Revision teilweise erfolgreich: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 39/56
- Datum
- 15.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein aufgestelltes negatives (vereinsamtes) Verkehrszeichen kann ein ansonsten nach § 13 Abs. 1 StVO bestehendes Vorfahrtrecht aufheben; Nutzer der so gekennzeichneten Straße sind auch gegenüber von links kommenden Verkehrsteilnehmern wartepflichtig.
Es kommt für die Wirkung eines vereinsamten negativen Verkehrszeichens nicht darauf an, ob die Beschilderung vorübergehend oder dauerhaft beabsichtigt ist; die Regelung der Vorfahrt darf hierdurch nicht gemäß § 13 Abs. 3 StVO umgangen werden.
Die Strafzumessung hat das Verhalten mitverantwortlicher Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen; ein Freispruch des Mitbeteiligten rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Abmilderung der Strafe eines anderen, sofern der Tatrichter dies angemessen gewürdigt hat.
Die alleinige Berufung auf kriminalpolitische Abschreckungsgründe rechtfertigt nicht die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung; bei Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten ist vielmehr die Persönlichkeit des Täters, Vorstrafenlage und die sorgfältige Abwägung von Unrechtsgehalt und Schuld zu prüfen.
Die Vollstreckung nur eines Teils einer geringen Freiheitsstrafe aus Abschreckungsgründen ist mit dem Sinn des § 23 StGB unvereinbar; widersprüchliche oder unzureichend begründete Ausführungen zur Versagung der Bewährung erfordern Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Kirnberg-Fürth, 7. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Flaschner Ludwig W. ██ aus ███, dort geboren am █ 1931, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glide, als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dra, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kirnberg-Fürth vom 7. November 1955 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der frühere Mitangeklagte C. befuhr mit seinem Motorroller, auf dessen Rücksitz sich seine Ehefrau befand, die Adam-Klein-Straße in Nürnberg in östlicher Richtung. Aus der kreuzenden Paumgartnerstraße näherte sich von rechts der Angeklagte mit einem Personenkraftwagen. In dieser Straße war seit einiger Zeit ein Dreiecksschild (Bild 30 der Anlage zur StVO) angebracht worden, während auf der Adam-Klein-Straße das entsprechende Schild (Bild 52) fehlte. Auf diese Weise sollte die Adam-Klein-Straße abgeschirmt werden, weil sich auf ihr für die Zeit der Ausbesserung anderer Straßen der große Durchgangsverkehr in west-östlicher Richtung abwickeln musste. Der Angeklagte übersah das ██████████████ und fuhr in die Kreuzung ein. Obwohl ███ bremste und nach links steuerte, konnte der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge nicht vermieden werden. Dabei kamen ████ und seine Frau zu Fall. Während dieser nur geringe █████████████ erlitt, zog sich seine Frau einen Schädelbruch zu; sie verstarb nach wenigen Stunden.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, Strafaussetzung zur Bewährung aber versagt. ███████ wurde freigesprochen. Die Revision des Angeklagten greift nur den Strafaussprach an; sie kann nur teilweise Erfolg haben.
1. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1955 (BGHSt 8, 107) bereits ausgesprochen, dass der Benutzer einer durch ein negatives Verkehrszeichen gekennzeichneten Straße auch gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig ist, die sich ihm von links auf einer kreuzenden Straße nähern, auf der positive Verkehrszeichen fehlen. Ein ihm gemäß § 13 Abs. 1 StVO an sich zustehendes Vorfahrtrecht wird durch das negative Verkehrszeichen genommen. Verkehrsteilnehmer, die sich aus der einen oder anderen Richtung der Straßenkreuzung nähern, sind also beidseitig wartepflichtig.
Was in der angeführten Entscheidung für die sog. vereinsamten negativen Verkehrszeichen ausgesprochen wurde, muss im vorliegenden Fall ebenso gelten. Denn es kann nicht darauf ankommen, ob eine Straße nur für eine vorübergehende Zeit durch Aufstellung von Dreiecksschildern zur bevorrechtigten Straße erklärt werden sollte oder ob mit dem Belassen der vereinsamten Verkehrszeichen eine Dauerregelung beabsichtigt wurde. In beiden Fällen kann die einseitige Beschilderung die in § 13 Abs. 3 StVO beschriebene Regelung nicht herbeiführen.
Mit Recht hat das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine Pflichten als Kraftfahrer durch Nichtbeachten des Dreiecksschildes verletzt hat, dass sich aber auch ██ verkehrswidrig verhalten hat, indem er auf den von █████ kommenden Angeklagten nicht genügend geachtet hat. ██ durfte, da auch er wartepflichtig war, über die Straßenkreuzung erst hinüberfahren, wenn er sich Gewissheit verschafft hatte, dass er einen von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer nicht gefährden konnte. Das hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat ██ freigesprochen, weil er sich nach ihrer Auffassung in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befand. Insoweit ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen und entzieht sich der rechtlichen Nachprüfung. Mit der Behauptung, die Bestrafung des Angeklagten stehe in einem krassen Missverhältnis zu diesem Freispruch, kann die Revision nicht durchdringen. Von einer willkürlichen Entscheidung des Tatrichters kann insoweit keineswegs gesprochen werden. Das Landgericht hat die Strafzumessung wohl abgewogen. Es hat auch zugunsten des Angeklagten das verkehrswidrige Verhalten des ██ verwertet und berücksichtigt, dass der Angeklagte die Paumgartnerstraße zu früherer Zeit oft befahren hatte, als es das Dreiecksschild noch nicht aufgestellt war.
Das Verhalten des Angeklagten als grob verkehrswidrig zu bezeichnen, weil er das weithin sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen übersehen hat, liegt in dieser Würdigung ein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht vor.
Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer meint, das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung zumindest eines wesentlichen Teils der erkannten Strafe. Die erschreckend zunehmende Häufigkeit schwerer Verkehrsunfälle mache die Bekämpfung von Verkehrsstraftaten durch Abschreckung anderer Verkehrsteilnehmer vor ähnlichen Straftaten erforderlich. Hierzu komme das ungewöhnlich hohe Verschulden des Angeklagten.
Der erkennende Senat hat in vielen Entscheidungen (vgl. NJW 1955, 996) ausgesprochen, dass der Gedanke der allgemeinen Abschreckung die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung noch nicht trägt. Soll eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Monaten im Einzelfall vollstreckt werden, so muss der Tatrichter neben sorgfältiger Abwägung des Unrechtsgehaltes der Tat und der Schwere der Täterschuld sein Augenmerk auch auf die Persönlichkeit des Schuldigen richten. Das Landgericht geht zwar bei der Begründung der Nichtanwendung des § 23 StGB auf die Schuld des Angeklagten ein. Es wertet sie aber schwerer als bei der Strafzumessung. Während es nämlich dort von einem grob verkehrswidrigen Verhalten spricht, weist es bei der Versagung von Strafaussetzung auf das „ungewöhnlich hohe Verschulden“ des Angeklagten hin. Schon diese Unstimmigkeit nötigt zur Aufhebung des Urteils in dem hier in Betracht stehenden Umfang. Dazu kommt, dass das Landgericht möglicherweise in diesem Zusammenhang nicht beachtet hat, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und dass durch die einseitige Aufstellung von Dreiecksschildern eine gefährliche Verkehrssituation geschaffen war. Unter diesen Umständen bedurfte es der Prüfung, ob nicht schon durch den Ausspruch der Strafe dem öffentlichen Verlangen nach einer Sühne für das begangene Unrecht Genüge getan ist. Wenn im Übrigen die Strafkammer die Strafvollstreckung zumindest für einen Teil der Strafe als erforderlich bezeichnet, so verkehrt sie damit den Sinn des § 23 StGB gerade in sein Gegenteil: Wenn schon geringe Strafen aus kriminalpolitischen Erwägungen in der Regel nicht vollstreckt werden sollen, dann erst recht nicht Teile geringerer Strafen.
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird das Landgericht die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nochmals prüfen müssen. Im Übrigen kann die Revision keinen Erfolg haben.
| Krumme | Sauer | Seibert | |||
| Glide | Augustin |