Treffer
BGH Beschluss

Verteidigerzurückweisung (§ 146 StPO) und Verwerfung der Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 395/77
Datum
01.09.1977
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte durch Rechtsanwalt M. Revision gegen das LG-Urteil ein. Der BGH stellte fest, dass M. wegen früherer Vertretung eines Mitangeklagten nach § 146 StPO gehindert war, und wies ihn als Verteidiger zurück. Die von ihm eingelegte und zugleich begründete Revision ist unwirksam und als unzulässig verworfen. Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO bleibt offen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verteidiger ist nach § 146 StPO gehindert, einen Mitangeklagten in derselben Sache zu vertreten, wenn er zuvor bereits einen anderen Mitangeklagten verteidigt hat.

2

Die Zurückweisung eines als verteidigerhaft gehinderten Rechtsanwalts macht die von ihm vorgenommenen prozessualen Handlungen unwirksam; dies erstreckt sich auf die Einlegung und Begründung der Revision.

3

Werden Einlegung und Begründung der Revision in einem einzigen Schriftsatz zusammengefasst und ist der Unterzeichner als Verteidiger nach § 146 StPO gehindert, ist die Revision unzulässig.

4

Ist eine Revision wegen Unwirksamkeit der Verteidigerhandlung unzulässig, bleibt dem Angeklagten die Möglichkeit, innerhalb der laufenden Frist gemäß § 45 StPO Wiedereinsetzung zu beantragen und die erneute Rechtsmitteleinlegung durch einen anderen Verteidiger zu veranlassen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 28. Februar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 395/77 in der Strafsache gegen ████████, geboren am ████ 1948 in █████, wegen versuchten Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 1977

Tenor

1. Rechtsanwalt Willy M[REDACTED] aus ███ wird als Verteidiger des Angeklagten ███ zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 1977 wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. August 1977 u. a. ausgeführt:

"Rechtsanwalt ████ hat für den Angeklagten ███ ████ sowohl die Revisionseinlegungsschrift, die zugleich die Revisionsanträge enthält, als auch eine weitere Begründungsschrift unterzeichnet. Gemäß § 146 StPO war er jedoch gehindert, als Verteidiger dieses Angeklagten tätig zu werden. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1976 hatte er sich unter Vollmachtsvorlage zusammen mit Rechtsanwalt ██ als Wahlverteidiger des Mitangeklagten █████ bestellt (Bl. 71, 72 d. A.). Die bei den Akten befindliche Vollmacht ist auch nach der späteren Bestellung des Rechtsanwalts ██████████ als Pflichtverteidiger nicht widerrufen worden. Rechtsanwalt ███████ ist für den Mitangeklagten █████ auch tatsächlich tätig geworden. Er hat für ihn einen Haftprüfungsantrag gestellt (Bl. 96 d. A.) und Haftbeschwerde eingelegt (Bl. 170 d. A.). Ferner hat er die Revisionsbegründung dieses Angeklagten unterzeichnet (Bl. 253 d. A.). Damit ist Herr Rechtsanwalt M[REDACTED] gemäß § 146 StPO gehindert, den in gleicher Sache verurteilten Mitangeklagten ███ im Revisionsverfahren zu verteidigen. Da dies auch für ein Tätigwerden als Unterbevollmächtigter gilt (OLG München in NJW 1976, 252, 254), braucht nicht geklärt zu werden, worauf Herr Rechtsanwalt ██████ seine Ermächtigung zur Einlegung und Begründung der Revision des Angeklagten █████████, der nur den als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt █████████ bevollmächtigt hat (Bl. 177 d. A.), überhaupt stützt."

Diesen Darlegungen tritt der Senat bei. Mit der Zurückweisung des Rechtsanwalts M[REDACTED] als Verteidiger ist diejenige Prozeßhandlung, die den Anlaß für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung gegeben hat und zur Zurückweisung führt, unwirksam (BGHSt 26, 291, 294; 26, 335, 337). Das gilt hier auch für die Revisionseinlegung. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertritt ganz allgemein die Auffassung, daß bei gemeinschaftlicher Verteidigung schon die Einlegung des Rechtsmittels unzulässig ist, weil sowohl Einlegung wie Begründung Verteidigungsakte und als Einheit zu betrachten seien (BGHSt 26, 367, 372/373). Ob dem beizupflichten ist, kann für den vorliegenden Fall offen bleiben. Denn die Einheit ist hier jedenfalls bereits dadurch hergestellt, daß Revisionseinlegung und -begründung in der Vorlegung eines und desselben Schriftsatzes zusammentreffen.

Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht in Betracht kommt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte kann innerhalb der von der Zustellung des vorliegenden Beschlusses an laufenden Frist des § 45 StPO ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung anbringen, mit dem er die erneute Rechtsmitteleinlegung und spätere -begründung durch einen anderen Verteidiger verbinden müßte. Dazu hat der Generalbundesanwalt noch vorgetragen:

"Die zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung durch Rechtsanwalt M[REDACTED] erforderliche Aktendurchsicht hat zugleich deutlich gemacht, daß der Verteidigung des Angeklagten ███ durch Rechtsanwalt ████████ ebenfalls die Vorschrift des § 146 StPO entgegensteht. Herr Rechtsanwalt ████ hatte vor seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger ███ nämlich auch bereits den Mitangeklagten ████ verteidigt, und zwar im Haftprüfungstermin vom 18.10.1976 (Bl. 99 d. A.). Dies führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Verteidigerbestellung und von ihm bisher vorgenommener Prozeßhandlungen (BGH NJW 1976, 1414, 1415). Da die Tatsachen, die einer Verteidigung des Angeklagten ███ durch Rechtsanwalt ████████ gemäß § 146 StPO entgegenstehen, aber nunmehr evident geworden sind, müßte eine Prozeßhandlung dieses Verteidigers im Revisionsverfahren ebenfalls Anlaß zu der Prüfung geben, ob auch er zurückzuweisen ist (vgl. BGH aaO). Es dürfte sich deshalb empfehlen, bereits jetzt jedenfalls seine Bestellung als Pflichtverteidiger aufzuheben und dem Angeklagten – falls er einen entsprechenden Antrag stellt – einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen."

Dem schließt sich der Senat an. Für die Entbindung des bestellten Verteidigers und – gegebenenfalls – die Auswahl eines anderen Pflichtverteidigers ist das Landgericht zuständig.

MayerMayrZipfel
SpiegelKnoblich