Revision wegen fahrlässiger Tötung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 394/90
- Datum
- 27.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren erstreckt sich auf das Vorliegen entscheidungserheblicher Rechtsfehler; bleiben solche Fehler aus, ist die Revision unbegründet.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; sind Nebenkläger im Revisionsverfahren beteiligt, sind deren notwendigen Auslagen vom Unterlegenen zu erstatten.
Die Feststellung, dass die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler nachweist, rechtfertigt die Verwerfung des Rechtsmittels ohne weitere inhaltliche Änderungen des angefochtenen Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 26. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 394/90 in der Strafsache gegen █, geboren am ██, ███ Johannes Peter ████, wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 26. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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