Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Diebstahl und Vortäuschung einer Straftat bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 393/93
Datum
17.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bekämpft materielle Rechtsfehler nach Verurteilung wegen Diebstahls und Vortäuschens einer Straftat. Der BGH ändert das Urteil insoweit, dass beide Delikte tateinheitlich (§ 52 StGB) zu beurteilen sind. Begründend führt der Senat Einheitlichkeit der Willensentschließung sowie engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang an. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei natürlicher Betrachtungsweise liegen strafbare Handlungen in Tateinheit (§ 52 StGB), wenn sie in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und auf einer einzigen Willensentschließung beruhen.

2

Das Vortäuschen einer Straftat bildet keine selbständige Tat, sondern kann tateinheitlich mit der zuvor begangenen Tat sein, wenn es von vornherein der Verdeckung dieser Tat dient.

3

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch selbst ändern, sofern ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich dadurch anders hätte verteidigen können; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

4

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken; die Rücknahme eines Rechtsmittels gilt der Wirkung nach als Nicht-Einlegung der Revision.

5

Ob ein Dritter (z. B. Arbeitgeber oder Transportfirma) tatsächlichen Gewahrsam an Transportgut ausübt, ist überwiegend Tatfrage; regelmäßige Routinen und ständige Überwachung können Gewahrsam oder Mitgewahrsam begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 22. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 393/93 vom 17. August 1993 in der Strafsache gegen ███ aus Halle, dort geboren am Klaus-Dieter ███ 1954, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Februar 1993, auch soweit es den Angeklagten ███████ betrifft, dahin abgeändert, dass die Angeklagten jeweils des Diebstahls in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat schuldig sind, der Angeklagte H[REDACTED] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und der Angeklagte S[REDACTED] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt werden.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den früheren Mitangeklagten ████████, der seine Revision gegen das Urteil zurückgenommen hat, wurde wegen Diebstahls und Vortäuschens einer Straftat eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Der Angeklagte Heinz war Fahrer, der Mitangeklagte ███████ Beifahrer eines Geldtransporters, mit dem auf der sogenannten „Hettstedt-Tour“ – einer im Einzelnen genau festgelegten Fahrtstrecke – Gelder von der Bundesbankgeschäftsstelle in Halle zu der Kreissparkasse in Hettstedt und von dort nach Übernahme einer Stückelungsliste zu weiteren Zweigstellen gebracht wurden. Der Fahrer musste sich regelmäßig über Funk bei der Geldtransportfirma rückmelden. Während einer derartigen Fahrt nahm der Angeklagte H[REDACTED] zusammen mit ███████████ transportiertes Geld an sich, gab es an einen Mittäter weiter und täuschte, wie von vornherein abgesprochen, gegenüber der Polizei vor, der Geldtransport sei von unbekannten Tätern überfallen und beraubt worden. Die Polizei leitete daraufhin Fahndungsmaßnahmen ein.

Der Schuldspruch lässt, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls und Vortäuschens einer Straftat verurteilt worden ist, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.

Ob die Arbeitgeberin des Angeklagten – trotz der Entfernung – in der Lage war, über das transportierte Geld die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben, ist im Wesentlichen Tatfrage (vgl. BGH GA 1979, 390). Daher bestehen hier gegen die Annahme eines Gewahrsams oder Mitgewahrsams der Transportfirma im Hinblick auf die genau festgelegte Fahrtroute und die ständige Funküberwachung keine rechtlichen Bedenken.

Jedoch hat die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis der vom Angeklagten begangenen Delikte rechtlich unzutreffend beurteilt. Entgegen der Annahme der Strafkammer hat der Angeklagte beide Straftaten tateinheitlich (§ 52 StGB) begangen:

Die festgestellten Handlungsteile sind bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengehörendes Tun und damit als eine Tat anzusehen. Eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen festgestellt wird und wenn sie auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss einheitlicher 3, 4, 6). Diese Voraussetzungen sind nach den Urteilsgründen erfüllt, denn die Strafanzeige diente, wie von vornherein beabsichtigt, der Verdeckung des Diebstahls. Beide Delikte standen zudem in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, so dass die Annahme zweier Taten eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Tatgeschehens darstellen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1982 – 1 StR 553/82).

Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für das Vortäuschen einer Straftat festgesetzten Einzelstrafe von sechs Monaten und damit der Gesamtstrafe. Gemäß § 357 StPO ist die Schuldspruchänderung auf die Verurteilung des Mitangeklagten S[REDACTED] zu erstrecken. Die Rücknahme des Rechtsmittels steht der Nichteinlegung der Revision gleich (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 357 Rdn. 7). Die Änderung des Schuldspruchs hat auch hier den Wegfall der für das Vortäuschen einer Straftat verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe zur Folge.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

Meyer-GoßnerMaatzTepperwien
NehnTolksdorf

Zitiert (1)

Zitiert von (1)