Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des PKH-Antrags der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 395/90
Datum
27.08.1992
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Der Senat verwirft den Antrag, da Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen ist und die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut darzulegen sind. Die Antragstellerin nutzte nicht den vorgeschriebenen Vordruck (§117 Abs.4 ZPO) und nahm auch nicht auf eine frühere Erklärung Bezug, sodass die erforderliche Darlegung fehlt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren und in jeder Instanz erneut zu prüfen.

2

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers voraus; hierfür ist grundsätzlich der vorgeschriebene Vordruck zu verwenden (§117 Abs.4 ZPO).

3

Die bloße Verweisung auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen ausreichen, bedarf aber einer ausdrücklichen und geeigneten Bezugnahme.

4

Unterlässt der Antragsteller die erforderliche Bezugnahme auf frühere Erklärungen und legt er die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dar, ist der PKH-Antrag zu verwerfen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 395/90

vom 27. August 1992

in der Strafsache gegen ████, dort geboren am [REDACTED], wegen Vergewaltigung

hier: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1992

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Voigt aus Gladbeck beizuordnen, wird verworfen.

Gründe

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a StPO, § 119 ZPO). Das erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat (vgl. BGHR StPO § 397 Abs. 1 Satz 1 Prozesskostenhilfe 1). In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), doch hat die Nebenklägerin auch eine solche Bezugnahme unterlassen. Ihr Antrag hat daher keinen Erfolg.

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