Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gewährt; Revision verworfen (4 StR 395/89)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 395/89
Datum
10.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO und Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des LG Dortmund (15.3.1989). Der Antrag auf Entscheidung wurde zurückgewiesen, zugleich wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, weil kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 StPO schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Beseitigung einer Fristversäumnis vorliegen und das Gericht dem Antrag stattgibt.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Das Gericht kann die Kosten der Wiedereinsetzung dem Antragssteller auferlegen; hier hat das Gericht die Kosten dem Angeklagten auferlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15. März 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 395/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Lothar Günter C. aus ███, geboren am ███ 1937 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 1989

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) wird zurückgewiesen. Die Strafkammer hatte die Revision des Angeklagten zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht begründet worden ist. Der Angeklagte wird aber auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. März 1989 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 31. Mai 1989 ist damit gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

KnoblichGoydkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner