Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 39/52
- Datum
- 15.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Aufruhrs können die tatsächlichen Feststellungen zur äußeren Tatseite ausreichend sein; die innere Tatseite (Einsichtsfähigkeit, Wille) ist hingegen gesondert festzustellen.
Die körperliche Fähigkeit, trotz Alkoholisierung zielgerichtet zu handeln, schließt nicht automatisch Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB aus oder ein.
Erhebt der Beschuldigte Rauscheinwirkung, hat das Gericht zu prüfen, ob bereits geringere Alkoholmengen die Verantwortlichkeit ausschließen oder wesentlich vermindern; bei Anhaltspunkten ist Volltrunkenheit unter den einschlägigen Vorschriften zu prüfen.
Fehlt eine hinreichende Würdigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 1. Dezember 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bergmann Paul ██, geboren am ███ 1926 in █, wegen Aufruhrs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 1. Dezember 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen, soweit es ihn betrifft, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten seines Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
a) Polizeibeamte nahmen gegen zwei Uhr nachts den Angeklagten aus einer Menschenmenge heraus fest, die sich öffentlich zusammengerottet hatte und den Beamten durch Drohungen und tätliche Angriffe in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes mit vereinten Kräften Widerstand leisteten.
Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich bewusst an der Zusammenrottung beteiligt hatte, wegen Aufruhrs verurteilt. Seine Sachbeschwerde hat Erfolg.
Zur äußeren Tatseite des § 115 StGB reichen die tatsächlichen Feststellungen aus, nicht dagegen zur inneren Tatseite.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen: er habe an jenem Abend mit einem Bekannten drei Flaschen Likör à je 3/4 Liter getrunken, gegen 24 Uhr dessen Wohnung verlassen und sich am anderen Morgen auf der Polizeiwache wiedergefunden; was in diesem Zeitraum vorgefallen sei, wisse er nicht. Der Angeklagte berief sich damit auf seine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 51 StGB.
Nach der für glaubhaft erachteten Bekundung des Polizeiwachtmeisters █████, der den Beschwerdeführer festnahm, als er die Wache mit Steinen bewarf, war dieser „etwas angetrunken“. Dessen weitergehende Schutzbehauptung hat der Tatrichter als widerlegt angesehen, weil der Angeklagte zu jener Handlung nicht in der Lage gewesen wäre, wenn er derartig viel Alkohol, wie angegeben, genossen hätte. Selbst wenn das Landgericht der Überzeugung war, der Angeklagte übertreibe mit der Mengenangabe, so musste es sich doch mit der Frage befassen, ob nicht eine geringere Menge Alkohol schon geeignet gewesen wäre, die strafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers auszuschließen oder erheblich zu vermindern. Die Strafkammer scheint aber den Begriff der Handlungsfähigkeit mit dem der Schuldfähigkeit gleichzusetzen. Wer trotz Alkoholgenusses sein körperliches Verhalten noch zweckhaft zu bestimmen – hier also einen Stein aufzuheben und auf ein erkanntes Ziel zu werfen – vermag, den braucht deshalb noch nicht die Fähigkeit zu eigen, das Unerlaubte einer solchen Handlung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wegen dieses fehlerhaften Ausgangspunktes lässt das Urteil auch jede Stellungnahme zur Einsichtsfähigkeit und zum Willensvermögen des Angeklagten zur Tatzeit vermissen. Wenn der Beschwerdeführer bei Feststellung seiner Personalien durch den Wachtmeister der ██████ auf diesen nicht den Eindruck eines Betrunkenen gemacht hat, so will das nicht viel besagen, weil der Beamte, bis 7 Uhr morgens Dienst hatte, das Urteil den Zeitpunkt der Vernehmung nicht festhält und deshalb inzwischen eine Erüchterung des Angeklagten eingetreten sein konnte.
Das Landgericht wird der Frage einer etwaigen Bewusstseinstrübung durch den angeblichen Alkoholgenuss und ihrer Wirkung auf die Einsichtsfähigkeit und das Willensvermögen des Beschwerdeführers zur Tatzeit im Hinblick auf § 51 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erneut nachgehen und den Sachverhalt bei Annahme der Zurechnungsunfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Volltrunkenheit (§ 320 StGB, § 265 StPO) prüfen müssen.
| Horchner | Groß | Hille | |||
| Krumme | Engels | Fey |