Revision verworfen: Hehlerei - Kenntnis der Herkunft genügt, konkrete Vortat nicht erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 39/54
- Datum
- 29.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erscheinen von Zeugen begründet keine Verpflichtung zur erweiterten Beweisaufnahme nach § 245 StPO, wenn in der Hauptverhandlung kein besonderer Beweisantrag gestellt worden ist.
Ein Strafurteil darf auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen; vorprozessuale Akten oder Zeitungsausschnitte beeinflussen das Urteil nicht, wenn das Gericht seine Überzeugung aus der Hauptverhandlung gewonnen hat.
Für die Verwirklichung des Tatbestands der Hehlerei reicht es aus, dass der Täter weiß, dass die Sache durch eine strafbare Handlung eines Dritten erlangt wurde; die Kenntnis der konkreten Art der Vortat ist nicht erforderlich.
Hehlerei setzt zudem die Absicht voraus, sich einen Vorteil zu verschaffen; Veräußerung kann den rechtswidrigen Zustand verfestigen und damit das strafbare Verhalten begründen.
Bei der Strafzumessung nach dem JGG kann das Gericht aus besonderen Gründen bereits rechtskräftig abgeurteilte Taten nicht einbeziehen; dies ist kein Rechtsfehler, wenn besondere Umstände (z. B. stark gefestigte verbrecherische Neigungen) die Entscheidung tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 14. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rundschleifer Wilfried K. ██ aus ████████, dort geboren am ██ ████, wegen Hehlerei,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ ███████████████████ Justizangestellter ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 14. September 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen Hehlerei in zwei Fällen zu Gefängnisstrafe verurteilten Angeklagten ███ hat keinen Erfolg.
Die Zeugen ████ H.C. und Frau D.O. sind zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Auf sie brauchte sich daher die Beweisaufnahme gemäß § 245 StPO nicht zu erstrecken. Dazu hätte es vielmehr eines besonderen Beweisantrages in der Hauptverhandlung bedurft, der ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gestellt worden ist.
Dass die Strafkammer hätte erkennen können, ████ wisse, ob der Beschwerdeführer zur Zeit des Ringverkaufs im Besitze von Geld war, ist weder der Revisionsbegründung zu entnehmen noch anderweit ersichtlich. Schon aus diesem Grunde ist ein Verstoß des Tatrichters gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung nicht festzustellen.
Das Urteil beruht weder auf dem Akteninhalt noch auf dem Protokoll, sondern ausschließlich auf dem Beweisergebnis der Hauptverhandlung. Es kann somit keine Beeinflussung dadurch erfahren haben, dass im Vorverfahren Zeitungsausschnitte zu den Akten genommen worden sind, und eine Protokollierung der in der Hauptverhandlung erfolgten Vorlage von Stoffproben und Anzeigen unterblieben ist.
Dass der Stoff, aus dem der Beschwerdeführer sich einen Anzug machen ließ, und der Ring, den er verkaufte, aus Einbruchsdiebstählen stammten, hat das Gericht festgestellt. Ob der rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte ██ diese Gegenstände, die er dem Beschwerdeführer rechtswidrig übergab, durch Diebstahl oder durch Hehlerei an sich gebracht hatte, ist für die Beurteilung der Taten des Beschwerdeführers unerheblich und kann demgemäß hier dahingestellt bleiben. Nach der Überzeugung des Tatrichters hat der Beschwerdeführer gewusst, dass die Sachen durch eine strafbare Handlung des ██████ erlangt waren.
Der Kenntnis, mittels welcher strafbarer Vortaten sie im einzelnen in den Besitz des Mitangeklagten ██ gekommen waren, bedurfte es nicht (RGSt. 55, 234). Den Urteilsfeststellungen ist ferner einwandfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in beiden Fällen seines Vorteils wegen gehandelt hat. Bei dem Ring hat er nicht nur, wie beabsichtigt, am Genuss des Erlöses teilgenommen, sondern zunächst mittels Verkaufs den durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand verfestigt. Der Schuldspruch unterliegt sonach keinem rechtlichen Bedenken.
Auch die Strafzumessung weist keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler auf. Ob die Strafkammer nach §§ 14, 15 JGG vom 6. November 1943 grundsätzlich eine Einheitsstrafe mit der durch Urteil vom 5. Juli 1949 wegen elf Einbruchsdiebstählen verhängten, zur Bewährung ausgesetzten Jugendgefängnisstrafe von unbestimmter Dauer hätte bilden müssen, kann unerörtert bleiben; denn das Gericht hat – wie es ausführt – gemäß §§ 15, 14 Abs. 2 Satz 2 JGG 1943 aus besonderem Grunde, nämlich wegen der schon stark gefestigten verbrecherischen Neigungen des Beschwerdeführers, von einer Einbeziehung der schon abgeurteilten Straftaten in die neue Entscheidung als unangebracht abgesehen.
| Krumme | Engels | Hille | |||
| Groß | Seibert |