Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fahrlässiger Tötung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 394/90
Datum
27.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn wegen fahrlässiger Tötung ein. Zentrale Frage war, ob die Revision gerechtfertigte Rechtsmängel aufzeigt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Nachprüfung im Revisionsverfahren erstreckt sich auf das Vorliegen entscheidungserheblicher Rechtsfehler; bleiben solche Fehler aus, ist die Revision unbegründet.

3

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; sind Nebenkläger im Revisionsverfahren beteiligt, sind deren notwendigen Auslagen vom Unterlegenen zu erstatten.

4

Die Feststellung, dass die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler nachweist, rechtfertigt die Verwerfung des Rechtsmittels ohne weitere inhaltliche Änderungen des angefochtenen Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 26. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 394/90 in der Strafsache gegen █, geboren am ██, ███ Johannes Peter ████, wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 26. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

█████

Meyer-GoßnerBlauth
SteindorfMaatz