Zurückweisung des Pflichtverteidigers wegen Verstoßes gegen § 146 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 395/77
- Datum
- 22.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen § 146 StPO führt zur Unwirksamkeit bereits derjenigen Prozesshandlung, die den unmittelbaren Anlass zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung und damit zur Zurückweisung des Verteidigers gegeben hat.
Die Bestellung zum Pflichtverteidiger heiligt nicht eine gesetzlich unzulässige Verteidigung; Wahl- und Pflichtverteidiger sind insoweit gleich zu behandeln.
Vorherige Vertretung eines Mitangeklagten in derselben Sache begründet die Unzulässigkeit der späteren Verteidigung eines anderen Angeklagten nach § 146 StPO.
Von einem bereits wegen § 146 StPO zurückgewiesenen Verteidiger eingebrachte Anträge (z. B. Wiedereinsetzungsanträge) sind unzulässig und können verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 28. Februar 1977
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. November 1977
Leitsatz
StPO 1975 § 146 Auch beim Pflichtverteidiger führt der Verstoß gegen § 146 StPO zur Unwirksamkeit bereits derjenigen Prozesshandlung, die den unmittelbaren Anlass zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung und damit zur Zurückweisung des Verteidigers gegeben hat (Bestätigung von BGHSt 27, 22, 23).
Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen Jürgen K. aus ████, geboren am ███ in ███, wegen versuchten Diebstahls
Tenor
1. Rechtsanwalt Rainer ███ aus ██ wird als Verteidiger des Angeklagten K. zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 1977 in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.
Gründe
§ 146 StPO verbietet Rechtsanwalt ███████, den Angeklagten ███████ in diesem Verfahren zu verteidigen. Denn Rechtsanwalt ███ hat vor seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger dieses Angeklagten wegen derselben Tat, und zwar im Haftprüfungstermin vom 18. Oktober 1976 (Bl. 99 d.A.), bereits den Mitangeklagten P. vertreten. Das hat allerdings nicht die Unwirksamkeit der Verteidigerbestellung und der bisher von Rechtsanwalt ███████ für den Angeklagten ███████ vorgenommenen Prozesshandlungen zur Folge (BGHSt 26, 291; 26, 335, 336/37).
Die Unzulässigkeit der Ausübung der Verteidigung ist nun aber evident und damit bereits für die Prozesshandlung wirksam geworden, die den Anlass zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung gibt (vgl. BGH, aaO). Somit ist – neben Rechtsanwalt ███████ – auch Rechtsanwalt ███████ gehindert, den Angeklagten K. im Revisionsverfahren zu verteidigen.
Auf all das ist die Anwaltsgemeinschaft ███████ im Beschluss des Senats vom 1. September 1977 vorsorglich bereits hingewiesen worden. Möglicherweise meint Rechtsanwalt ███████, unzulässig könne in seinem Fall die Verteidigung so lange nicht sein, als er Pflichtverteidiger des Angeklagten ██████ und als solcher nicht abberufen sei. Das trifft indes nicht zu. Die Bestellung zum Verteidiger durch das Gericht ist ein Grund mehr, im Interesse der Klarheit und des „Vertrauensschutzes“ im Prozess vom rechtlichen Bestand der bisherigen Prozesshandlungen des Verteidigers auszugehen. Sie vermag aber nicht das Gesetz (§ 146 StPO) unwirksam zu machen und gar dazu zu führen, dass selbst das Rechtsmittelgericht den Verstoß gegen die Vorschrift unbeachtet lassen müsste, dasselbe Rechtsmittelgericht, das auf eine entsprechende Verfahrensrüge im Revisionsrechtszug das Urteil aufzuheben hätte (vgl. BGHSt 26, 367, 372). In hohem Maße unbefriedigend wäre auch, dass damit die Bestimmung des § 146 StPO in ihrer Wirkung gegenüber Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger unterschiedlich weit reichte. So geht ersichtlich auch der 3. Strafsenat in BGHSt 26, 291, 292 und 26, 335 davon aus, dass die Bestellung zum Pflichtverteidiger insoweit keine andere Beurteilung rechtfertigt; in BGHSt 27, 22, 23 wird dies ausdrücklich gesagt.
Dass das Urteil gegen den Mitangeklagten P. inzwischen rechtskräftig geworden ist, ändert am Ergebnis nichts (vgl. BGHSt 26, 367, 370/71 und BVerfG NJW 1977, 800).
Mit der Zurückweisung des Rechtsanwalts ███ ist der von ihm angebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig zu verwerfen. Die lediglich im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO angebrachte Revision ist damit gegenstandslos.
Der Senat kann danach nur seine Empfehlung an das Landgericht wiederholen, die Bestellung von Rechtsanwalt ███ als Pflichtverteidiger aufzuheben und dem Angeklagten, sofern dieser den Antrag auf Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers stellt, einen solchen beizugeben.
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