Aufhebung der Einziehung gefälschter Bilder mangels Erörterung des § 74b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 394/91
- Datum
- 10.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung setzt eine sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus; diese muss sich aus der Entscheidungsgründe ergeben.
Das Gericht hat die Voraussetzungen des § 74b StGB ausdrücklich zu erörtern; unterbliebene Erörterungen führen zur Aufhebung der Einziehungsanordnung.
Bei Kunstfälschungen reicht die bloße gedankliche Möglichkeit, die eingezogenen Gegenstände könnten zu weiteren Straftaten dienen, nicht als Nachweis einer konkreten Gefahr im Sinne des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB aus.
Ist die gesetzliche Grundlage einer Einziehungsanordnung nicht dargelegt, ist die Anordnung im Umfang dieses Begründungsmangels aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 31. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 394/91 in der Strafsache gegen Karl-Ernst ███████ aus ████, geboren am █████ in ██, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung beschlagnahmter Bilder angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner hat es 76, im einzelnen aufgeführte Bilder im Stile der Maler Ackermann, Bissier, Grieshaber, Hoelzel und Miró eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der Anordnung der Einziehung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Angeklagte hat die gefälschten, von ihm in den Handel gebrachten Bilder mit einem Kostenaufwand von über 800.000 DM zurückgekauft (UA 12, 120). Zu diesem Zweck musste er erhebliche Verbindlichkeiten eingehen, die ihn zur Zeit der Urteilsfindung mit monatlichen Rückzahlungsbeträgen von 10.000 bis 12.000 DM belasteten. Da die Strafkammer die Gefahr, dass die im Eigentum des Angeklagten stehenden Bilder (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB) der Begehung weiterer rechtswidriger Taten dienen könnten – die bloße gedankliche Möglichkeit einer solchen Verwendung reicht bei Kunstfälschungen nicht aus (BGHR StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2 Gefahr 2 m. w. Nachw.) – nicht dargelegt hat, versteht sich die Verhältnismäßigkeit der Einziehung nicht von selbst (vgl. BGHR aaO). Die mangelnde Erörterung des § 74b StGB führt deshalb zur Aufhebung der Einziehungsanordnung.
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