Verwerfung des PKH-Antrags der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 395/90
- Datum
- 27.08.1992
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren und in jeder Instanz erneut zu prüfen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers voraus; hierfür ist grundsätzlich der vorgeschriebene Vordruck zu verwenden (§117 Abs.4 ZPO).
Die bloße Verweisung auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen ausreichen, bedarf aber einer ausdrücklichen und geeigneten Bezugnahme.
Unterlässt der Antragsteller die erforderliche Bezugnahme auf frühere Erklärungen und legt er die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dar, ist der PKH-Antrag zu verwerfen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 395/90
vom 27. August 1992
in der Strafsache gegen ████, dort geboren am [REDACTED], wegen Vergewaltigung
hier: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1992
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Voigt aus Gladbeck beizuordnen, wird verworfen.
Gründe
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a StPO, § 119 ZPO). Das erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat (vgl. BGHR StPO § 397 Abs. 1 Satz 1 Prozesskostenhilfe 1). In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), doch hat die Nebenklägerin auch eine solche Bezugnahme unterlassen. Ihr Antrag hat daher keinen Erfolg.
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