Auslegung §13 Abs.4 StVO: Einbiegen in bevorrechtigte Straße kreuzt entgegenkommenden Verkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 395/55
- Datum
- 21.12.1955
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Wer aus einer nicht bevorrechtigten Straße nach links in eine bevorrechtigte Straße einbiegt und dabei die Richtung des auf derselben Straße sich bewegenden Verkehrs kreuzt, hat alle entgegenkommenden Fahrzeuge, die ihre Richtung beibehalten, vorfahren zu lassen.
Die durch die Verordnung vom 24. August 1953 vorgenommene Änderung des § 13 Abs. 4 StVO führt nicht dazu, dass das Einbiegen den Einbiegenden generell zum Benutzer der bevorrechtigten Straße macht.
Ein Fahrzeug im noch nicht abgeschlossenen Einbiegevorgang wird nicht kraft des bloßen Einbiegens allgemein der Vorfahrtstraße zugerechnet; die Zuordnung ist einzelfallabhängig und kann nicht zur allgemeinen Regel werden.
Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist an dem Grundsatz festzuhalten, dass Vorfahrt dem die Richtung beibehaltenden Verkehr zukommt, sofern der Gesetzgeber nicht klar eine abweichende Regelung eingeführt hat.
Rubrum
§ 13 Abs. 4 StVO
Wer aus einer nicht bevorrechtigten Straße kommend an einer Kreuzung oder Einmündung beim Einbiegen nach links in eine bevorrechtigte Straße die Richtung des Verkehrs kreuzen will, der sich auf derselben bisher von ihm benutzten Straße bewegt, hat auch nach der Änderung des § 13 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung durch die Verordnung vom 24. August 1953 alle entgegenkommenden Fahrzeuge, die ihre Richtung beibehalten, vorfahren zu lassen.
=== TENOR === Aktenzeichen: 4 StR 395/55
Beschluss des BGH vom 21. Dezember 1955
=== TATBESTAND UND ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE === In der Strafsache gegen den ███████████ Albert ███ aus ███, geb. am ███ 1922 in ███ wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Dezember 1955
Tenor
Wer aus einer nicht bevorrechtigten Straße kommend an einer Kreuzung oder Einmündung beim Einbiegen nach links in eine bevorrechtigte Straße die Richtung des Verkehrs kreuzen will, der sich auf derselben bisher von ihm benutzten Straße bewegt, hat auch nach der Änderung des § 13 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung durch die Verordnung vom 24. August 1953 alle entgegenkommenden Fahrzeuge, die ihre Richtung beibehalten, vorfahren zu lassen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr mit dem von ihm geführten Omnibus aus einer nicht bevorrechtigten Straße in Gelsenkirchen, in der das Verkehrszeichen „Vorfahrt achten“ (Nr. 30 der Anlage zu § 3 StVO) aufgestellt war, nach links in eine seine bisherige Fahrstraße kreuzende, vorfahrtberechtigte Straße ein. Dabei stieß er mit einem Straßenbahnzug zusammen, der ihm auf der bisher von ihm benutzten Straße entgegenkam.
Nach der zutreffenden Auffassung des OLG Hamm kommt es bei der gegebenen Sachlage für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten, der vom Amtsgericht wegen einer Verkehrsübertretung nach §§ 1, 49 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt ist, darauf an, ob der seine Richtung auf derselben Straße beibehaltende Straßenbahnzug den diese Richtung kreuzenden, aus einer nicht vorfahrtberechtigten in eine vorfahrtberechtigte Straße einbiegenden Omnibus vorfahren lassen musste. Das vorlegende OLG Hamm möchte dies verneinen, sieht sich jedoch an dieser Stellungnahme durch eine Entscheidung des OLG Celle vom 17. März 1954 (VRS 6, 317; RdK 1954, 63) gehindert. Dieses hat das Einbiegen aus einer nicht vorfahrtberechtigten Straße in eine bevorrechtigte Straße dem bereits auf dieser Straße befindlichen Vorfahrtverkehr gleichgestellt, so dass – diese Rechtsauffassung auf den vorliegenden Fall angewendet – der seine Richtung beibehaltende Straßenbahnzug den diese Richtung kreuzenden Omnibus hätte vorfahren lassen müssen. Die Voraussetzungen für die Vorlegung an den Bundesgerichtshof sind nach § 121 Abs. 2 GVG gegeben.
In der Sache selbst ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zuzustimmen. Die maßgebliche Vorschrift des § 13 Abs. 4 StVO bestimmte in ihrer alten Fassung vom 13. November 1937:
„Will jemand die Richtung des auf derselben Straße sich bewegenden Verkehrs kreuzen, so hat er die ihm entgegenkommenden Fahrzeuge aller Art, die ihre Richtung beibehalten, auch an Kreuzungen und Einmündungen vorfahren zu lassen.“
Durch die Änderungsverordnung vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1131, berichtigt S. 1354) wurde, abgesehen von einer lediglich grammatikalischen Änderung hinter den Worten „so hat er“ eingefügt: „wenn keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen aufgestellt sind“. Unter der Geltung der alten Fassung war es unbestritten, dass das seine Richtung auf derselben Straße beibehaltende Fahrzeug bevorrechtigt war. Die Verkehrsbedeutung der Straßen war dabei ohne Belang (RG VAE 1939, 371; 1942, 565; Floegel-Hartung, StVO § 13 Anm. 10 b). Es kommt somit für die Entscheidung der vom Oberlandesgericht vorgelegten Frage darauf an, ob die Änderung des § 13 Abs. 4 zu der vom Oberlandesgericht Celle vertretenen Auffassung führt.
Aus dem Wortlaut allein ist hierfür keine eindeutige Klärung zu entnehmen (vgl. Hartung, RdK 1955, 164 ff.). Nach der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf zur Änderungsverordnung (Bundesratsdrucksache Nr. 330/53) war an das Einbiegen aus einer Vorfahrtstraße nach links in eine andere Vorfahrtstraße gedacht, da es hierbei Fälle gebe, in denen es zweckmäßig sei, dass der die Richtung des Geradeausbleibenden Kreuzende vorfahrtberechtigt ist. Somit hatte der Gesetzgeber wohl im Wesentlichen die Fälle im Auge, in denen eine Vorfahrtstraße sich in einem Bogen oder um eine Ecke herum fortsetzt (Hartung a. a. O.). Die Rechtsprechung hatte in diesen Fällen bereits entschieden, dass die vorfahrtberechtigte Straße als dieselbe Straße anzusehen ist (BGHSt 6, 273; BayObLG VRS 8, 376 = NJW 1953, 841 Nr. 17). Ob der Gesetzgeber mit der Einschränkung der bisherigen Regelung durch die Aufnahme eines Vorbehalts bei Aufstellung von „vorfahrtregelnden Verkehrszeichen“ neu zu schaffende Verkehrszeichen im Auge gehabt hat (so Floegel-Hartung, § 13 StVO Anm. 10 c), oder ob er darunter die in der Anlage AStV zu § 3 StVO aufgezählten Zeichen verstanden haben wollte (so BayObLG a. a. O. und OLG Celle a. a. O.), kann unentschieden bleiben. Für die letztere Annahme könnte allerdings der Wortlaut in § 13 Abs. 4 StVO und in der Anlage und die ausdrückliche Verweisung auf § 13 StVO an dieser Stelle der Anlage sprechen. Weder aus der einen noch aus der anderen Auffassung folgt aber für die hier zu entscheidende Sachlage, dass der vorherige Benutzer der nicht bevorrechtigten Straße beim Kreuzen des entgegenkommenden, geradeaus bleibenden Verkehrs vorfahren darf.
In dieser Straße ist vor der Kreuzung nach § 13 Abs. 3 StVO das Verkehrszeichen „Vorfahrt achten“ (Anlage Nr. 30) aufgestellt. Die Auffassung des OLG Celle würde im Ergebnis bedeuten, dass dasselbe Verkehrszeichen einmal eine Wartepflicht gegenüber dem die bisherige Fahrbahn des Einbiegenden kreuzenden, sich auf der vorfahrtberechtigten Straße bewegenden Verkehr begründen würde, auf der anderen Seite ihn aber auf ein Vorfahrtrecht gegenüber dem entgegenkommenden, von ihm gekreuzten Verkehr hinweisen würde. Die Befolgung von Verkehrsvorschriften und damit die Sicherheit des Verkehrs ist weitgehend abhängig von der Aufstellung grundlegender und möglichst eindeutiger Verkehrsregeln, die von sämtlichen Verkehrsteilnehmern erfasst werden. Hierzu gehört z. B. neben dem Grundsatz „rechts vor links“, der Einhaltung einer der Übersicht über die Verkehrslage entsprechenden Geschwindigkeit und anderen grundlegenden Regeln das durch die jahrelange Gesetzesanwendung dem Verkehr selbstverständlich gewordene Vorrecht des die Richtung auf derselben Straße beibehaltenden Fahrzeugs gegenüber dem die Fahrtrichtung kreuzenden. Es erscheint zweckmäßiger, im Interesse der Verkehrssicherheit, besonders im Stadtverkehr, wo dieser Frage bei der Dichte des Fahrzeugverkehrs große Bedeutung zukommt, an diesem Grundsatz festzuhalten, als durch Schaffung einer weiteren Ausnahme allen Sonderfällen gerecht zu werden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei der Auslegung, wie sie das OLG Celle vornimmt, jeder der Beteiligten die Vorschrift des § 13 Abs. 4 StVO anders auffasst und sich für vorfahrtberechtigt hält (Hartung a. a. O.). Dabei soll nicht verkannt werden, dass die Auffassung des OLG Celle dem fließenden Verkehr auf der Vorrechtstraße dienlich sein kann, wenn der Einbiegende nicht durch den ihm auf seiner bisherigen Straße entgegenkommenden Verkehr zum Warten veranlasst wird und dadurch selbst wiederum die auf der Vorfahrtstraße in seiner alten Fahrtrichtung gesehen von rechts kommenden Fahrzeuge in ihrer Weiterfahrt nicht behindert. Trotzdem muss aus der dargelegten rechtspolitischen Zielsetzung davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, wenn er eine von einem solchen in jahrelanger Praxis erprobten Grundsatz abweichende Regelung einführen will, dies eindeutig zum Ausdruck bringt. Da dies nicht geschehen ist, muss auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte daran festgehalten werden, dass für die zu entscheidende Sachlage die vor der Änderungsverordnung geltende Regelung noch zutrifft.
Die Begründung des OLG Celle läuft darauf hinaus, dass der mit seinem Fahrzeug einbiegende Kraftfahrer bereits als Verkehrsteilnehmer der bevorrechtigten Straße betrachtet wird. Diese Auffassung ist nicht gerechtfertigt. Der von der Kreuzung erfasste Raum gehört zu beiden Straßen, so dass allein aus der Tatsache, dass ein Fahrzeug sich in der Kreuzung befindet, nicht gefolgert werden kann, dass es der einen oder anderen Straße zugerechnet wird. Es lässt sich auch nicht aus dem Grade, zu dem im Augenblick des Überschneidens beider Fahrbahnen das Einbiegen vollzogen war, allgemein folgern, dass das kreuzende Fahrzeug die Richtung des auf der bevorrechtigten Straße sich bewegenden Verkehrs angenommen hat und daher diesem gleichzustellen ist.
Es kommt dabei einmal auf die Breite der Straße an. Da zudem ein einbiegendes Fahrzeug sich nach links einordnen muss und da zwei sich begegnende, jeweils nach links einbiegende Fahrzeuge häufig abbiegen, ohne zuerst aneinander vorbeizufahren, wird es auch vorkommen, dass das abbiegende Fahrzeug noch nicht so weit eingeschwenkt ist, dass es seiner Fahrtrichtung nach dem Verkehr auf der vorfahrtberechtigten Straße gleichzustellen ist. Das nach der Verkehrssituation im Einzelfall mehr oder weniger vollzogene Einbiegen kann nicht den Grund für eine allgemeine Regelung abgeben. Das Einbiegen nach links in eine vorfahrtberechtigte Straße macht daher, wie bereits das Reichsgericht entschieden hat (RG VAE 1939, 371), einen Verkehrsteilnehmer noch nicht zum Benutzer der bevorrechtigten Straße. Wer daher aus einer nicht bevorrechtigten Straße kommend an einer Kreuzung oder Einmündung beim Einbiegen nach links in eine bevorrechtigte Straße die Richtung des Verkehrs kreuzen will, der sich auf derselben von ihm bisher benutzten Straße bewegt, hat auch nach der Änderung des § 13 Abs. 4 StVO durch die Verordnung vom 24. August 1953 alle entgegenkommenden Fahrzeuge, die ihre Richtung beibehalten, vorfahren zu lassen.
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