Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Schutzaltersdelikts unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 395/26
Datum
23.09.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:230926B4STR395.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg Revision ein. Der BGH verwarf das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, weil die Urteilsprüfung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergab. Die strafschärfende Berücksichtigung des Alters der unter 14-jährigen Zeugin war zwar mit Blick auf die Schutzaltersgrenze rechtlich bedenklich. Auf dem möglichen Wertungsfehler beruhte die Strafhöhe jedoch angesichts weiterer Strafschärfungsgründe nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die strafschärfende Berücksichtigung eines Umstands kann rechtlich bedenklich sein, wenn dieser bereits durch die Schutzaltersgrenze eines einschlägigen Sexualstraftatbestands tatbestandlich erfasst wird.

2

Ein möglicher Strafzumessungsfehler führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass ohne ihn mildere Strafen verhängt worden wären.

3

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Arnsberg, 20. Mai 2026, Az: II-2 KLs 14/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 20. Mai 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafzumessung „das noch junge, und in sämtlichen Fällen noch mehr als 1 Jahr unter 14 Jahren liegende Alter der Zeugin“ angelastet hat, erscheint dies mit Blick auf die Schutzaltersgrenze des § 176c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtlich bedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2021 - 2 StR 373/21). Der Senat vermag aber angesichts der weiteren Strafschärfungsgründe auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diese Erwägung auf noch mildere Einzelstrafen erkannt hätte.

Quentin Maatsch Scheuß Tschakert Liebhart

Zitiert (1)