnibusses dieser Sichtweite angepasst hatte, ob also die Strecke, die ihm als Anhalteweg (unter Berücksichtigung einer Schrecksekunde, einer Reaktions- und Bremsansprechzeit) vor dem Hindernis zur Verfügung stand, innerhalb seiner Sichtweite lag.

Schließlich hätte die Strafkammer nicht unterlassen dürfen zu prüfen, ob der Angeklagte, der das Hindernis erst auf 20 – 25 Meter sah und es erst auf 5 – 6 Meter als Menschen erkannte, diese Erkenntnis bei genügender Aufmerksamkeit nicht früher hätte erlangen und dann den tödlichen Unfall vermeiden können.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit nehmen, zweifelsfreie Feststellungen über die Entfernung zu treffen, aus der der Angeklagte das Hindernis erstmals wahrnahm. Bei der Sachverhaltsschilderung gibt es sie der Einlassung des Angeklagten folgend mit 20 – 25 Metern an. Nach einer anderen Stelle des Urteils hatte der Angeklagte vorgebracht, er habe das Hindernis „auf weite Entfernung“ für einen Sack oder Pappkarton gehalten. Bei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, er habe nicht vorauszusehen brauchen, dass es sich bei dem „auf größere Entfernung“ wahrgenommenen Hindernis um einen Menschen handelte. Dieser auffällige Wechsel in der Ausdrucksweise beruht möglicherweise auf einer mangelhaften Aufklärung der Entfernung.

SeibertKrummeLang-Hinrichsen
Dr. SauerDr. Wiefels