Treffer
BGH Urteil

Revision: Fahrlässige Körperverletzung aufgehoben, Begünstigung im Amt bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 394/56
Datum
16.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Begünstigung im Amt und fahrlässiger Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall. Der BGH hebt die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil ein mögliches Mitverschulden des Gegenverkehrs nicht geprüft wurde. Die Verurteilungen wegen Begünstigung im Amt bleiben inhaltlich bestehen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prüft der Tatrichter bei einem Verkehrsunfall nicht die Möglichkeit eines erheblichen Mitverschuldens des entgegenkommenden Fahrzeugführers, obwohl dies nach den Feststellungen naheliegt, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung der Verurteilung wegen Fahrlässigkeit rechtfertigen kann.

2

Führer von Fahrzeugen haben grundsätzlich die rechte Seite ihrer Fahrbahnhälfte zu benutzen; das Abweichen nach links bei unübersichtlicher Lage kann ein Mitverschulden begründen und dient dem Schutz des Gegenverkehrs (vgl. § 8 StVO).

3

Bei Fahrlässigkeitsdelikten mindert ein nicht geringes Mitverschulden Dritter regelmäßig das Maß der Schuld und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

4

Eine in der Revision vorgebrachte Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche zusätzlichen Beweismittel oder Aufklärungsmöglichkeiten dem Gericht zur Verfügung gestanden hätten (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

5

Das vorsätzliche Unterlassen der Weiterleitung von Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft durch einen Amtsträger, um die Verfolgung zu verhindern, erfüllt den Tatbestand der Begünstigung im Amt; mildernde Motive berühren allenfalls die Strafzumessung, nicht die Tatbestandsmäßigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 16. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ans den Polizeioberamtmann i. R. Karl geboren am ████████████ in ████████ wegen Begünstigung im Amt u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dro, Bundesrichter Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 16. Juli 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung im Amt in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 9 Monaten sowie wegen zweier in Tateinheit stehender Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie musste die Aufhebung des Urteils zur Folge haben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist; im Übrigen war ihr der Erfolg zu versagen.

1. Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung

Nach den getroffenen Feststellungen verursachte der Angeklagte am 26. April 1955 als Führer eines Personenkraftwagens in Bamberg einen Verkehrsunfall, bei dem der entgegenkommende ██████████████ ███████ sowie dessen auf dem Hintersitz mitfahrende damalige Braut, jetzige Ehefrau, körperlich verletzt wurden. Der Angeklagte wollte an einer unübersichtlichen Stelle der Hauptausfallstraße nach Nürnberg links einbiegen, brachte das Fahrzeug aber infolge überhöhter Geschwindigkeit erst nach scharfem Bremsen zum Stehen, als die Vorderräder des Wagens bereits über die durch eine Nagelreihe gekennzeichnete Straßenmitte hinweggefahren waren. In diesem Augenblick kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Kraftrad des ███████. Dieser fuhr auf seiner Fahrbahnhälfte, allerdings fast in unmittelbarer Nähe der Straßenmitte.

Die Revision rügt, ███████ habe den Verkehrsunfall dadurch verschuldet, dass er auf der äußersten linken Seite seiner Fahrbahnhälfte gefahren sei. Zumindest treffe ihn ein schweres Mitverschulden, das der Tatrichter bei der Strafzumessung, deren Begründung auch sonst unzureichend sei, nicht berücksichtigt habe.

Das Landgericht sieht die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er angesichts der Unübersichtlichkeit der Fahrbahn zu schnell gefahren sei, infolgedessen erst zu spät habe bremsen können und so mit dem Vorderteil des Kraftwagens über die markierte Straßenmitte hinausgekommen sei.

Nach Lage der Sache ist jedoch die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Zeuge ███████ den Unfall durch unvorschriftsmäßige Fahrweise allein verschuldete oder nicht unerheblich mitverschuldete, was die Strafkammer nicht geprüft hat. Im Urteil ist festgestellt, dass er auf seiner Straßenseite fast in unmittelbarer Nähe der Straßenmitte fuhr. Nach § 8 Abs. 2 StVO haben Führer von Fahrzeugen grundsätzlich die rechte Seite ihrer Fahrbahnhälfte zu benutzen, was in Satz 3 für unübersichtliche Strecken noch besonders hervorgehoben ist (äußerste rechte Seite). Dieses Gebot dient abgesehen von der Erleichterung der Überholung durch nachfolgende Fahrzeuge dem Schutz des Gegenverkehrs (BGH in VRS 6, 202). Ein solcher Fall und kein eigentlicher Vorfahrtfall ist gegeben, wenn der nach links abbiegende Verkehrsteilnehmer die ihm entgegenkommenden Fahrzeuge vorbeifahren lässt und zu diesem Zweck möglichst weit nach links bis zur Straßenmitte eingeordnet stehenbleiben muss. Es bedeutet eine Bestätigung dieser Auffassung, dass der Gesetzgeber in der Neubekanntmachung der Straßenverkehrsordnung vom 29. März 1956 den genannten Fall aus § 13 (Vorfahrt) herausgenommen und nunmehr in der gleichen Bestimmung geregelt hat, die das Rechtsfahren gebietet (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StVO). Entgegenkommende Verkehrsteilnehmer sollen auch in diesen Fällen durch die Vorschrift, rechts zu fahren, geschützt werden. Das gilt auch für Fälle der vorliegenden Art.

Wäre ███████ dementsprechend ganz rechts oder wenigstens in der Mitte seiner Straßenhälfte gefahren, so hätte der Unfall wahrscheinlich vermieden werden können, da der Wagen des Angeklagten nur wenig über die Straßenmitte herausragte. Aus den bisherigen Feststellungen ist nicht ersichtlich, ob etwa die Fahrweise ███████ durch die Verkehrslage bedingt war, er z. B. andere, langsamere Verkehrsteilnehmer überholen wollte. Dabei wäre allerdings zu prüfen, ob die Lage an der Unfallstelle für eine Überholung ausreichend übersichtlich war. Denn rechts und links vor der Unterführung mündeten Seitenstraßen ein, so dass er damit rechnen musste, dass andere Fahrzeuge auf die Bundesstraße einfuhren, sie überquerten oder entgegenkommende Teilnehmer aus der Unterführung, die er nicht überblicken konnte, nach links einbiegen und an der Straßenmitte halten würden. Auch schon aus diesem Grunde kann es verkehrswidrig gewesen sein, dass er so weit nach links hinüber fuhr.

Wenn außer ███████ kein Gegenverkehr herrschte, so musste der Angeklagte möglicherweise nicht unbedingt vor der Straßenmitte stehen bleiben, bevor er nach links einbog. Wie weit er die Kurve an dieser Stelle einsehen konnte, geht aus den getroffenen Feststellungen nicht mit Sicherheit hervor. Jedenfalls brauchte er, sofern er nicht eine vorschriftswidrige Fahrweise des Zeugen erkannt hatte, angesichts der Straßenbreite nicht damit zu rechnen, dass entgegenkommende Motorradfahrer ohne erkennbaren Grund fast die Straßenmitte benutzen würden, anstatt sich rechts zu halten. Die tatsächlichen Umstände können so gewesen sein, dass die Möglichkeit eines Unfalls für den Angeklagten nicht voraussehbar war. In diesem Falle hätte er den Zusammenstoß nicht fahrlässig herbeigeführt. Wenn er ihn aber nach den Umständen doch in Betracht ziehen musste, liegt ein mitwirkendes Verschulden des Zeugen ███████ nahe.

Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 3, 218 (220) im Hinblick auf Fahrlässigkeitstaten, insbesondere bei Verkehrsunfällen, ausgeführt hat, bestimmt ein Mitverschulden, sofern es nicht gering und unwesentlich ist, regelmäßig auch das Maß der Schuld. Liegt daher ein solches nach dem Sachverhalt nahe, so ist es rechtsfehlerhaft, wenn der Richter es nicht geprüft und gegebenenfalls bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat.

Diese Fragen hat das Landgericht nicht erörtert, sondern hat die Fahrweise des Zeugen ohne nähere Begründung als „vorschriftsmäßig“ bezeichnet. Es ist möglich, dass dieser Mangel den Schuld- oder Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hätte. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben.

2. Verurteilung wegen Begünstigung im Amt in vier Fällen

Der Angeklagte war von 1945 bis 1955 Leiter der Stadtpolizei in ████████. Zu seinen Dienstobliegenheiten gehörte es, die von seinen Beamten erstatteten oder aufgenommenen Strafanzeigen nebst den durchgeführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorzulegen. In vier Fällen leitete er diese Vorgänge pflichtwidrig nicht weiter, sondern verfügte ihre Ablegung zu den Akten der Stadtpolizei, um die Beschuldigten der weiteren Strafverfolgung bzw. der Überprüfung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft zu entziehen. Im Einzelnen handelt es sich um eine Anzeige gegen den Kaufmann Lothar █████ wegen Urkundenfälschung (deren Weglegung der Angeklagte am 14. November 1945 verfügte), eine Anzeige gegen den Metzger Siegfried ██████ wegen Verstoßes gegen die damaligen Wirtschaftsstrafbestimmungen u. a. (Verfügung vom 12. Juni 1947), ein Ermittlungsverfahren gegen Frau Wilhelmine ███████████ wegen Kindesgefährdung gem. § 170d StGB (abverfügt am 2. September 1947) und eine Strafanzeige gegen Hans ███████████ wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (deren Weglegung der Angeklagte am 21. Mai 195[REDACTED] veranlasste).

In allen Fällen wusste er, dass er seiner Verpflichtung zur Vorlage der Anzeigen an die Staatsanwaltschaft zuwiderhandelte. In den Fällen █████, ███ und ██████ war er sich auch darüber im Klaren, dass die betreffenden Personen sich strafbar gemacht hatten; im Fall ███████████ rechnete er zumindest mit dieser Möglichkeit und nahm sie billigend in Kauf. Die Strafkammer stellt weiter fest, der Angeklagte habe sich nicht aus Gewinnsucht oder anderen besonders verwerflichen Motiven, sondern aus Gutmütigkeit und Mitleid verleiten lassen, seine Amtspflicht zu verletzen.

Die hiergegen erhobenen Revisionsrügen sind unbegriindet.

Die Revision enthält entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Angaben darüber, welche weiteren Aufklärungsmittel dem Gericht zur Verfügung gestanden hätten oder in den Fällen █████, ███ und ██████ inwieweit die Sachaufklärung überhaupt mangelhaft sei. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Beweismittel das Gericht im Fall █████ zur weiteren Aufklärung hätte benutzen können, ob der Angeklagte die Vorschrift des § 267 StGB richtig auslegte oder nicht, insbesondere was er unter „Gebrauchmachen“ einer Urkunde verstand. Die Aufklärungsrüge ist daher unbeachtlich (BGHSt 2, 168). Beweisanträge zu diesem Punkt sind übrigens vom Angeklagten oder seinem Verteidiger nicht gestellt worden.

Die Beurteilung der Strafkammer hinsichtlich der äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale lässt eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht erkennen. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe sich durch Äußerungen zweier Staatsanwälte für berechtigt halten können, nach eigenem Ermessen bedeutungslosere Vorgänge ohne Weiterleitung „zu erledigen“, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen. Die Beweiswürdigung verstößt nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze.

Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, die Schwarzschlachtung eines Kalbes angesichts der Menge des Fleisches als schwerwiegenden Verstoß gegen die im Jahre 1947 geltenden Bewirtschaftungsvorschriften anzusehen. In jener Zeit des Mangels an Nahrungsmitteln und dem Zwange, auch die geringsten Mengen für die gleichmäßige Verteilung an die Bevölkerung zu erfassen, war die gesetzwidrige Beiseiteschaffung eines Kalbes bereits von großer Bedeutung. Etwas anderes bringt das Urteil mit der Wendung: „Schwarzschlachtungen im vorliegenden Umfange“ nicht zum Ausdruck.

Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind gleichfalls nicht gerechtfertigt. Die für die Bemessung der Strafe bestimmenden Umstände sind auch hier angeführt. Das Gericht hat nicht etwa einseitig nur die zuungunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erörtert, sondern ihm auch die Verdienste, die er sich durch seine Tätigkeit als Polizeibeamter erworben hat, angerechnet und ihm in allen Fällen der Amtsbegünstigung mildernde Umstände und Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt. Im Übrigen liegt die Bestimmung der Strafe im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Ein Missbrauch bei seiner Ausübung ist nicht erkennbar.

Es ist auch unzutreffend, dass das Gericht die Beamteneigenschaft des Angeklagten, also ein Tatbestandsmerkmal, straferschwerend berücksichtigt habe. Vielmehr hat es in Betracht gezogen, dass er als Chef der städtischen Polizei als der berufenen Hüterin der Ordnung seine Pflichten verletzt habe. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

JustizangestellterRotbergLang-HinrichsenWiefels
SeibertKrummeDro