Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruchänderung wegen Verjährung; 'fortgesetzt' entbehrlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 393/91
- Datum
- 10.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht gemäß den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt ist.
Führt die Sachrüge lediglich zu einer Teilbeanstandung, ändert der Revisionssenat nur den erforderlichen Teil des Schuldspruchs; die Revision ist insoweit, wie sie unbegründet ist, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Ist für eine Tat Verjährung nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eingetreten, kann die tatrichterliche Verurteilung insoweit keinen Bestand haben und ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Die Bezeichnung einer Tat als „fortgesetzt“ im Urteilstenor ist nicht erforderlich; der Senat kann den Schuldspruch zu diesem Zweck neu fassen.
Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht, sofern sich hieraus keine höhere Gesamtstrafe ergeben hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 25. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 393/91 in der Strafsache gegen Joao Marques de ██ █ aus ██████, geboren am ███ 1943 in ███████████ █████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. März 1991 im Schuldspruch dahin geändert, dass er des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt worden und deshalb unzulässig. Die Sachrüge hat lediglich eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die tatrichterliche Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen der im Jahre 1982 begangenen Tat kann keinen Bestand haben, weil insoweit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB Verjährung eingetreten ist.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und im Übrigen neu gefasst, da die Bezeichnung als „fortgesetzte“ Tat im Urteilstenor nicht erforderlich ist (BGHSt 27, 287, 289).
Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB entnommen. Der Senat schließt aus, dass die Strafe wegen des Hinzutretens des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB höher ausgefallen wäre.
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